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  • 23.09.2009 | Gebührentipp des Monats

    Formfehlerhafte Gebührenrechnung und deren Folgen für den Steuerberater (§ 9 StBGebV)

    von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg

    Das Amtsgericht Karlsruhe hat sich in einem Urteil vom 29.5.09 (12 C 101/2009, Abruf-Nr. 092881) erneut mit dem Zusammenhang zwischen einer formell fehlerhaften Gebührenrechnung und dem Zurückbehaltungsrecht von Mandantenunterlagen befasst. Es führt dazu aus:  

     

    • Ein Zurückbehaltungsrecht an Mandantenunterlagen können Rechtsanwälte und Steuerberater nur geltend machen, wenn die Honorarforderung der konkreten, eng abgegrenzten Angelegenheit entspringt, auf die sich die herausverlangten Unterlagen beziehen.

     

    • Mit der Beendigung eines Steuerberatermandats endet auch die Möglichkeit, einen Vorschuss zu fordern.

     

    • Eine Rechnung eines Steuerberaters, die den Formerfordernissen des § 9 Abs. 2 StBGebV nicht entspricht, kann nicht eingefordert werden. Solange die Rechnung nicht einforderbar ist, kann sie nicht Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts sein.

     

    Aus meiner Tätigkeit als gerichtlicher Gutachter bei Gebührenstreitigkeiten ergibt sich, dass die Vorschriften des § 9 StBGebV häufig nicht oder nicht vollständig beachtet werden und zu Nachteilen bei Gebühren, Verzugszinsen und Verfahrenskosten führen. Nachstehend wird deshalb dargestellt, welche formalen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Gebührenrechnung erfüllt sein müssen:  

    1. Unterzeichnung (§ 9 Abs. 1 StBGebV)

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