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08.04.2010 | Honorargestaltung

Flucht- und Rettungswegepläne sind keine Grundleistung

Die Antwort: In den Honorartatbeständen der HOAI für Gebäude oder Ingenieurbauwerke sind die Leistungen für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bzw. Zustimmungen sowie für Anträge auf Befreiung oder Ausnahme geregelt. Diese Honorartatbestände sind abschließend aufgeführt. Flucht- und Rettungswegepläne werden häufig in Form einer Nebenbestimmung der Baugenehmigung erfasst. Sie gehören damit nicht zu den Grundleistungen, die als Bestandteil öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Zuge der Bauantragsverfahren einzureichen sind. Diese Pläne sind erst zur bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme in den Objekten an festgelegten Standorten anzubringen. Sie enthalten unter anderem den Standort des Betrachters, Feuerlöscher, Rauchschutztüren, Sammelplätze im Freien sowie eine farbige Darstellung der Fluchtwege. Diese Pläne sind keine „Bauantragspläne“. Sie gehören nicht zu den Leistungsbildern (Grundleistungen) der Leistungsphase 4.

Unser Tipp: Das Thema " Empfehlung, Vereinbarung und Abrechnung von Leistungen, die in der HOAI 2009 nicht geregelt sind " (unter das auch die Erstellung von Flucht- und Rettungswegeplänen fällt), halten wir für so wichtig, dass wir dafür ein eigenes Online-Seminar konzipiert haben. Diese findet statt am Freitag, den 16. April von 14.30 bis 16.30 Uhr . Die detaillierten Seminarinhalte finden Sie hier.


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