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  • 07.04.2008 | Anspruch gegen Arbeitgeber und Krankenkasse

    Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Pflege von Kindern und nahen Angehörigen

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Die schwere Grippewelle des zurückliegenden Winters hat es wieder deutlich gemacht: Müssen Arbeitnehmer erkrankte Kinder oder Angehörige pflegen oder betreuen und können deshalb nicht arbeiten, wirft das im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung eine Menge Fragen auf. 

     

    Beispiel

    Herr und Frau Meyer sind beide berufstätig. Ihre siebenjährige Tochter hat die Windpocken und kann – so der Arzt – für mindestens zehn Tage nicht in die Schule gehen und sie bedarf der Aufsicht und Pflege. Die ersten zwei Tage betreuen die Großeltern das Kind. Aber was geschieht danach? Muss der Arbeitgeber die Eltern freistellen? Muss er das Gehalt fortzahlen? Übernimmt eine Krankenkasse die Fortzahlung des Arbeitsentgelts? 

    Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung

    Die Anspruchsgrundlagen für die Entgeltfortzahlung finden sich in § 616 BGB und in § 45 SGB V. 

     

    §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

    Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für 42 Kalendertage, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist. Dies gilt aber nur bei eigener Erkrankung und nicht bei Erkrankung naher Angehöriger. 

     

    Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung gemäß § 616 BGB

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