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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Klagefrist bei Entschädigungsklage wegen Prozessverzögerung

    von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen

    Die Entschädigungsklage wegen Prozessverzögerung muss innerhalb von sechs Monaten beim BFH eingegangen sein. Der BFH ist an den bezifferten Antrag auf Geldentschädigung gebunden ‒ es sei denn, der Kläger begehrt gemäß § 198 Abs. 2 S. 4 GVG einen anderen als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile (BFH 12.7.17, X K 3-7/16, Abruf-Nr. 198478).

     

    Sachverhalt

    Die seit März 2013 anhängigen Klageverfahren der Eheleute gegen die ESt-Bescheide 2000 bis 2004, in denen es um die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Anerkennung von gewerblichen Verlusten der Ehefrau ging, wurden erst nach einer Verzögerungsrüge vom 20.3.16 im gleichen Monat weitergeführt und durch Urteilszustellung im Mai 2016 rechtskräftig abgeschlossen. Die ebenfalls seit März 2013 anhängigen Klagen des Ehemannes wegen der USt 2000 und der Ehefrau wegen Feststellung des vortragsfähigen Verlusts 2000 und 2001 wurden ebenfalls erst nach Erhebung der Verzögerungsrüge durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.7.16 nach tatsächlicher Verständigung bzw. Urteilszustellung am 18.5.16 abgeschlossen. Die vorbereitenden Schriftsatzwechsel endeten in allen drei Klageverfahren im April bzw. Juli 2013.

     

    Die Eheleute reichten am 9.11.16 Klage beim BFH ein und begehrten eine angemessene ‒ in das Ermessen des Gerichts gestellte ‒ Geldentschädigung, mindestens aber jeweils 600 EUR pro Verfahren nebst Zinsen gemäß § 198 GVG wegen unangemessener Dauer dieser drei Klageverfahren. Diese bis zum Eingang der Verzögerungsrüge am 20.3.16 unbearbeitet gebliebenen Verfahren seien jeweils um mindestens zwölf Monate verzögert worden.

     

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