Ausgabe 11/2012, Seite 195

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| Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Keine Beratung ohne Haftpflicht – Zur Bedeutung der „angemessenen“ Versicherungssumme

von Rechtsanwalt Hans-Günther Gilgan, Münster

| Selbstständige Steuerberater und -bevollmächtigte müssen angemessen gegen Haftpflichtgefahren aus ihrer Berufstätigkeit versichert sein ( § 67 S. 1 StBerG ). Angaben darüber, wann die Versicherungssumme „angemessen“ ist, enthält das Gesetz nicht. Deshalb haben Steuerberater in pflichtgemäßer Abwägung aller sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Risiken und Umstände selbst über die Höhe zu entscheiden (BGH, 25.4.88, StB 88, 383). Diese Entscheidung ist nicht einfach und sollte nicht nur von der Höhe der zu zahlenden Prämien abhängig gemacht werden. |

Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit 

Angemessen ist die Versicherungssumme dann, wenn im Schadensfall ausreichend Deckung besteht. Die mit dem Versicherer zu vereinbarende Höhe der Versicherungssumme muss sich also am betragsmäßig höchsten Risiko der jeweiligen Praxis orientieren. Dabei kommt es nicht auf das höchste berechnete Honorar an, sondern insbesondere auf die Mandanten mit der höchsten Steuerlast (Jung, Gedanken eines Steuerberaters zur Höhe seiner Vermögensschadenhaftpflicht, Stbg 84, 171 ff.). Nach Jung ergibt sich das folgende Berechnungsmodell:

 

  • Ermittlung der Deckungssummen-Spitzen

 

Steueraufkommen
Steuerart
größtes Mandat
weitere große Mandate

Einkommen-/Körperschaftsteuer

400.000 EUR

100.000 EUR

1

Risikoanteil: 50 %

200.000 EUR

50.000 EUR

+

Gewerbesteuer

250.000 EUR

15.000 EUR

2

Risikoanteil: 20 %

50.000 EUR

3.000 EUR

+

Umsatzsteuer

20.000 EUR

20.000 EUR

3

Risikoanteil: 20 %

4.000 EUR

4.000 EUR

=

Risikovolumen insgesamt

254.000 EUR

57.000 EUR

x

Zeitfaktor in Jahren

5

10

=

Spitzenrisiko insgesamt*)

1.270.000 EUR

570.000 EUR

=

Spitzenrisiko insgesamt

(größtes Mandat + weitere große Mandate)

1.840.000 EUR

* Risikovolumen x Faktor Zeit (z.B. BP-Intervall 5 Jahre, Vertragsbindungsdauer)

 

Abb. 1: Ermittlung der Deckungssummen-Spitzen nach Jung

 

Der Umfang der Praxis oder der Umsatz sind für die Höhe der Versicherungssumme hingegen nicht ausschlaggebend. So kann z.B. das Haftungsrisiko eines Steuerberaters, der sich mit einer Kleinpraxis in der Aufbauphase befindet, durchaus größer sein als das einer etablierten, personell und sachlich bestens ausgestatteten Kanzlei (BGH, 27.10.75, StB 1976, 63).

 

Zur Höhe der Versicherungssumme heißt es in Fach 5.2.2 der „Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Berufshaftpflichtversicherung“:

 

  • Höhe der Versicherungssummen und Selbstbehalt

Die Mindestversicherungssumme und die Jahreshöchstleistung werden nicht immer den tatsächlichen Risiken entsprechen. Bei der Entscheidung über die Höhe der Versicherungssumme und der Jahreshöchstleistung sind die Haftpflichtgefahren der einzelnen Praxis zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür können insbesondere sein

  • Art, Umfang und Zahl der Aufträge,
  • Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter,
  • Struktur der Praxis (z.B. Beratungs-, Prüfungs- und Buchführungstätigkeit),
  • Art und Umfang von Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG.“

 

Weitere Kriterien zur Bestimmung der angemessenen Versicherungssumme sind z.B.:

 

  • Anteil der GmbHs an den gewerblichen Mandaten
  • Umsatzanteil der größten Mandate am Gesamtumsatz
  • Höchste Kreditvolumina
  • Maximale stille Reserven
  • Größtes Investitionsvolumen
  • Beurteilung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung

 

MERKE | Bei Ausübung von vereinbaren Tätigkeiten sollte besonders sorgfältig geprüft werden, ob die sich daraus ergebenden Risiken von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind, oder ob sie eine Zusatzversicherung erfordern.

