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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Neues steuerliches Datenschutzrecht: Änderungen im Verfahrensrecht und beim Steuergeheimnis

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Ab dem 25.5.18 müssen die EU-Mitgliedstaaten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwenden. Sie betrifft jedes Unternehmen, das im Internet aktiv ist, z. B. bei Nutzer-Tracking, Kundendaten, Newslettern oder Werbemails, Werbung auf Facebook oder der eigenen Datenschutzerklärung. Bereichsspezifisch abweichende Datenschutzregeln sind künftig nur noch unter engen Voraussetzungen möglich. Der Gesetzgeber hat zum Stichtag u. a. das steuerliche Verfahrensrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. KP gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen. |

    Die DSGVO ‒ ein Überblick

    Die im Jahr 2016 in Kraft getretene und zum 25.5.18 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anzuwendende DSGVO löst die zwanzig Jahre geltende EU-Datenschutzrichtlinie ab. Mit ihr soll der allgemeine Datenschutz, also der Umgang von Unternehmen mit personenbezogenen Daten, europaweit gewährleistet werden. Die einzelnen Staaten können von diesem Regelwerk nur abweichen, soweit die DSGVO eine entsprechende Öffnungsklausel enthält. Ansonsten ist sie ausnahmslos und unmittelbar anzuwenden. Sie schafft zahlreiche Einzelregelungen, deren Kernbestand hier kurz umrissen werden soll.

     

    Grundlage der Datenverarbeitung

    Grundsätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zulässig. Personenbezogene Daten sind z. B.:

     

    Karrierechancen

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