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Bauunternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen zu privaten Bauherrn nicht mehr auf Basis der VOB/B regeln können. Das ergibt sich aus einer brandaktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07).
Der BGH hat sich der Ansicht des Klägers (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) angeschlossen, dass die einzelnen Klauseln der VOB/B bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB unterliegen. Er hat die Sache zur weiteren Würdigung und Entscheidung an die Vorinstanz (Kammmergericht Berlin) zurückverwiesen. Diese muss nun prüfen, welche der vom Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandeten VOB/B-Bestimmungen Verbraucher tatsächlich benachteiligen. Diese Entscheidung konnte der BGH nicht treffen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält 24 Einzelbestimmungen der VOB/B für verbraucherfeindlich und damit angreifbar.
Fazit: Wer Bauverträge mit Privatpersonen jetzt noch auf Basis der VOB/B abschließt, geht ein hohes Risiko ein. Die VOB/B hält als ganzes nur in Verträgen mit Unternehmern bzw. Subunternehmern. Denn dort, das hat auch der BGH bestätigt, sind einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerks keiner Inhaltskontrolle zu unterziehen, weil die VOB/B hier die Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer einigermaßen ausgewogen berücksichtigt.