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05.10.2009 · IWW-Abrufnummer 093187

Amtsgericht Düsseldorf: Urteil vom 27.01.2009 – 52 C 10352/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Düsseldorf

52 C 10352/08

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2008 durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes des beklagten Vereins vom 16.7.2008, mit dem der Kläger aus dem beklagten Verein ausgeschlossen wurde, unwirksam ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 316,15 € nebst 5 %Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.9.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 € vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 3.000 €.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1963 Mitglied im beklagten Verein und war von 1980 bis 1988 von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied.

Seit 1998 ist er gewählter Kommandeur des Korps der Prinzengarde. zuletzt wurde er im Jahr 2007 nach Unterstützung durch den Vereinsvorstand von der Korpsversammlung in diesem Amt für drei Jahre bestätigt.

Der beklagte Verein hat etwa 450 Mitglieder. Innerhalb des Vereins besteht das sogenannte Korps, das zur Zeit etwa 45 bis 50 Mitglieder aufweist und über eine eigene Korpsordnung verfügt.

Nach der Satzung des beklagten Vereins besteht der Vorstand aus acht Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Zusätzlich ist der Kommandeur des Korps Mitglied des Vorstandes, der Kommandeur wird aber nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern mit einer erforderlichen ¾ Mehrheit von der allein aus Mitgliedern des Korps bestehenden Korpsversammlung.

Gemäß § 9 Abs. 5 der Satzung können Vorstandmitglieder von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit abberufen werden.

Nach Art. 2 Abs. 4 der Korpsordnung kann eine außerplanmäßige Wahl des Kommandeurs unter bestimmten formellen Voraussetzungen durch die Korpsversammlung erfolgen.

§ 7 Abs. 4 der Satzung sieht vor, das auf Antrag des Ehrenrates des beklagten Vereins ein Mitglied bei vereins- oder ehrenwidrigem Verhalten vom Vorstand mit ¾-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden kann. Als Beispiel für ein vereinswidriges Verhalten wird ein Beitragsrückstand von drei Monaten aufgeführt.

Es kam zu mehreren Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und anderen Mitgliedern des Vorstandes, vor allem im Jahr 2008. So wurde über verschiedene Anschaffungen gestritten und darüber, wer verbindliche Anordnungen etwa in Uniformfragen zu treffen habe. Ein Streit entbrannte insbesondere darüber, wer zu Anordnungen über die Besetzung des hinteren überhöhten Bereiches des Prunkwagens der Prinzengarde während des Rosenmontagszuges 2008 berechtigt war. Der Kläger und seine Ehefrau hatten sich in diesen Bereich hinzu begeben, während der übrige Vorstand der Ansicht war, dass dieser Bereich allein für den 1. Vorsitzenden, den als Gast eingeladenen Tagesschausprecher X und eine Solotänzerin reserviert war.

In einer Vorstandssitzung am 3.5.2008 wurde der Kläger darüber informiert, dass beabsichtigt sei, für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einen Tagesordnungspunkt auf Abwahl des Klägers als Vorstandsmitglied auf die Tagesordnung zu setzen. Im Zuge der sich hieran anschließenden Diskussion verließ der Kläger die Sitzung.

Am 6.5.2008 nahm auf Bitten des übrigen Vorstandes der als Zeuge benannte Herr W Kontakt zum Kläger auf. Herr W wollte sich erkundigen, ob der Kläger sich zu einem eigenen Rücktritt vom Amt des Kommandeurs entschließen könnte. Der Kläger erklärte Herrn W darauf zumindest- die genauen Einzelheiten sind streitig- dass er sich einen Rücktritt vorstellen könne, wenn man ihn im Gegenzug hierfür zum Ehrenkommandanten ernennen würde.

In der XXXer Lokalpresse wurde anschließend darüber berichtet, der Kläger werde zurücktreten bzw. sei zurückgetreten.

Der Vorstand berief in der Folgezeit eine Mitgliederversammlung für den 11.6.2008 ein. In der Tagesordnung war ein Antrag auf Abwahl des Klägers als Vorstandsmitglied nicht enthalten.

In dieser Versammlung ergriff der Kläger das Wort und erklärte, dass er – anders als in der Presse berichtet – nicht seinen Rücktritt erklären werde. Er begründete dies damit, dass ihn mehrere Mitglieder aufgefordert hätten, einen solchen Schritt noch einmal zu überdenken.

