OWiG § 10

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Grundlagen der Ahndung

§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

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DAAAB-27051