 

Zu beachten ist auch die sogenannte Serienschadenklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach stellt die Versicherungssumme den Höchstbetrag in jedem einzelnen Schadensfall dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme „bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem Jahr oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind“ infrage kommt. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

 

  • Beispiele
  • Unterlässt ein Mitarbeiter die Aufgabe der Tagespost, findet die Serienschadenklausel auf alle Ansprüche der Mandanten Anwendung, denen infolge des unterbliebenen Postversands ein Schaden entstanden ist.
  • Ein falscher Bilanzansatz führt zu höherer Gewerbesteuer der Gesellschaft und zugleich zu höherer Einkommensteuer der beteiligten Gesellschafter.

 

In diesen Fällen ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Bei der aktuell gültigen Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR (§ 52 Abs. 1 DVStB) wäre der Versicherer bei Annahme eines Serienschadens nur mit 1,25 Mio. EUR einstandspflichtig. Dagegen haftet der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme, wenn diese das Fünffache der Mindestversicherungssumme übersteigt.

Tatsächlich abgeschlossene Deckungssummen 

Ein Blick auf die tatsächlich abgeschlossenen Deckungssummen eines Vermögenshaftpflichtversicherers offenbart erhebliche Risiken. So ist zunächst einmal festzustellen, dass im Jahre 2011 rund 30 % der Versicherten – unabhängig von der Frage, ob diese tatsächlich vereinbart wurden – allein deshalb keine Haftungsbeschränkung per Allgemeiner Auftragsbedingungen herbeiführen konnten, weil sie nicht mit 1 Mio. EUR versichert waren. In 2007 waren es sogar noch fast 50 %.

Abb. 2: Abgeschlossene Deckungssummen eines VH-Versicherers

 

In 2011 wären rund 65 % der Versicherten bei einem Serienschaden mit lediglich 1,25 Mio. EUR versichert, weil sie keine über diese Versicherungssumme hinausgehende Deckung unterhalten haben.

 

Rechtsfolgen einer nicht angemessenen Versicherung 

Reicht die abgeschlossene Versicherung nicht aus, den entstandenen Schaden zu regulieren, haftet der Steuerberater mit seinem Privatvermögen. Das ist aber noch nicht alles. Für die Annahme einer angemessenen Versicherung ist es nämlich unerheblich, ob eine ausreichende Deckung durch das Privatvermögen des Steuerberaters gewährleistet ist (LG Frankfurt/M., 8.5.73, 5 StL 9/72). Selbst wenn das Privatvermögen des Steuerberaters zur Schadenregulierung ausreicht, ist zwar der geschädigte Mandant befriedigt, jedoch bleibt die Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht, eine angemessene Versicherung zu unterhalten, bestehen und ist berufsrechtlich zu ahnden.

 

Widerruf der Bestellung 

Unterhält der Steuerberater nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit, ist die Bestellung zum Steuerberater zu widerrufen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Das gilt unstreitig, wenn jeglicher Versicherungsschutz fehlt oder wenn die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme nicht erreicht wird. Der Tatbestand des „Nichtunterhaltens“ der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung i.S. des Gesetzes ist nicht schon dann erfüllt, wenn der Versicherer wegen Nichtzahlung der Prämie gemäß § 39 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer frei geworden ist. Vielmehr muss der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß § 39 Abs. 3 VVG gekündigt haben.

 

MERKE | Ein Ausschluss aus dem Beruf kommt nicht in Betracht, wenn der Berufsangehörige dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nachweisen kann, dass er zwischenzeitlich eine Berufshaftpflichtversicherung mit Rückwirkung abgeschlossen hat (BGH, 18.6.01, AnwZ (B) 49/00, NJW 01, 3131). Für den Widerruf der Bestellung kann nur auf künftig drohende Vermögensschäden abgestellt werden. Aus diesem Grund ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn für die Zukunft eine angemessene Haftpflichtversicherung sichergestellt ist.

