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27.07.2010 | Solidaritätszuschlag

Erstattung des Soli bei der Körperschaftsteuer

Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein neues Musterverfahren zur Erstattung des Solidaritätszuschlags bei der Körperschaftsteuer. Im Jahr 2001 wurde das Anrechnungsverfahren durch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Hierbei handelte es sich um einen völligen Systemwechsel bei der Körperschaftsteuererstattung. Daher war fraglich, wie mit nach dem Anrechnungsverfahren entstandenem Körperschaftsteuerminderungspotenzial umzugehen sei.

Das neue System sah keine Berücksichtigung des bisherigen Minderungspotentials mehr vor. Der Gesetzgeber legte daher in § 37 KStG fest, dass das bereits entstandene Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und dann in zehn gleichen Jahresraten in den Jahren von 2008 bis 2017 ausgezahlt wird. Allerdings enthält das Gesetz keine Regelung hinsichtlich der Auszahlung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags. Die Finanzverwaltung lehnt daher entsprechende Anträge, den Solidaritätszuschlag zu erstatten, ab.

Dagegen richteten sich mehrere Klagen. Die Kläger sind der Ansicht, dass neben dem Körperschaftsteuerguthaben auch der Solidaritätszuschlag zu erstatten ist. Wird zur Körperschaftsteuer der Solidaritätszuschlag erhoben, so sei bei einer Erstattung der Körperschaftsteuer auch der Solidaritätszuschlag zu erstatten. Sowohl das FG Niedersachsen als auch das FG Köln haben den Klagen jedoch nicht stattgegeben. Allerdings hat das FG Köln (Urteil vom 9.3.2010, Az: 13 K 64/09) die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (Az: I R 39/10). Der BdSt unterstützt dieses Revisionsverfahren vor dem BFH.

Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 22. Juli 2010

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