Der Vorstand des beklagen Vereins befasste darauf hin den Ehrenrat mit der Frage eines möglichen Ausschluss des Klägers aus dem Verein. Nach Anhörung des Klägers beantragte der Ehrenrat diesen Ausschluss.

In der Vorstandssitzung vom 16.7.2008, an welcher der Kläger nicht teilnahm, entschied der übrige Vorstand dann einstimmig, den Kläger aus der Prinzengarde auszuschließen.

Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Kläger hierüber informiert. In dem Schreiben wird als Ausschließungsgrund angegeben, dass der Kläger mit seinem Rücktritt von seinem angekündigten Rücktritt als Kommandeur das von ihm gegebene Wort gebrochen und damit den Vorstand getäuscht und hintergegangen habe. Dadurch sei auch das Ansehen der Prinzengarde öffentlich geschädigt worden.

Auf der Korpsversammlung vom 2.9.2008 wurde ein Nachfolger des Klägers im Amt des Kommandeurs gewählt.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses und die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Der Kläger hält den erklärten Vereinsausschluss für rechtswidrig.

Er ist der Ansicht, der Vorstand habe schon verfahrensfehlerhaft gehandelt, da allein die Mitgliederversammlung zur Abberufung eines Vorstandmitgliedes und allein die Korpsversammlung zur Abwahl des Kommandeurs berechtigt sei. Einem Vereinsvorstand komme es nicht zu, ein Vorstandsmitglied aus dem Verein ausschließen zu dürfen. Zudem sei der Ehrenrat bei der Antragsfassung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.

Er vertritt die Auffassung dass der ihm gegenüber genannte Ausschließungsgrund den Ausschluss nicht rechtfertige, da er einen Rücktritt noch nicht verbindlich erklärt habe, im übrigen habe Herr W ihm gegenüber nach Rücksprache mit dem Vorstand sich dahin geäußert, er würde im Falle des Rücktritts zum Ehrenkommandanten ernannt. Außerdem habe – was unstreitig ist – auch der erste Vorsitzende im letzten Jahr Gedanken geäußert, sich nicht wieder zur Wiederwahl stellen zu wollen, was er dann trotzdem getan habe.

Letztlich hält der Kläger den Ausschluss auch angesichts seiner langen Mitgliedschaft und seiner Verdienste um den Verein für unverhältnismäßig. Schließlich sei ein Aufstieg der Prinzengarde in den letzten Jahren vor allem auf seine Verdienste zurückzuführen.

Der Kläger beantragt,
wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der beklagte Verein ist der Auffassung, dass der Vorstand nach den Regelungen der Satzung zum Ausschluss des Klägers befugt gewesen sei, zumal er dies nicht ohne vorherigen Antrag des Ehrenrates habe tun können. Durch die Einschaltung des Ehrenrates sei eine unabhängige Prüfung der Sachlage gewährleistet gewesen.

Der beklagte Verein behauptet, der Kläger habe mehrfach sich mit eigenmächtigen Anordnungen über Anordnungen des Vorstandes hinweggesetzt, so habe er eigenmächtig Teile für Prunkuniformen bestellt, Sonderplaketten auf Kosten des Vereins anfertigen lassen, das Tragen von Stiefeln bei einem Ball angeordnet und sich über die vom Vorstand beschlossene Besetzung des Prunkwagens beim Rosenmontagszug 2008 hinweggesetzt. Auch habe er die Kindergarde in der Session 2007 / 2008 zu oft auftreten lassen, Kinder angeschrien und Kinder von Prominenten bevorzugt. Einen vom Verein im Jahr 2005 als Geschenk erhaltenen Stab habe er auf Veranstaltungen in einer Weise eingesetzt, dass der Verein von Dritten darauf angesprochen worden sei, dies habe wie bei Hermann Göring ausgesehen.

Der Kläger leide an Selbstüberschätzung, der Aufstieg des Vereins in den letzten Jahren sei nicht auf ihn, sondern vor allem auf Verdienste des 1. Vorsitzenden zurück zu führen.

Aufgrund des Verhaltens des Klägers sei den übrigen Vorstandmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich.

