BVerfGG § 93a

III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]

Fünfzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a

§ 93a Annahmeentscheidung

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

  1. soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,

  2. wenn es zur Durchsetzung, der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .