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  • · Fachbeitrag · Kaution

    Liegt der Grundstückskauf nach dem 1.9.01 haftet der Erwerber immer auf Rückzahlung der Kaution

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Infolge einer nach Inkrafttreten von § 566a BGB erfolgten Veräußerung vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber auch dann in die durch die Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und Pflichten ein, wenn es zuvor - noch unter der Geltung des § 572 BGB a.F. - weitere Veräußerungsgeschäfte gegeben hat und die Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter nicht weitergeleitet worden war (BGH 1.6.11, VIII ZR 304/10, Abruf-Nr. 112454).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war bis Ende 5/09 Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Das Mietverhältnis war 87 mit dem damaligen Eigentümer begründet worden, an den die Klägerin die vereinbarte Kaution gezahlt hat. Das Mietobjekt wurde zunächst in 93 veräußert, in 04 wurde es im Wege der Zwangsversteigerung von einem weiteren Eigentümer erworben, der es seinerseits in 05 an die Beklagten veräußerte. Die Klage auf Rückzahlung der Kaution wurde in den Instanzen abgewiesen. Der BGH entscheidet zugunsten der Mieterin.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung betrifft die bei der Mehrfachveräußerung des vermieteten Grundstücks für den Erwerber haftungsrelevante Frage, ob er dem Mieter gemäß § 566a S. 1 BGB für die Rückzahlung der an den Erstvermieter geleisteten Kaution auch einzustehen hat, wenn diese bei den vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform liegenden Veräußerungsvorgängen nicht an den jeweiligen Erwerber weitergeleitet worden ist mit der Folge, dass dieser nach § 572 BGB a.F. nicht zu einer Kautionsrückzahlung verpflichtet war.