Der beklagte Verein behauptet weiter, der Kläger habe dem aufgrund dieser Spannungen eingeschalteten Herrn W sein Ehrenwort gegeben, er würde bei der nächsten Mitgliederversammlung seinen Rücktritt vom Amt des Kommandeurs erklären. Da er diese Wort gebrochen und damit den Vorstand getäuscht und hintergangen habe, habe er sich vereinswidrig verhalten. An den Tatbestand der Vereinswidrigkeit dürfen nach Auffassung des Beklagten keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, wenn schon ein Zahlungsrückstand von drei Mitgliedsbeiträgen für einen Ausschluss ausreiche.

Wegen der weitern Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des vom Vorstand des Beklagten am 16.7.2008 beschlossenen Ausschlusses aus dem Verein zu. Der Ausschluss ist schon nach den eigenen Bestimmungen der Satzung der beklagten Prinzengarde rechtswidrig.

Gemäß § 9 Abs. 5 der Satzung kann allein die Mitgliederversammlung ein Vorstandmitglied von seinem Vorstandsamt abberufen und dies auch nur mit 2/3 Mehrheit.

Gemäß Art. Abs. 4 der Korpsordnung kann ein gewählter Kommandeur des Korps nur durch außerordentliche Neuwahl eines anderen Korpsmitglieds durch die Korpsversammlung mit ¾ Mehrheit abgewählt werden.

Weil der Vorstand des Beklagten keine dieser vorgesehen Wege beschritten hat, kann dahin stehen, ob zur Enthebung des Klägers von seinem Vorstandsamt beide Wege zu gehen wären oder nur die Abwahl durch die Korpsversammlung möglich ist, wobei für die letztere Annahme spricht, dass die rechtliche Struktur des Vereins eine gewisse Eigenständigkeit des Korps gewährleistet und der Kommandeur auch nur durch das Korps gewählt wird und nicht durch die Mitgliederversammlung.

Jedenfalls enthält die Satzung mit diesen Regelungen das auch von Rechts wegen (§§ 21 ff. BGB) zu fordernde Demokratieprinzip.

Ein Vereinsvorstand kann danach nur durch die Mitglieder bestellt werden. Es versteht sich dann von selbst, dass auch nur die Mitgliederversammlung bzw. vorliegend im Sonderfall des Korps die Korpsversammlung als Souverän des Vereins bzw. des Korps diese Bestellung rückgängig machen kann.

Es kommt in einer pluralistischen Gesellschaft oft vor, dass verschiedene Meinungen und Anschauungen vertreten werden. Es kann daher gerade Sinn einer Wahl durch eine Mitgliederversammlung sein, die im Verein vorhandenen unterschiedlichen Auffassungen und Strömungen auch im Vorstand vertreten sehen zu wollen. Es ist dann urdemokratische Aufgabe der gewählten Vorstandmitglieder diese Unterschiede zu ertragen und ggf. zu einem Ausgleich zu bringen. Dieses würde vollkommen unterlaufen, wenn eine Mehrheitsströmung in einem Vereinsvorstand die Möglichkeit hätte, die Minderheit einfach auszuschließen. Damit würde der hinter der Wahl stehende Wille der Mitglieder vollständig missachtet.

Im übrigen entspricht dies nicht nur demokratischen Prinzipen, sondern auch karnevalistischen Grundsätzen wie etwa "Jeder Jeck ist anders" und "Man muss auch gönne könne".

Sowohl die Satzung des beklagen Vereins als auch die Korpsordnung werden diesen demokratischen und karnevalistischen Anforderungen gerecht, indem sie eine Abberufung aus dem Vorstand oder vom Amt des Kommandeurs des Korps nur durch Beschlussfassungen derjenigen Organe vorsehen, die sie auch in dieses Amt getragen haben.

Kann ein Vereinsvorstand danach keine Mitglieder des eigenen Vorstandes aus dem Vorstand entfernen, so liegt es auf der Hand, dass es ihm erst Recht verwehrt sein muss, ein Vorstandsmitglied dadurch aus dem Vorstand zu entfernen, dass es ich gleich ganz aus dem Verein ausschließt.

Auch wenn einem Vorstand durch eine Satzung das Recht zur Ausschließung von Mitgliedern zusteht, dann ist diese Befugnis dahin zu reduzieren, dass er dies nicht darf, solange es sich um ein Mitglied des eigenen Vorstandes handelt, da auf dies Weise die allein der Mitgliederversammlung zustehenden Rechte unterlaufen werden.

