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Das OLG stellt (im Einvernehmem mit dem BGH - er hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten am 9. Juli 2010 zurückgewiesen) Folgendes klar (Urteil vom 17.7.2007, Az: 9 U 164/06):
Eine selbstständige Garantie im Sinne eines unbedingten Verpflichtungswillens des Architekten, für Abweichungen bei den Baukosten einstehen zu wollen, kann wegen der für ihn weitgehenden Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden.
Sie setzt in der Regel voraus, dass der Umfang der für die Bausumme zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der Entwurfsplanung bereits im Detail feststeht. Ein beziffertes Kostenlimit, nach dessen Inhalt der Architekt für die Auskömmlichkeit eines bestimmten Baubudgets einzustehen hat, stellt im Regelfall eine Vereinbarung der Beschaffenheit des Architektenwerks im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
Infolgedessen darf der Auftraggeber einen Architektenvertrag außerordentlich kündigen, wenn die Planung des Architekten vorgegebene Baukosten erheblich überschreitet, weil der Architekt die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers nicht berücksichtigt und ihn auch über etwaige Kostenmehrungen nicht informiert hat.