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  • Fachbeitrag · Pferdepensionsvertrag

    Keine Haftung des Betreibers für Verletzung infolge der dem Pferd innewohnenden Tiergefahr

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Rund um den Pferdeeinstellungs- bzw. Pensionsvertrag gibt es in der Praxis viele Rechtsstreitigkeiten. Zu den streitträchtigsten Bereichen zählt die Haftung des Stallbetreibers wegen Verletzung des eingestallten Pferdes. Der BGH nimmt zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast Stellung und entscheidet, dass dieser bei einem Weideunfall nicht haftet, wenn die Verletzung des Pferdes allein auf die ihm innewohnende Tiergefahr, nicht aber auf eine schuldhafte Verletzung des Betreibers zurückzuführen ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte seine Stute in die Pferdepension des Beklagten gegeben. Auf der Weide schlug sie nach einer anderen Stute auf der Nachbarweide aus. Dabei zog sich die Stute des Klägers eine ca. 15 cm lange Risswunde am linken Hinterlauf zu. Der Kläger verlangt Ersatz der Tierarztkosten von 12.428 EUR, der Kosten für einen Umbau der Pferdebox von 810 EUR und weiterer Behandlungskosten von 1.120 EUR. Zusätzlich begehrt er Wertminderung infolge bleibender Taktfehler in allen Grundgangarten von 4.400 EUR, die Kosten für die Feststellung des Minderwerts durch einen Sachverständigen in Höhe von 1.826 EUR sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden aus der Verletzung der Stute. Die Klage scheitert in zweiter Instanz. Die Revision hat keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Vertrags als Verwahrungs- oder Mietvertrag haftet der Pensionsinhaber, wenn das untergestellte Pferd infolge einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung verletzt wird, gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Folge: Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bestimmt sich in jedem Fall nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Schuldner hat sich danach - über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus - nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten. Er muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (BGH MK 09, 20, Abruf-Nr. 083584; MK 05, 160, Abruf-Nr. 052376).