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  • · Fachbeitrag · Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

    Neue Vorgaben beim Werkstudentenprivileg

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihr umfangreiches Schreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten aus 2004 überarbeitet. Einige neue Vorgaben beim Werkstudentenprivileg werden nachfolgend vorgestellt. |

     

    1. Werkstudentenprivileg

    Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, sind Studenten als Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig. Als beschäftigte Studenten (sogenannte Werkstudenten) sind sie allerdings in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig, wenn das Werkstudentenprivileg anwendbar ist. Dieses setzt im Wesentlichen drei Kriterien voraus:

     

    • 1. Status als ordentlich Studierender
     

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