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30.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120985

Sozialgericht Marburg: Urteil vom 07.12.2011 – S 12 KA 645/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


S 12 KA 645/10

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Honorarrückforderung wegen Überzahlung des Honorarkontos im Quartal III/06 in Höhe von 36.560,55 EUR.

Der Kläger war als Facharzt für Urologie seit 1983 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Seit 1986 führte er mit Dr. HE, ebf. als Facharzt für Urologie zugelassen, bis zur Beendigung seiner vertragsärztliche Tätigkeit zum 31.03.2006 eine Gemeinschaftspraxis. Im Dezember 2004 kam es zu einer fristlosen Kündigung des Belegarztvertrages durch das XY. Krankenhaus. Gegen diese fristlose Kündigung hat der Kläger die Klage vor den Zivilgerichten erhoben. Herr Dr. HE fiel in Verbraucherinsolvenz und beendete ebenfalls Anfang 2006 seine vertragsärztliche Tätigkeit.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 16.04.2007 gegenüber dem Kläger einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 36.460,55 EUR fest. Sie wies auf eine Überzahlung des Honorarkontos für das Quartal III/06 in Höhe des Rückforderungsbetrages hin.

Hiergegen legte der Kläger am 23.04.2007 Widerspruch ein. Er führte lediglich allgemein aus, die Abrechnung sei sachlich und inhaltlich nicht korrekt.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Darin führte sie aus, das Honorarkonto sei bereits im Quartal II/05 aufgrund der Neuerstellung des Honorarbescheides mit einem Betrag von 5.252,40 EUR zu seinen Lasten abgeschlossen worden. Im Quartal III/05 habe sich der Überzahlungsbetrag u. a. durch die geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 180.000,00 EUR, einer Honorarkorrektur für das Quartal III/05 in Höhe von 13.198,65 EUR sowie der Restzahlung für das Quartal III/05 in Höhe von 17.374,59 EUR auf 18.100,09 EUR erhöht. Im Quartal IV/05 sei das Konto erneut um die Abschlagszahlungen, einem Abschlag auf die Restzahlung und die Überzahlung aus dem Quartal III/05 belastet worden. Die Überzahlung habe sich auf 21.820,63 EUR erhöht. Im Quartal I/06 habe sich die Überzahlung auf den Betrag von 32.035,53 EUR erhöht. Durch die im Quartal II/06 eingebuchte Verrechnung der Teilüberzahlung aus IV/05 in Höhe von 4.525,02 EUR habe der Überzahlungsbetrag nunmehr 36.560,55 EUR betragen. In den Quartalen I und II/08 habe sich der Betrag aufgrund der Rückführung der EHV-Fonds auf 19.156,61 EUR reduziert. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Rückforderungsbetrag rechtmäßig gewesen.

Eine Kopie des Widerspruchsbescheides sandte die Beklagte Herrn Dr. HE zu.

