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Verzinsung von Erstattungsansprüchen

| EU-Staaten sind verpflichtet, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuer zuzüglich Zinsen zu erstatten, etwa wenn ein Steuerpflichtiger Umsatzsteuer entrichtet hat, die unter Verstoß gegen die EU-Mehrwertsteuervorschriften erhoben wurden. Er hat einen Erstattungsanspruch der unter Verstoß erhobenen Steuer sowie auf deren Verzinsung. Ob der Hauptbetrag verzinst wird, ist hingegen nach nationalem Recht zu bestimmen. |

Abgabenordnung

 

Hinweis | Das EuGH-Urteil zu einem britischen Fall ist aufs Inland anzuwenden, da § 233a AO keine Zinseszinsen vorsieht.

 

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