17.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062443
Bundessozialgericht: Urteil vom 12.10.2005 – B 6 KA 47/04 B
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. E n g e l m a n n sowie die Richter Dr. W e n n e r
und Dr. C l e m e n s
beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
291.114 ?
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 72 Nr 1 Halbsatz 2, § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47, § 40 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hat im Beschluss vom 1. September 2005 (B 6 KA 41/04 R zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt, dass in Zulassungsangelegenheiten, die nach dem 1. Januar 2002 in erster Instanz anhängig geworden sind und auf die mithin gemäß § 197a SGG das neue GKG anzuwenden ist, der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen ist, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils. Dabei ist in Anlehnung an § 42 Abs 3 GKG falls es nicht konkrete Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums gibt pauschal ein Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde zu legen (Beschlüsse vom 1. September 2005 aaO und vom 26. September 2005 B 6 KA 69/04 B ; abweichend früher: Fünf-Jahres-Zeitraum, vgl zB BSG SozR 1930 § 8 Nr 2 S 3 f; BSG MedR 1998, 186). Für Revisions-Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gilt gemäß § 47 Abs 3 GKG dieselbe Wertberechnung wie für Revisionsverfahren.
2
Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes vorliegen, die herangezogen werden könnten auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört (s dazu Kassenärztliche Bundesvereinigung KÄBV
3
Vom Zeitpunkt her sind nunmehr gemäß dem seit 1. Juli 2004 geltenden § 40 GKG die Verhältnisse desjenigen Jahres zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist (so auch BSG, Beschluss vom 26. September 2005 B 6 KA 69/04 B ). Soweit die Werte dieses Jahres noch nicht ermittelt worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen (s BSG aaO mit Bezugnahme auf die Daten der KÄBV).
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Für die Praxiskostenanteile stellt der Senat pauschalierend auf die Kostenquote ab, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört (s dazu KÄBV
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Nach diesen Grundsätzen ist für die vom Kläger angestrebte vertragsärztliche Tätigkeit als Facharzt für Innere Medizin ein durchschnittlicher Umsatz von jährlich ca 239.600 ? und ein Praxiskostenanteil von 59,5 % anzusetzen (zu diesen Beträgen siehe KÄBV
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Eine Reduzierung kann auch nicht damit begründet werden, die Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde habe nur eine Neubescheidungsverpflichtung betroffen. Bei dieser ist nach dem Kontext des Berufungsurteils ein Gesichtspunkt, der doch noch zur Versagung der Sonderbedarfszulassung hätte berechtigen können, kaum vorstellbar gewesen.