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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Hotelübernachtung: Kostenlose Parkmöglichkeit unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Für Beherbergungsleistungen gilt der Umsatzsteuersatz von 7 %. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG stellt aber zugleich klar, dass die nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem Regelsteuersatz unterliegen. Der BFH (1.3.16, XI R 11/14, Abruf-Nr. 186908 ) hat nun entschieden, dass der Regelsteuersatz für die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste selbst dann anzuwenden ist, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird und das Hotel zudem überhaupt nicht prüft, welche Gäste die Parkmöglichkeit nutzen. |

    1. Sachverhalt

    Die Unternehmerin K betrieb im Streitjahr 2010 ein Hotel mit Restaurants sowie mit Wellness-, Beauty- und Fitnessbereichen. Den Gästen - unabhängig davon, ob diese übernachteten oder nur das Restaurant oder Sauna- bzw. Wellnessbereiche besuchten - standen am Hotelgebäude Parkmöglichkeiten für ca. 140 Pkw zur Verfügung. Bei einer Vollbelegung des Hotels reichte dies für etwa die Hälfte der Hotelgäste aus. Die mit dem Pkw angereisten Gäste durften freie Parkplätze belegen, ohne dass die K hierüber gesonderte Vereinbarungen mit den Hotelgästen traf. In diesem Zusammenhang prüfte die K auch nicht, ob ein Gast mit einem Pkw angereist war und einen hoteleigenen Parkplatz nutzte. Da die K der Parkmöglichkeit bei der Besteuerung keine Relevanz beimaß, unterwarf sie ihre Hotelumsätze - mit Ausnahme der auf Frühstück sowie der Nutzung der Fitness- und Saunaeinrichtungen entfallenden Teilbeträge - in den Umsatzsteuererklärungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz.

     

    Dagegen vertrat das FA bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Ansicht, dass infolge der Parkplatznutzungsmöglichkeit ein entsprechender Umsatzanteil dem Regelsteuersatz unterworfen werden müsse. Dabei berücksichtigte der Prüfer, dass auf dem Hotelgelände nur für etwa 50 % der Hotelgäste Parkmöglichkeiten vorhanden waren und schätzte die kalkulatorischen Kosten hierfür mit 1,50 EUR (netto) pro Hotelgast. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der K im Klageverfahren Recht, da die abstrakte Möglichkeit der Parkplatznutzung als Nebenleistung in der Übernachtungsleistung untergehe. Der BFH jedoch hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurück. Dabei machte er deutlich, dass die Parkplatznutzungsmöglichkeit anteilig (mit schätzweise ermittelten Entgeltanteilen) dem Regelsteuersatz zu unterwerfen ist.

       

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