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  • 24.09.2010 | Maklerrecht

    Wann entsteht der Provisionsanspruch?

    von RA Norbert Monschau, FA Mietrecht und WEG-Recht, Erftstadt

    Es ist die Aufgabe des Maklers, klare Verhältnisse hinsichtlich einer von ihm verlangten Provision zu schaffen. Jede Unklarheit über einen stillschweigenden Vertragsschluss geht zu seinen Lasten. Der folgende Beitrag zeigt, was Makler beachten müssen, um sich ihren Provisionsanspruch zu sichern.  

     

    Ausgangsproblematik

    Der Makler gefährdet seinen Provisionsanspruch, wenn er es unterlässt, eindeutig schriftlich in einem Vertrag zu regeln, von wem er unter welchen Voraussetzungen in welcher Höhe Provision verlangt. Häufig teilen Makler ihr Provisionsverlangen nur „am Rande“ mit, etwa mündlich anlässlich eines während einer Objektbesichtigung übergebenen Exposés oder, wie im vorliegenden Fall, durch unklare Formulierungen in den Hauptverträgen. So im nachstehenden Fall des LG Hamburg 7.8.09, 309 F 66/09, Abruf-Nr. 102986).  

     

    Der Fall des LG Hamburg 7.8.09, 309 F 66/09

    Sachverhalt  

    Der Makler klagt seine Provision ein und behauptet, einen Mietvertrag nachgewiesen zu haben. Er stützt sich dabei auf eine Formulierung im Mietvertrag „vermittelt durch ... (Name des Maklers)“ und darauf, dass die beklagte Mieterin auf eine von ihm aufgegebene Internetanzeige - die keinen Hinweis auf eine Provisionszahlung enthält - auf die Wohnung aufmerksam geworden ist.  

     

    Das AG hat einen Provisionsanspruch verneint und die Klage abgewiesen, weil zwischen Makler und Mieter ein Maklervertrag weder schriftlich, mündlich noch konkludent zustande gekommen ist. Im Berufungsverfahren hat das LG angekündigt, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Daraufhin hat der Makler die Berufung zurückgenommen.  

     

    Entscheidung  

    Durch den Abschluss des Mietvertrags ist kein Maklervertrag zustande gekommen. Aufgrund der Formulierung „vermittelt durch ... (Name des Maklers)“ ist unklar, ob der Makler für den Vermieter oder den Mieter tätig wird. Nach der Internetanzeige musste die Mieterin ebenso wenig davon ausgehen, dass der Makler für den Nachweis der Wohnung Provision verlangen werde. Denn auch insoweit fehlt in der Anzeige ein ausdrücklicher Hinweis des Maklers, dass die Mieterin bei Vertragsabschluss Provision zu zahlen habe. Es ist die Aufgabe des Maklers, klare Verhältnisse hinsichtlich einer von ihm verlangten Provision zu schaffen. Jede Unklarheit über einen stillschweigenden Vertragsschluss geht zu seinen Lasten.  

     

    Ausdrückliche Provisionsvereinbarung

    Die Provisionsabrede ist ein Vertrag, der nach allgemeinen Regeln durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande kommt. Die häufigen Streitigkeiten über Maklerprovisionen zeigen, dass diese an sich selbstverständlichen Grundsätze nicht oder nicht ausreichend beachtet werden.