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Das BMF hat das sehnsüchtig erwartete Schreiben zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen veröffentlicht. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Aussagen:
Für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungs-ausstellung oder Zahlung. Das heißt: Endet die jeweilige Leistung nach dem 31. Dezember 2009, unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten ist.
Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung ist insbesondere hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt, auch wenn die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht werden:
+ Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (zum Beispiel Fernseher oder Zimmersafe) ausgestatteten Räumen
+ Stromanschluss
+ Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
+ Reinigung der gemieteten Räume
+ Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug
+ Weckdienst
+ Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
+ Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen
Folgende Leistungen sind u.a. keine Beherbergungsleistungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG und daher nicht begünstigt:
+ Überlassung von Tagungsräumen
+ Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
+ Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
+ Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Wohnanhängern, Hausbooten etc.
Die Steuerermäßigung gilt weiterhin nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Hierzu zählen insbesondere:
+ Verpflegungsleistungen (zum Bespiel Frühstück oder „All inclusive“)
+ Getränkeversorgung aus der Minibar
+ Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
+ PayTV
+ Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellnessangebote“).
+ Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr
+ Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen
+ Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
+ Überlassung von Sportgeräten und -anlagen
+ Ausflüge
+ Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
+ Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (zum Beispiel „Business-Package“ oder „Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird:
+ Abgabe eines Frühstücks
+ Nutzung von Kommunikationsnetzen
+ Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
+ Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
+ Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
+ Überlassung von Fitnessgeräten
+ Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.
Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor, so ist die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008 (für das Frühstück 20 Prozent des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 Euro) auf diesen Sammelposten anzuwenden.
Bei einer Arbeitgeberveranlassung erfolgt die lohnsteuerliche Behandlung nach dem BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009 (BStBl I Seite 771). Danach kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung).
Das BMF-Schreiben im Wortlaut finden Sie hier.