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  • · Fachbeitrag · Mieterhöhung

    Geringe Anforderungen an Sachverständigengutachten zur Begründung der Mieterhöhung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Nach § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter, um eine Mieterhöhung zu begründen, auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug nehmen. In der Praxis kommt es immer wieder zu Streit darüber, welche qualitativen Anforderungen hieran zu stellen sind. Der BGH entscheidet, dass das Begründungsgutachten nicht den hohen Anforderungen genügen muss, die an ein im Prozess zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten als Beweismittel zu stellen sind. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung für die von ihm bewohnte Wohnung in Anspruch. Die 75,98 m2 große Dreizimmerwohnung gehört zu einer aus vier mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage, die Mitte der 70er-Jahre errichtet wurde. Das Mieterhöhungsbegehren wird mit einem beigefügten Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen begründet. Dieses enthält in der Art eines „Typengutachtens“ Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die dortigen Zwei-, Drei- und Vierzimmerwohnungen. Die Klage scheitert in den Instanzen. Die Revision hat Erfolg.

     

    Im Fall der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Pflicht des Vermieters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (Abruf-Nr. 184200).