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28.12.2004 · IWW-Abrufnummer 010347

Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 17.01.2001 – 9 K 5608/00 F

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 hat der 9. Senat in der Besetzung: xxx auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 17.01.2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:
Der Kläger ist zusammen mit seiner Mutter Mitglied der Eigentümergemeinschaft A, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen erzielt. Er ist von den Gemeinschaftern für das Besteuerungsverfahren zum Empfangsbevollmächtigten bestellt. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1999 erklärte der Kläger Aufwendungen für den Bezug einer Zeitung aus dem X-Land von 522,51 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Beklagte erkannte die Aufwendungen im Bescheid vom 05.06.2000 nicht an. Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und trug zur Begründung vor, die Zeitung sei für deutsche Investoren im X-Land zur täglichen Verfolgung der internationalen Fundamentaldaten und zur Umrechnung der X-Land Zinseinnahmen ein unverzichtbares Hilfsmittel. Ohne sie sei die Erzielung steuerpflichtiger Erträge in der Größenordnung von rund 50.000 DM pro Jahr nicht möglich. Der Bezug betreffe nicht die private Lebensführung. Es handle sich um eine führende schweizer Wirtschaftszeitung, die nur gehalten werde, weil er als deutscher Investor ein Wertpapiervermögen in Geld des X-Landes zu verwalten habe, und weil er auf tägliche internationale Wirtschaftsnachrichten, Länderberichte, ökonomische Fundamentaldaten und Kursblätter des Banken- und Börsenplatzes angewiesen sei. Diese würden über mehrere Stunden am Tag durchgearbeitet und ausgewertet, so dass auf deren Grundlage Investitionsentscheidungen getroffen werden könnten.

Der Beklagte wies den Einspruch am 06.09.2000 zurück und führte aus, es handle sich um eine typische Tageszeitung. Die Aufwendungen hierfür seien keine Werbungskosten. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger trägt vor:
Die Bewirtschaftung des Wertpapiervermögens erfordere die tägliche Verfolgung der Wertpapierkurse, Zinsentwicklung und sonstiger Fundamentaldaten am Börsenplatz, die möglichst günstige Wiederanlage der über das Jahr verstreuten Zinseinnahmen, die Umrechnung der Zinseinnahmen in DM an verschiedenen Valutatagen, die möglichst günstige Wiederanlage von Veräußerungserlösen, die Kenntnisnahme von Vorankündigungen und/oder Anzeigen von Neuemissionen internationaler Schuldner, die Kenntnisnahme von Vorankündigungen und/oder Anzeigen der vorzeitigen Rückzahlung von Obligationen, die Kenntnisnahme des ?Rollover? von in Zahlungsverzug gekommenen Auslandsanleihen, die laufende Überwachung und Auswertung der Sektionen ?Internationales? und ?Wirtschaft?. Hierfür bilde die Zeitung und das Handelsblatt aus dem X-Land eine unverzichtbare Grundlage. Die Wirtschafts- und Kapitalmarktdaten würden täglich über mehrere Stunden ausgewertet, tabellarisch erfasst und systematisch archiviert und bildeten so die Grundlage für weitere Investitionsentscheidungen. Die ertragsorientierte und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Wertpapierdepots im X-Land sei sonst unmöglich. Andernfalls müsste der dortigen Bank ein Verwaltungsauftrag erteilt werden, der ein Mehrfaches an Kosten mit sich bringen würde. Für Lokal- und Regionalnachrichten habe er die Y-Zeitung abonniert, zur Bewirtschaftung des deutschen Wertpapierdepots das Handelsblatt. An innerschweizer Tages- , Kultur- oder Sportnachrichten der Zeitung habe er kein Interesse.

