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  • · Fachbeitrag · Zahlungsverzug

    Versehentliches Ausbleiben der Mietzahlung des JobCenters

    | Der Mieter gerät in Zahlungsverzug, wenn die vom JobCenter für ihn an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des JobCenters ausbleiben. Das JobCenter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der mietvertraglichen Zahlungspflichten. |

     

    Der Mieter gerät aber solange nicht in Verzug, wie er sich in einem unvermeidbaren Tatsachenirrtum befindet, mithin solange wie er gewichtige tatsächliche Bedenken gegen das Bestehen seiner Leistungspflicht haben kann. Der so begründete Tatsachenirrtum entfällt erst nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Mietschuld. Hier wird man dem Mieter im Regelfall eine Mindestfrist von einem Monat für die erforderliche Nachfrage und Informationsgewinnung gegenüber dem JobCenter einräumen (LG Berlin 24.7.14, 67 S 94/14, Abruf-Nr. 142428).

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 146 | ID 42875234