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30.05.2006 · IWW-Abrufnummer 061544

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 16.05.2002 – 15 U 123/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Im Namen des Volkes

Urteil

hat der 15. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht XXX als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren nach der Sachlage am 2. Mai 2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO a.F. abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch im übrigen zulässige insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben.

Das angefochtene Urteil ist richtig. Das Landgericht ist für die Berechnung des dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23. April 2000 entstandenen Schadens von einem Fahrzeugschaden in Höhe der Reparaturkosten von 12.254,88 DM ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Senats kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein KFZ reparieren läßt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 5.2 8GB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs belaufen (vgl. BGH NJW 99, S. 500 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt;. denn ausweislich der Rechnung des Toyotavertragshändlers XXX vom 18. Juli 2000 sind dem Kläger tatsächlich Reparaturkosten in Höhe von 12.254,88 DM entstanden. Da der Wiederbeschaffungswert gemäß dem Gutachten der XXX vom 23. Mai 2000 unstreitig bei 10.200 DM lag, überschritten die vom Kläger tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten nicht die 130%-Grenze. Unerheblich ist, daß die Kosten für eine Reparatur im vorgenannten Gutachten auf 14.073,?7 DM geschätzt wurden; denn bei fachgerechter Instandsetzung des Fahrzeuges durch Reparatur ist für die Bestimmung der 130%-Grenze nicht die Schätzung maßgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich. für eine fachgerechte Reparatur aufwenden mußte. Dieser Vorrang ergibt sich bereits daraus, dass typischerweise erst im Zuge der Durchführung einer Reparatur abschließend feststellbar ist, welche Maßnahmen für eine fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeuges erforderlich sind. Voraussetzung für die Berechnung des sogenannten Integritätszuschlags von 30% nach dem vollen Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwerts) ist zwar, daß diese vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde (vgl. OLG Schleswig, VersR 1999,202 m.w.N.), weshalb es sich nicht um eine sogenannte Not- oder Billigreparatur handeln darf. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist für einen Anspruch auf den Integritätszuschlag aber nicht Voraussetzung, daß die Reparatur allein unter Verwendung von Neuteilen durchgeführt worden ist; denn das schutzwürdige Integritätsinteresse am Erhalt des beschädigten (gebrauchten) Fahrzeugs ist bereits dann dargetan. wenn der Geschädigte den vor dem Unfall bestehenden Zustand im Rahmen einer sach- und fachgerechten Reparatur durch den Einbau von Teilen - neuen oder gebrauchten Ersatzteilen - erreichen läßt, die den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig sind, ohne daß deswegen von einer Teil- oder Billigreparatur gesprochen werden kann (vgl. OLG Oldenburg, DAR 2000, 359, 340 m.w.N.; OLG Karlsruhe , DAR 1999, 313).

So liegt der Fall hier. Die von den Beklagten an der Durchführung einer fachgerechten Reparatur im Hinblick auf die Instandsetzung des Kabelbaums geäußerten Bedenken greifen in Anwendung der vorstehend aufgestellten Maßstäbe nicht durch; denn die vom Landgericht durch Beauftragung des Kfz-Sachverständigen XXX durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Reparatur des PKW
des Klägers auch bezüglich des Kabelbaumes fachgerecht durchgeführt wurde.

Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 249 Abs. 2 BGB

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