Hiergegen hat der Kläger am 02.08.2010 die Klage erhoben. Er trägt vor, sein früherer Gemeinschaftspraxis-Partner sei zwischenzeitlich insolvent. Die Verwaltungsverfahren gegen ihn seien wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Sie müssten dann gegen den Insolvenzverwalter fortgeführt werden. Er könne nicht für Ansprüche gegen seinen früheren Gemeinschaftspraxis-Partner in Anspruch genommen werden. Hier müssten die Grundsätze der "gestörten Gesamtschuld" gelten. Die angeblichen Ansprüche auf Honorarrückforderungen resultierten möglicherweise in Folge einer Verringerung des Budgets der Praxis aufgrund der Beendigung der Belegarzttätigkeit. Die Überzahlung lasse sich nicht aus dem angefochtenen Bescheid errechnen. Sollte die Beklagte die von ihr behauptete Forderung gegen den Partner der Gemeinschaftspraxis nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben, könne sie diesen Betrag nicht gleichzeitig von ihm verlangen. Dann müsse sie sich zurechnen lassen, dass sie den Erstattungsanspruch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Den Gemeinschaftspraxis-Vertrag habe er zum 31.12.2005 gekündigt. Sein früherer Partner habe sich der Kündigung angeschlossen. Die Überzahlungen im Jahr 2005 habe weder er noch sein Partner akzeptiert. Bezüglich der Quartal II und III/05 seien noch hinsichtlich der Nr. 7.5 HVV Widersprüche oder Klageverfahren offen. Im Quartal I/06 könne sich die Überzahlung nicht erhöht haben, da er keine Abrechnung mehr eingereicht habe. Soweit die Beklagte zunächst den Betrag von 32.035,53 EUR auf das Honorarkonto des Herrn Dr. HE gebucht habe, fehle es an einer Rechtsgrundlage für eine Rückbuchung auf sein Konto. Nach der Insolvenzordnung bestehe im Falle der Insolvenz eine Einziehungssperre hinsichtlich jeglicher noch offener Forderungen gegen den Schuldner. Die Beklagte könne sich dem nicht durch ihre Umbuchung entziehen. Er habe bis zum 31.12.2005 in der Praxis gearbeitet. Im Quartal I/06 habe eine Übergangslösung stattgefunden. In Absprache mit dem Geschäftsführer der Bezirksstelle A-Stadt seien Leistungen im MVZ erbracht worden. Dieses habe die Leistungen abgerechnet und das Honorar sei auch an das MVZ gegangen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 16.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie verweist hinsichtlich der Überzahlungshöhe auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie auf die Kontoauszüge, die dem Kläger vorliegen müssten. Über das Vermögen des Herrn Dr. HE sei am 01.07.2008 vor dem AG QQ-Stadt das Insolvenzverfahren eröffnet worden (yyy). Sie habe die Rückforderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderung sei vom Treuhänder zunächst vorläufig, im Juni 2010 schließlich endgültig bestritten worden. Die Honorarbescheide seien bestandskräftig, abgesehen von einer Rückforderung für die Quartale II und III/05 hinsichtlich Nr. 7.5. HVV. Die Partner einer Gemeinschaftspraxis hafteten für Honorarrückforderungen als Gesamtschuldner gem. §§ 421 ff. BGB und könnten jeder für sich in Anspruch genommen werden (BSG, Urt. v. 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R -). Einer Kassenärztlichen Vereinigung stehe es danach auch offen, einen oder beide Gesellschafter in Anspruch zu nehmen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 17.12.2008 - L 3 KA 316/04 -, bestätigt durch BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 -). Aufgrund des Insolvenzverfahrens des Dr. HE ändere sich die rechtliche Beurteilung nicht. Sie habe den Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet, worauf es aber nicht ankomme. Es liege auch kein Fall der gestörten Gesamtschuld vor. Typischerweise werde eine gestörte Gesamtschuld bei Haftungsfällen auf Schadensersatz angenommen, wenn für einen der Mitschuldner eine Haftungsprivilegierung bestehe. Streitig seien hier jedoch eine Honorarrückforderung und kein Schadensersatzanspruch. Auch seien beide Fälle nicht vergleichbar. Die Rechtsprechung habe zwar in bestimmten Konstellationen wie §§ 104 ff. SGB VII angenommen, dass bei einer gesetzlichen Haftungsfreistellung der nicht privilegierte Mitschädiger nur für den auf ihn entfallenden Anteil hafte (vgl. BGH, NJW 1990, 1361; 1996, 2023). Dies sei sachgerecht, da der Geschädigte anstelle des Anspruchs gegen den privilegierten Schädiger einen Anspruch gegen die Unfallversicherung habe und die beiden (Teil-)Ansprüche den Schaden regelmäßig insgesamt abdeckten. Der Rückforderungsbetrag werde hingegen aufgrund der Insolvenz von keiner Versicherung übernommen. Eine Haftungsbeschränkung des Klägers bestehe nicht. Dies entspreche auch grundsätzlich dem wirtschaftlichen Risiko, dass die Gesellschafter einer GbR jeweils gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten in voller Höhe hafteten und nicht nur in Höhe ihres Gesellschaftsanteils. Zu dem würden nach § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO die Rechte eines Insolvenzgläubigers gegen Mitschuldner durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies für die Zeit vor der Restschuldbefreiung abweichend zu beurteilen sei. Im Quartal I/06 sei noch ein Abrechnung erfolgt, die in einem Honoraranspruch von 99.547,44 EUR resultiert habe. Die Honorarbescheide seien bestandskräftig geworden. Die Rückforderung nach Nr. 7.5 HVV beruhe auf einem gesonderten Rückforderungsbescheid. Der Rückforderungsbetrag von 32.035,53 EUR sei im Kontoauszug I/06 zwar auf das Honorarkonto einer anderen Praxis gebucht worden, in der Dr. HE nach Beendigung der Gemeinschaftspraxis angestellt gewesen sei. Deshalb habe der Kontoauszug I/06 einen ausgeglichenen Saldo ausgewiesen. Die Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit dem Honoraranspruch der anderen Praxis sei rechtlich jedoch nicht möglich gewesen. Deshalb sei der Betrag wieder auf das Honorarkonto der Gemeinschaftspraxis im Quartal III/06 zurückgebucht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Der Bescheid vom 16.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Die Beklagte hat zu Recht den Rückforderungsbetrag in Höhe von 36.560,55 EUR festgesetzt.

