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  • 01.11.2005 | Wegnahmerecht

    Schuldet der Vermieter trotz Verjährung des Wegnahmerechts eine Nutzungsentschädigung?

    1. Wer eine fremde Sache vermietet, ohne deren Mieter zu sein, ist dem Eigentümer gegenüber gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet.  
    2. Steht die in die Mieträume eingebrachte Einrichtung nicht im Eigentum des Mieters, haftet der Vermieter dem Eigentümer gegenüber auch nach Verjährung des Anspruchs des Mieters auf Duldung der Wegnahme auf Herausgabe der Nutzungen, selbst wenn er gutgläubig vom Eigentum des Mieters ausgehen durfte.  
    (OLG Rostock 2.5.05, 3 U 84/04, OLGR 05, 653, Abruf-Nr. 052935)  

     

    Sachverhalt

    Der frühere Mieter der Beklagten hatte eine Bowlingbahn in die Mieträume einbauen lassen, deren Anschaffung die Klägerin finanzierte und die an sie sicherungsübereignet war. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos und erklärte zugleich, dass sie ihr Vermieterpfandrecht an allen in die Räume eingebrachten Sachen ausübe. Später vermietete sie die Räume anderweitig. Die Klägerin verlangt mit ihrer teilweise erfolgreichen Berufung die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung der Bowlingbahn (Revision beim BGH unter XI ZR 156/05 eingelegt).  

     

    Praxishinweis

    Haben die Parteien nichts anderes vereinbart und kommt eine Abwendungsbefugnis des Vermieters (§ 552 Abs. 1 BGB) nicht in Betracht, ist der Mieter nach § 539 Abs. 2 BGB berechtigt, eine Einrichtung (hier die Bowlingbahn) wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. Das Wegnahmerecht geht mit der Rückgabe der Mietsache in einen Anspruch auf Gestattung der Wegnahme über (§ 258 S. 2 BGB). Der Vermieter schuldet nicht Herausgabe der Einrichtung, sondern muss nur ihre Wegnahme dulden. Zu diesem Zweck muss er dem Mieter den Zutritt zum Mietobjekt gestatten (OLG Düsseldorf 18.12.97, 10 U 48/97). Wichtig: Der Anspruch auf Duldung der Wegnahme verjährt nach § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnissesund wird weder durch Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch wegen der zurückgelassenen Einrichtung noch durch Zahlungsklage gehemmt. Der Lauf dieser Verjährungsfrist wird auch nicht gehemmt, wenn der Vermieter gegenüber dem Duldungsverlangen des Mieters ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH NJW 87, 2861).  

     

    Das heißt: Wegen eingetretener Verjährung kann der Vermieter die Wegnahme der zurückgelassenen Einrichtung verweigern. Er ist auf Dauer zum Besitz berechtigt und schuldet dem Mieter weder eine Nutzungsentschädigung, noch haftet er ihm auf Schadenersatz oder Bereicherungsausgleich, wenn sein Eigentum an der zurückgelassenen Einrichtung – z.B. durch Veräußerung des Mietgrundstücks – untergeht. Insoweit enthält § 539 Abs. 2 BGB eine abschließende Regelung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien. Darauf, ob der Vermieter sich auf die Einrede der Verjährung des Wegnahmeanspruchs berufen hat, kommt es nicht an (OLG Düsseldorf GE 04, 813).