Mustervertrag /-schreiben
Die HOAI 2009 ist am 18. August in Kraft getreten und muss bei allen Neuverträgen angewendet werden. Nicht von der neuen HOAI 2009 geregelt sind Ingenieurleistungen bei Abbruchmaßnahmen, ohne anschließende Baumaßnahme. Soweit demgegenüber Abbruchmaßnahmen im Zuge von Neubauten oder Um- und Erweiterungsbauten auf dem Baufeld anfallen, sieht die HOAI 2009 vor, dass die so entstehenden Kosten als anrechenbare Kosten gelten können. Nach § 32 Absatz 3 HOAI gehören bei der Gebäudeplanung Kosten für das Herrichten (Kostengruppe 210 nach DIN 276/08) zu den anrechenbaren Kosten, wenn der Ingenieur oder Architekt diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Planungsleistungen nach HOAI plant, bei der „Beschaffung“ mitwirkt oder ihre Ausführung überwacht. Das bedeutet, dass eine HOAI-Regelung nur für die Fallkonstellation vorliegt, dass zunächst abgebrochen und anschließend auf dieser Fläche eine Baumaßnahme durchgeführt wird. Zum Herrichten gehören unter anderem die Kostengruppen 211 Sicherungsmaßnahmen, 212 Abbruchmaßnahmen, 213 Altlastenbeseitigung, 214 Herrichten der Geländeoberfläche, 219 Sonstiges Herrichten. Sinngemäß das Gleiche trifft für Ingenieurbauwerke zu, siehe § 41 Absatz 3 HOAI. Der nachfolgende Mustervertrag gilt für Abbruchmaßnahmen ohne anschließenden Neubau. Diese Maßnahmen sind somit außerhalb der HOAI abzurechnen. Die Praxis zeigt, dass solche Verträge vermehrt nachgefragt werden. Der vorliegende Mustervertrag hat das Ziel, alle Stellschrauben bestmöglich zu berücksichtigen. Die Anmerkungen zum Vertrag zeigen, worauf bei der Vertragsabfassung und -gestaltung besonderer Wert gelegt wurde.
Weitere Informationen zum Direktkauf finden Sie unter "Wie bestellen?".