Rechtsgrundlage ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 812 ff. BGB) der Beklagten wegen Überzahlung des Honorarkontos der vom Kläger mit Herrn Dr. HE bis zum 31.03.2006 geführten Gemeinschaftspraxis, für die der Kläger in vollem Umfang einzustehen hat.

Die Erörterung mit dem Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass auch klägerseits nicht bestritten wird, dass das Honorarkonto der Gemeinschaftspraxis zum Quartal IV/05 mit einer Überzahlung in Höhe von 21.820,63 EUR abgeschlossen hat. Dabei hat die Beklagte ¼ der bereits im Quartal III/05 bestehenden Überzahlung in Höhe von 18.100,09 EUR, also 4.525,02 EUR, im Quartal IV/05 als Gutschrift verbucht und damit buchhalterisch die Überzahlung bereits um diesen Betrag vermindert, da in Absprache mit der Gemeinschaftspraxis die Rückzahlung in vier Quartalen erfolgen sollte. Zum Abschluss des Quartals I/06 erhöhte sich die Überzahlung auf 32.035,53 EUR. Dies resultierte aus zu hohen Abschlagszahlungen im Umfang von 105.000,00 EUR (3 x 35.000,00 EUR), Verwaltungskosten von 4.685,34 EUR sowie den Einnahmen aus der Praxisgebühr in Höhe von 4.270,00 EUR, zusammen 113.955,34 EUR. Hinzu kamen als Belastungen noch die Umlage für den Notdienst (461,66 EUR) sowie ein Beitrag (30,68 EUR). Dem stand ein Bruttohonorar von lediglich 102.591,35 EUR sowie ein Nachlass an Verwaltungskosten von 1.641,43 EUR gegenüber, so dass sich die Überzahlung nochmals auf 32.035,53 EUR erhöhte. Hinzu kam der zunächst als Gutschrift im Quartal IV/05 verbuchte Betrag von 4.525,02 EUR, der lediglich buchhalterisch verbucht worden war, um die Tilgung zeitlich zu strecken. Diesen Betrag verbuchte die Beklagte dann im Kontoauszug III/06 als Belastung, während die Buchung im Kontoauszug II/06 ohne Folge blieb, da sie den gleichen Betrag wiederum als Gutschrift gegenbuchte. Damit hatte aber die Gemeinschaftspraxis Überbuchungsbeträge in Höhe von 32.035,53 EUR und 4.525,02 EUR, zusammen in Höhe des strittigen Betrages von 36.560,55 EUR erhalten, für die kein Rechtsgrund bestand. In diesem Umfang war die Gemeinschaftspraxis bereichert und bestand ein öffentlich-rechtlicher Rückzahlungsanspruch der Beklagten. Inwiefern die Beklagte diesen Betrag auf das Honorarkonto Dr. HE oder dessen spätere Berufsausübungsgemeinschaft bzw. eines MVZ, dem er angehörte, umbuchte, kann hier dahinstehen, da sich Rechtsfolgen für die Rückforderung hieraus nicht ergeben. Maßgeblich ist allein, dass die strittige Überbuchung in der Zeit der bestehenden Gemeinschaftspraxis entstanden und dass die Zahlungen der Beklagten auf das ihr gegenüber von der Gemeinschaftspraxis angegebene Bankkonto geflossen sind. In Höhe des strittigen Betrages von 36.560,55 EUR bestand daher die Verpflichtung der Gemeinschaftspraxis zur Rückzahlung.

