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01.07.2009 | Neue HOAI

Fluch oder Segen: Ein Interview mit Dr. Ralf Averhaus, Kanzlei Leinemann & Partner

Kammern und Verbände bewerten die HOAI-Reform höchst unterschiedlich. Anlass für uns, mit Rechtsanwalt Dr. Ralf Averhaus aus der angesehenen Baurechtskanzlei Leinemann & Partner einen unabhängigen Experten zu befragen.

Frage: Kammern und Verbände bewerten die HOAI-Reform höchst unterschiedlich.Während die AK NRW von einem schönen Erfolg für die Planer spricht,entrüstet sich der Verband Beratender Ingenieure über eine "Mogelpackung", die zu gravierenden Honorarverlusten führen kann. Was sagt der unabhängige Experte für Architekten- und Ingenieurrecht?

Dr. Averhaus: Die unterschiedlichen Reaktionen lassen sich erklären: Einerseits herrscht die Erleicherung darüber vor, dass die HOAI mit ihren Mindestsätzen für Planungsleistungen europarechtsfest erhalten werden konnte und zwar mit den bisherigen Leistungsphasen und Tafelendwerten. Andererseits besteht Enttäuschung darüber, dass die sogenannten Beratungsleistungen aus dem verbindlichen Teil der HOAI heraus genommen wurden. Für diese Leistungen (z.B. Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik) gelten künftig nur noch unverbindliche Honorarempfehlungen. Die Sorge vor Honorarverlusten resultiert daraus, dass einige Vorschriften gestrichen wurden, die bislang automatisch honorarwirksam waren. So spielt zum Beispiel beim Bauen im Bestand die vorhandene Bausubstanz keine Rolle mehr bei den anrechenbaren Kosten. Außerdem findet zum Beispiel beim gleichzeitigen Um- und Erweiterungsbau an einem Gebäude keine getrennte Abrechnung mehr statt.

Frage: Was sind Ihrer Meinung nach die Neuerungen, von denen Planer am Bau am meisten profitieren?

Dr. Averhaus: Die Tafelwerte steigen einheitlich um zehn Prozent. Daneben sind die bislang vorgeschriebenen niedrigen Stundensätze entfallen. Außerdem bleibt es bei den auftragnehmerfreundlichen Regelungen zur Fälligkeit und zu Abschlagszahlungen, die zur Disposition standen. Eine Verbesserung liegt auch darin, dass das Honorar für Besondere Leistungen nicht mehr schriftlich vereinbart werden muss. Schließlich wird die Honorarermittlung etwas erleichtert, weil es dafür nur noch auf die Kostenberechnung ankommt (aber Achtung: Kostenschätzung, -anschlag und -feststellung bleiben in der Regel erforderlich).

Frage: Was sind die Neuerungen, die für Planer am ungünstigsten sind?

Dr. Averhaus: Die Herausnahme der Beratungsleistungen und die Streichung honorarwirksamer Vorschriften wurden bereits erwähnt. Da die HOAI für ausländische Planer nicht mehr gilt und diese daher unterhalb der Mindestsätze anbieten können, werden inländische Planer vor allem bei Großaufträgen und in den Grenzregionen im Wettbewerb benachteiligt. Die neue Möglichkeit der Baukostenvereinbarung könnte für starke Auftraggeber ein Hebel werden, um Druck auf die Honorare auszuüben. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten sagt die neue HOAI nicht mehr klar, ob und in welcher Fassung die DIN 276 gilt. Wenngleich die aktuelle Fassung von Dezember 2008 gewollt sein dürfte, lauert hier Streitpotential.

Frage: Was raten Sie Architekten und Ingenieuren grundsätzlich zur Umsetzung der Neuen HOAI im Tagesgeschäft?

Dr. Averhaus: Es gilt nun, sich rasch mit den neuen Vorschriften, die bald in Kraft treten und über bloße Kosmetik weit hinausgehen, vertraut zu machen. Eine stärkere Eigenverantwortung bei der Verhandlung der eigenen Honorare ist für Beratungsleistungen zwingend, aber auch bei Planungsleistungen, die noch unter die HOAI fallen, erforderlich. Dies gilt besonders beim Bauen im Bestand. Dort kommt es künftig entscheidend darauf an, einen individuell auskömmlichen Umbauzuschlag oder einen höheren Honorarsatz zu vereinbaren. Baukostenvereinbarungen können bei Kostenüberschreitungen zur Haftungsfalle werden. Um dies auszuschließen, kommt es auf sorgfältige vertragliche
Vereinbarungen an.

Frage: Wie schätzen Sie die "Halbwertzeit" der HOAI 2009 ein?

Dr. Averhaus: Auch die neue HOAI bleibt zwingendes Preisrecht für die von ihr erfassten Leistungsbilder. Die Ansicht, nach der die neue HOAI wegen der Deregulierung der Beratungsleistungen nichtig sein könnte, dürfte sich nicht durchsetzen. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Forderung, die Honorare für Beratungsleistungen wieder verbindlich zu regeln, Gehör finden wird. Korrekturbedarf besteht bei den anrechenbaren Kosten. Hier sollte die anzuwendende Fassung der DIN 276 in der HOAI eindeutig benannt werden. Die Halbwertzeit der HOAI hängt nicht zuletzt von ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ab. Sollte sich dort einmal etwas ändern, wäre die HOAI entsprechend anzupassen.


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