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Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ am 26.3.2010 zugestimmt. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wurden auf der Zielgeraden noch drei wesentliche Ergänzungen eingefügt:
Ab dem 1.7.2010 führt auch der Handel mit Emissionszertifikaten zur Verlagerung der Umsatzsteuerschuld. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b UStG, wenn er ein Unternehmer ist.
Ab 2008 werden die Regelungen bei Funktionsverlagerungen zur Bestimmung der Verrechnungspreise auf Grundlage der einzelnen Bestandteile des Transferpakets geöffnet, wenn der Steuerpflichtige zumindest ein enthaltenes wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut genau bezeichnet. Hierzu wird § 1 Abs. 3 S. 9 und 10 AStG neu gefasst.
Rückwirkend ab 2008 werden die Voraussetzungen für das sogenannte Bankenprivileg bei der Hinzurechnung zur Gewerbesteuer gelockert. Danach unterbleibt die Hinzurechnung bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit die Entgelte auf Finanzdienstleistungen i.S. des § 1 Abs. 1a S. 2 Kreditwesengesetz entfallen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 gilt diese Sonderregelung aber nur, wenn die Umsätze zu mindestens 50 % auf Finanzdienstleistungen entfallen.
Darüber hinaus sind aus dem Gesetzespaket folgende Punkte hervorzuheben:
Der Sonderausgabenabzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge wird in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert. Ist der Zuwendungsempfänger nicht im Inland ansässig, muss der jeweilige Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung leisten. Sollten die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Dieser Inlandsbezug gilt erstmals für Zuwendungen, die ab 2010 geleistet werden.
Die
degressive Gebäude-AfA
kann nunmehr auch für Gebäude aus dem EU- und EWR-Raum in Anspruch genommen werden. Die Neuregelung ist auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2010 anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
§ 3 Nr. 39 EStG regelt die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
von bis zu 360 EUR im Jahr. Um die weitere Verbreitung der Mitarbeiterbeteiligungen zu fördern, ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr schädlich. Die Änderung tritt rückwirkend zum 2.4.2009 in Kraft.
Bei der
Riester-Förderung
entfällt die bisherige Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht. Nach der Neuregelung ist die Förderung an das
Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung
bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt. Die Kinderzulage wird der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater (Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes; vgl. die Übergangsregelungen in § 52 EStG).
Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch den Wegzug in das EU -/EWR-Ausland muss die Riester-Zulage nicht mehr zurückbezahlt werden. Die Einschränkung gilt jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat. Hier besteht allerdings die Möglichkeit, den Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase verzinslich zu stunden (Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes; vgl. die Übergangsregelungen in § 52 EStG).
Die Eigenheimrente kann auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland genutzt werden, sofern es sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handelt. Ferienhäuser sind von der Förderung ausgeschlossen (Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes).
Renten und andere Leistungen ausländischer Zahl stellen werden auch dann in die Besteuerung einbezogen, wenn die Leistungen auf Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG beruhen, die ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Ob sich der Sonderausgabenabzug steuerlich tatsächlich ausgewirkt hat, ist unerheblich. Letztendlich soll dem Staat das Besteuerungsrecht eingeräumt werden, der den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat (Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes).
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 11b UStG wird ab dem 1.7.2010 auf Universaldienste ausgeweitet, die flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen anbieten und eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft das Bundeszentralamt für Steuern.
Für die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers definiert § 13b Abs. 1 UStG n.F. einen neuen Zeitpunkt für die Steuerentstehung. Danach entsteht die Steuer mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt wurden.
Nach bisherigem Recht werden Dauerleistungen grundsätzlich erst dann besteuert, wenn die Leistung erbracht wird. Durch den neuen § 13b Abs. 3 UStG erfolgt bei sonstigen Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, ab dem 1.7.2010 zumindest dann eine jährliche Besteuerung, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.
Zusammenfassende Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG sind grundsätzlich nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich abzugeben . Im Gegenzug brauchen die ZM nicht mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt werden. Betragen die Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal (vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011: 100.000 EUR), brauchen die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt zu werden. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen bleibt es bei dem vierteljährlichen Meldezeitraum. Die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann nicht mehr für die Abgabe der ZM in Anspruch genommen werden. Die vorgenannten Änderungen treten am 1.7.2010 in Kraft.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung mussten bis dato alle im übrigen EU-Gebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen angemeldet werden, für die der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Sitzland schuldet. Dies wird nunmehr eingeschränkt, sodass nur noch die unter das Empfängerortprinzip fallenden sonstigen Leistungen (B2B-Bereich) erklärt werden müssen – und zwar in dem Voranmeldezeitraum, in dem die Leistungen ausgeführt wurden.
BT-Drucks. 17/506 vom 25.1.2010
BT-Drucks. 17/923 vom 3.3.2010
BR-Drucks. 107/10 vom 26.3.2010