Der Kläger beantragt,
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von 522 DM zu berücksichtigen und den Feststellungsbescheid 1999 entsprechend zu ändern.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte die Aufwendungen für die Zeitung nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Nichtabzugsfähig sind dagegen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Aufwendungen für die Lebensführung, wie sie auch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Hieraus ergibt sich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die einen sowohl privat als auch zur Einkunftserzielung verwendbaren Gegenstand betreffen, wenn eine Aufteilung nach privater und beruflicher Nutzung nicht möglich ist, weil objektive Merkmale für eine zutreffende und leicht nachprüfbare Abgrenzung fehlen, es sei denn, die private Nutzung ist nur von untergeordneter Bedeutung (BFH vom 07.09.1989 IV R 128/88 Bundessteuerblatt II 1990, Seite 19; BFH Großer Senat vom 19.10.1970, GrS 2/70 Bundessteuerblatt II 1971, Seite 17).

Die Zeitung ist danach nicht ausschließlich oder weit überwiegend der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen durch den Kläger zuzuordnen. Die Zeitschrift wendet sich ihrem Inhalt nach an einen allgemeinen politisch und wirtschaftlich interessierten Leserkreis und enthält überwiegend Beiträge allgemein bildender Art. Die Themenkreise sind breit gefächert und umfassen sowohl tagespolitische Beiträge als auch Beiträge zu den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Sport, Reisen und Ähnliches. Damit soll die Zeitung keinen fachspezifisch eingegrenzten Leserkreis erreichen, sondern sie wendet sich bewusst an ein breites Publikum. Es handelt sich um eine überregionale Tageszeitung mit hohem journalistischem Anspruch und Niveau, nicht aber um eine auf Börseninformationen beschränkte Fachzeitung. Aufwendungen für regionale und überregionale Tageszeitungen stellen nach BFH vom 07.09.1989 (IV R 128/88 Bundessteuerblatt II 1990, Seite 19 betreffend ?Spiegel? und ?Die Zeit?) nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar (vgl. auch BFH vom 30.06.1983 IV R 2/81 Bundessteuerblatt II 1983, Seite 715 betreffend ?Frankfurter Allgemeine Zeitung?). Soweit der BFH für das ?Handelsblatt? den Werbungskostenabzug bejaht hat (Urteil vom 12.11.1982 VI R 193/79 DB 1983 Seite 372), ergibt sich hieraus keine entsprechende rechtliche Beurteilung für den vorliegenden Streitfall; zudem ist die Abzugsfähigkeit auch des ?Handelsblatts? vom FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.10.1996 (6 K 252/96 EFG 1997 Seite 467) verneint worden. Zwar enthält die Zeitung Börsen- und Wirtschaftsinformationen, die für den Kläger zur Verwaltung seines Kapitalvermögens im X-Land wesentlich sind. Gleichwohl dient die Zeitung dadurch, dass sie in nicht unerheblichem Umfang über andere Themen informiert, auch der Befriedigung privater Interessen.

Soweit im Einzelfall auch Aufwendungen für den Bezug von Tageszeitungen Werbungskosten sein können, wenn feststeht, dass diesen Zeitungen nur beruflich interessierende Informationen entnommen werden (vgl. FG Köln vom 07.07.1993 6 K 4481/92 EFG 1994 Seite 199), führt dies jedenfalls im Streitfall nicht zur Anerkennung der streitigen Kosten für die Zeitung. Für den Senat ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass der Kläger die in der Zeitung enthaltenen Informationen ? bis auf den Wirtschafts- und Börsenteil ? nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn die Zeitung enthält keineswegs nur Politik, Kultur und Sportnachrichten aus dem X-Land. Die Kläger haben vielmehr, wie sich aus den zu den Akten gereichten Seiten der Zeitung ergibt, die internationale Ausgabe der Zeitung bezogen. Diese enthält, wie jede überregionale Tageszeitung, aktuelle Berichte und Kommentare zur Weltpolitik, zum internationalen Sportgeschehen sowie zu allgemein interessierenden Themen aus unterschiedlichen Bereichen. Dass der Kläger regelmäßig diese Seiten ungelesen entsorgt hat, ist nicht glaubhaft gemacht. Von daher vermag der Senat den Bezug der Neuen Zürcher Zeitung nicht anders zu beurteilen als den der FAZ oder einer vergleichbaren deutschen überregionalen Zeitung, welche unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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