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23.07.2010 | Vertragsrecht

BGH hält Kopplungsverbot für verfassungsgemäß

Der Bundesgerichtshof hat erklärt, dass der das in Artikel 10 § 3 MRVG normierte Kopplungsverbot für Architekten für verfassungsgemäß hält (Urteil vom 22.7.2010, Az: VII ZR 144/09) .

Der in Frage stehende Artikel lautet wie folgt: "Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt".

Laut BGH verfolge diese Regelung den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein an Leistungskriterien zu orientieren, das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter, die den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten rechtfertigten.

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 22. Juli 2010

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