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30.07.2010 | Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer für vermächtnisweise erworbene LV

Die Erbschaftsteuer für einen durch Vermächtnis erworbenen Anspruch auf die Lebensversicherungssumme entsteht bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ablaufleistung. Das hat der BFH klargestellt.

Hintergrund: Normalerweise fällt die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Versicherungsnehmers an. Hiervon abweichend entsteht die Steuer für „aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche" aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ErbStG erst später – mit Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses. Nach Ansicht des BFH betrifft diese Regelung aber nicht alle Ansprüche, die zivilrechtlich als betagt anzusehen sind. Für solche Ansprüche, die zu einem bestimmten, feststehenden Zeitpunkt fällig werden, entsteht die Erbschaftsteuer bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Das war für die Klägerin im Urteilsfall vorteilhaft! Nach der vor 2009 gültigen Gesetzesfassung waren für die Erbschaftsteuer nur zwei Drittel der bis zum Erbfall eingezahlten LV-Prämien anzusetzen.

Wichtig: Auch aktuell ist das Urteil von Bedeutung. Zwar ist seit 2009 der Rückkaufswert der Lebensversicherung für die Erbschaftsteuer maßgeblich. Dieser ist aber niedriger als der Auszahlungsbetrag (Urteil vom 7.10.2009, Az: II R 27/07).

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