 

Darüber hinaus müsste die Bestellung nach dem Wortlaut des Gesetzes (§§ 46 Abs. 2 Nr. 3, 67 StBerG) aber auch dann widerrufen werden, wenn zwar eine Deckung in Höhe der Mindestversicherungssumme besteht, das tatsächliche Risiko aber höher ist. Nach § 67 StBerG wird nämlich eine „angemessene“ Versicherungssumme gefordert, die damit die „vorgeschriebene Haftpflichtversicherung“ i.S. des § 46 StBerG ist. Aus diesem Grund wäre die Mindestversicherungssumme nur dann die angemessene und damit vorgeschriebene Versicherung, wenn und soweit sich aus der Berufstätigkeit des Steuerberaters kein höheres Risiko ergibt. Infolgedessen wäre die Bestellung unter dem Aspekt des groben Verstoßes gegen § 67 StBerG zu widerrufen, wenn die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht ausreicht (Späth, BOStB § 42, Rz. 52 unter Hinweis auf BGH, 27.4.81, StB StR 4/80).

 

Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass der gesetzgeberische Schutzzweck bereits dann gewahrt sei, wenn und soweit der Mindestversicherungsschutz zugunsten des Schadenersatzberechtigten bestehen bleibt (Lambrecht, Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei bestehender Versicherungslücke, DStR 02, 1322, 1325 unter Hinweis auf BGH, 20.11.00, NotZ 16/00, MDR 01, 298, 299; BGH, 18.6.01, AnwZ (B) 49/00, NJW 01, 3131=DStR 02, 1328 ff). Letztlich bedeutet dies die Gleichstellung der angemessenen Versicherungssumme mit der Mindestversicherungssumme, sodass deren Nachweis den Widerruf der Bestellung ausschließt.

 

MERKE | Reichen die Versicherungssumme und das Privatvermögen zur Schadenregulierung nicht aus, ist ein Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfall (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG) zu erwarten.

 

Deckung zum Verstoßzeitpunkt 

Für die Schadenregulierung gilt das sogenannte Verstoßprinzip. Danach ist der Versicherer nur mit der Deckungssumme einstandspflichtig, mit der der Steuerberater im Jahr der Schadenverursachung versichert war.

 

  • Beispiel

Ein Schaden aus dem Jahr 2005 in Höhe von 1 Mio. EUR ist nicht gedeckt, wenn in 2005 lediglich die Mindestversicherungssumme vereinbart war. Das gilt selbst dann, wenn aktuell 1 Mio. EUR versichert wären.

 

Erben 

Schließlich sollten auch die Erben nicht vergessen werden. Stellt sich nach dem Tod des Steuerberaters heraus, dass er einen Schaden verursacht hat, der über die vereinbarte Deckungssumme hinausgeht, so können hierfür die Erben in Anspruch genommen werden. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft dürfte in den meisten Fällen schon abgelaufen sein.

 

FAZIT | Die Angemessenheit der Versicherungssumme ist für Steuerberater von zentraler Bedeutung. Sie sollte in regelmäßigen Abständen und bei Annahme exponierter Mandate auf den Prüfstand gestellt werden. Wichtig ist nicht eine vordergründig „günstige Prämie“, sondern die tatsächliche Absicherung aller bestehenden Risiken. Dabei sind die Möglichkeiten einer Einzelobjektdeckung und einer Exzedentendeckung in die Überlegungen mit einzubeziehen. Werden außer den Vorbehaltsaufgaben auch sogenannte vereinbare Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG angeboten, ist deren Absicherung durch die Berufshaftpflichtversicherung besonders zu prüfen. Wer es in diesem Zusammenhang an der notwendigen Sorgfalt mangeln lässt, riskiert nicht nur seine Zulassung, sondern im Zweifel auch seine wirtschaftliche Existenz.

 

Weiterführender Hinweis

  • „Zu viele Berater vernachlässigen immer noch das Thema Berufshaftpflicht“ in KP 10, 101
Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 195 | ID 35483310