Der Vorstand der beklagten Prinzengarde hat sich in dem vorliegenden Fall über diese Anforderungen der eigenen Satzung (§ 9 Abs. 5 und Art. 2 Abs. 4 der Korpsordnung) einfach hinweggesetzt und sich in nicht unerheblichem Maße undemokratisch verhalten, in dem er die Rechte der Mitgliedschaft missachtet hat, weil ihm dieser Weg nicht gangbar oder als zu langwierig erschien.

Es ist vor allem darauf hinzuweisen, dass es den übrigen Vorstandmitgliedern auch ausweislich des eigenen Vortrags des Beklagten allein darum ging, dass eine Zusammenarbeit mit dem Kläger im Vorstand als nicht mehr möglich erschienen sein soll, weil hier wohl Eitelkeiten des Klägers und anderer Vorstandmitglieder aufeinander getroffen sind.

Wie bereits ausgeführt, kann ein Vorstand dann aber nicht einfach unliebsame Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand entfernen, sondern er hätte den satzungsgemäß vorgesehenen Weg hierfür beschreiten müssen. In dem der Kläger dann einfach sofort ganz aus dem Verein ausgeschlossen worden ist, hat der Vorstand schlicht und einfach das seiner eigenen Satzung zu entnehmende Verbot, Vorstandmitglieder von ihrem Amt zu entheben, umgangen.

Der Ausschluss ist daher allein schon aus verfahrensrechtlichen Gründen unwirksam. Der Kläger ist damit weiterhin Mitglied des beklagten Vereins. Zudem ist er satzungsrechtlich auch weiterhin Kommandeur der Prinzengarde, da die Neuwahl eines Kommandanten nur infolge des unwirksamen Vereinsausschlusses des Klägers abgehalten wurde.

Auch wenn sich der Kläger in verschiedenen Fällen unkoperativ und eigenmächtig verhalten haben sollte, bleibt dem Vorstand der Prinzengarde nichts anderes übrig, als dies einzig und allein auf dem nach der eigenen Satzung vorgesehenen Weg zu sanktionieren. Ein Recht ein Mitglied des Vorstandes aus dem Vorstand zu entfernen steht ihm aber nicht zu, schon gar nicht über den Weg des Vereinsausschlusses.

Im übrigen ist auch die inhaltliche Begründung des Vereinsausschlusses wenig überzeugend und erscheint unverhältnismäßig. Der beklagte Verein geht selbst davon aus, dass der Kläger noch nicht seinen Rücktritt erklärt hatte. Hat aber jemand einen Rücktritt nur angekündigt und noch nicht erklärt, so liegt in der Natur der Sache, dass es bis zum vorgesehen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch zu einem Sinneswandel kommen kann. Es ist bei nahezu jedem angekündigten Rücktritt eines Politikers zu beobachten, dass er von politischen Weggefährten noch aufgefordert wird, seinen Entschluss zu überdenken. Sollte er darauf hin aufgrund einer als ausreichend empfunden Unterstützung seinen Entschluss tatsächlich überdenken, ist dies legitim. Der Kläger erinnert – wenn auch in anderem Zusammenhang – nicht zu Unrecht an Konrad Adenauer. Dieser hatte 1959 seinen Rücktritt als Bundeskanzler angekündigt, um sich zum Bundespräsidenten wählen zu lassen. Nach einem Blick in das von ihm mitverfasste Grundgesetz und Kenntnisnahme über die schwache Machtstellung des Bundespräsidenten hat er seinen Rücktritt von seinem angekündigten Rücktritt erklärt und wurde zwei Jahre später sogar noch einmal zum Bundeskanzler gewählt. Der beklagte Verein konnte daher nicht ohne weiteres darauf vertrauen, der Kläger würde jedenfalls zurücktreten, denn dann hätte er dies ja bereits früher erklären können. Hatte der Vorstand im Vertrauen auf in diese Richtung gehende Erwägungen den vorgesehenen Tagesordnungspunkt einer Abwahl des Klägers durch die Mitgliederversammlung von der Tagesordnung wieder herunter genommen, war er in diesem Vertrauen nicht geschützt. Im übrigen wäre eine beabsichtigte Abwahl auf satzungsgemäßem Weg dadurch nur unwesentlich zeitlich verzögert worden. diese Verzögerung wäre dem Beklagten zumutbar gewesen.

Als Kosten notwendiger Rechtsverfolgung hat der beklagte Verein dem Kläger auch die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Beratung zu erstatten. Gegen die Berechnung der Gebührenhöhe hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Der Zinsanspruch ist gemäß der §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit gerechtfertigt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

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