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Im konkreten Fall hatten die Vertragsparteien vereinbart, dass der Architekt nur die Grundleistungen zu erbringen hatte, die die Baumaßnahme erforderte. In diesem Fall - so die Berliner Richter - ist die Führung eines Bautagebuchs nur dann geschuldet, wenn dies zur Durchführung der Bauaufgabe (hier: Modernisierung, Instandsetzung und Dachausbau) erforderlich war. Das konnte der Auftraggeber aber nicht nachweisen.
Infolgessen durfte er dem Architekten auch das Honorar für die Lph 8 nicht anteilig kürzen. Liegt kein Bautagebuch vor, macht sich der Architekt eventuell schadensersatzpflichtig; zur Vertragserfüllung ist das Führen des Bautagebuchs keineswegs erforderlich, so das KG in seinem Urteil vom 16.3.2010 (Az: 7 U 53/08) abschließend.