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  • 01.01.2005 | Anmeldung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit

    Anmeldung des Unternehmens beim Finanzamt

    von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Korschenbroich

    Neu gegründete Unternehmen sind, so schreibt es der Gesetzgeber vor, beim Finanzamt zu melden. Wie und in welcher Form dieses zu erfolgen hat, hängt von dem Geschäftszweck, der Rechtsform und der Qualifikation des Firmengründers ab. Der Beitrag führt mit Hilfe des Anmeldeformulars durch den Paragrafendschungel und gibt damit Mitarbeitern und Mandanten eine praktische Hilfe an die Hand. 

    Geschäftszweck

    Im Wesentlichen wird im Rahmen des Einkommensteuergesetzes zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) unterschieden. Nach der Definition des § 15 Abs. 2 EStG ist ein Gewerbetrieb jede mit der Absicht der Gewinnerzielung nachhaltig ausgeübte selbstständige Tätigkeit, die sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder andere selbstständige Tätigkeit (keine private Vermögensverwaltung) anzusehen ist. Wird ein Unternehmen als Gewerbebetrieb qualifiziert, so unterliegt dieses der Gewerbesteuerpflicht. Dieses Gewerbe ist bei der zuständigen Behörde (örtliches Gewerbeamt) anzuzeigen, wobei auch die Übernahme eines Gewerbebetriebes angezeigt werden muss.  

     

    Besonderheiten sind bei Handwerksunternehmen und überwachungsbedürftigen Gewerben (Auskunftei, Detektei, Ehevermittlung, Reisebüros gemäß § 38 Gewerbeordnung) zu beachten. Demnach darf ein Handwerksunternehmen nur ausüben, wer in die Handwerksrolle eingetragen ist und die Voraussetzung des Meisterbriefes erfüllt. Bei den überwachungsbedürftigen Gewerben muss der Gründer seine Zulassung selbst beantragen und dabei ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beifügen. Auch die Freiberufler müssen sich selbst beim Finanzamt innerhalb von vier Wochen anmelden (Mitteilungspflicht). Zu den „Katalogberufen“ des § 18 EStG gehören folgende „Geregelte Freie Berufe“: Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater und beratende Betriebswirte. Dazu kommen noch die den freien Berufen ähnlichen Tätigkeiten (z.B. Unternehmensberater mit langjähriger beruflicher Praxis). Bei diesen Berufen steht die persönliche und geistige Arbeitsleistung im Vordergrund.  

     

    Die deutschen Steuergesetze sehen vor, dass eine Anzeige des Unternehmens auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gegenüber der Gemeinde erfolgt. Eine Durchschrift dieser Gewerbeanzeige wird von der Gemeinde an das Finanzamt weitergeleitet (§ 138 Abs. 1 AO). Auf diese Unterrichtung durch die Gemeinde hin teilt das Finanzamt dem Gewerbetreibenden eine Steuernummer zu, die regelmäßig für alle Steuerarten – also Einkommensteuer, Lohnsteuer der Arbeitnehmer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – gilt. Erfolgt keine Anmeldung eines Gewerbes, dies ist beispielsweise der Fall bei Freiberuflern, hat der Gründer bzw. dessen Steuerberater dem Finanzamt die künftige Tätigkeit mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. 

    Zuständiges Finanzamt

     

     

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