Die Beklagte konnte auch den vollen Rückzahlungsbetrag vom Kläger verlangen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide, die Quartale betreffen, in denen eine Praxis als Gemeinschaftspraxis geführt wurde, nicht an die Gemeinschaftspraxis, sondern nur an einen der Partner gerichtet werden (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4 = GesR 2010, 615 = ZMGR 2010, 370 = USK 2010-73 = MedR 2011, 298 = Breith 2011, 522 juris Rdnr.30 m.w.N.). Entsprechend hat die Kammer bereits entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung einen zwischenzeitlich ausgeschiedenen Gesellschafter der ehemaligen Gemeinschaftspraxis wegen Überzahlung des Arztkontos in Anspruch nehmen kann (vgl. SG Marburg, Urt. v. 23.03.2011 - S 12 KA 247/10 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 32/11 -).

Unerheblich ist auch der Vortrag des Klägers, er habe das Gesellschaftsverhältnis bereits zum 31.12.2005 gekündigt und habe seit 01.01.2006 als angestellter Chefarzt gearbeitet. Maßgeblich ist im Verhältnis zur Beklagten ausschließlich die Entscheidung des Zulassungsausschusses. Dieser hat mit Beschluss v. 23.03.2006 festgestellt, dass die Zulassung des Klägers infolge Verzichts erst zum 31.03.2006 geendet hat. Auf die innergesellschaftlichen Rechtsverhältnisse kommt es insofern nicht an. Der Kläger hat auch ansatzweise nicht darlegen oder gar nachweisen können, dass er gegenüber der Beklagten anderslautende, verbindliche Erklärungen abgegeben hat. Dies gilt auch für das Bankkonto der Gemeinschaftspraxis, das im Quartal I/06 fortbestand. Er hat weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass er der Beklagten gegenüber ein anderes Konto genannt bzw. seine Zustimmung zur Zahlung auf ein anderes Konto erteilt hätte. Von daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger im Quartal I/06 kein Geld mehr entnommen hat. Privatrechtliche Vereinbarungen, wie sie insbesondere in Gemeinschaftspraxen zwischen deren Mitgliedern getroffen werden, können die Vorgaben und Anforderungen des Vertragsarztrechts nicht verändern. Sie sind von den Prüfgremien nicht zu beachten, auch wenn sich z. B. das ausscheidende Mitglied offensichtlich vertragswidrig verhält. So ist für einen Verzicht allein maßgeblich, ob ein solcher Verzicht wirksam gegenüber den vertragsarztrechtlichen Institutionen erklärt worden ist oder als erklärt gilt (vgl. BSG, Urt. v. 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3 = MedR 2008, 305 = GesR 2008, 304 = USK 2007-116, juris Rn. 23 u. 28 f.). Der Kläger ist aber erst zum 31.03.2006 aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden. Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung sein Schreiben mit Datum vom 01.11.2005 zur Gerichtsakte gereicht. Darin hat er gegenüber der Beklagten erklärt, dass er auf seinem KV-Sitz frühestmöglich, spätestens zum 31.03.2006 verzichte. Dieser Verzicht gelte vorbehaltlich der Einbringung seines KV-Sitzes in das OE.Medizinisches-Versorgungszentrum unter Anstellung des Facharztes für Urologie Dr. MO auf diesem KV-Sitz des MVZ. Hiermit bitte er, seinen KV-Sitz entsprechend den Notwendigkeiten auszuschreiben. Insofern ist der Vortrag des Klägers hierzu widersprüchlich, er sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschieden,

Unerheblich ist auch der Umstand, dass der frühere Praxispartner Dr. HE im August 2008 Insolvenz beantragt hat. Die Beklagte hat bereits zutreffend auf die Geltung und Reichweite der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses hingewiesen. Nach der Rechtsprechung kommen die Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld dann zur Anwendung, wenn einem Geschädigten zwei Gesamtschuldner gegenüberstehen, von denen einer wegen des sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs nicht haftet. Um die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich zu unterlaufen, kann in solchen Fällen der Geschädigte seine Ansprüche gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) nur in der Höhe geltend machen, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn es das sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivileg nicht gäbe (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.05.2005 - VI ZR 366/03 - NJW 2005, 2310; BGH, Urt. v. 14.06.2005 - III ZR 358/04 - NJW 2005, 3145). In der Sache bedeutet das, dass Ansprüche gegenüber dem nicht haftungsprivilegierten Gegner dann nicht bestehen, wenn im Innenverhältnis zwischen diesem und dem haftungsprivilegierten Gegner bei Letzterem die alleinige Verantwortung liegt. Eine solche Haftungsprivilegierung des ehemaligen Mitgesellschafters oder des Klägers ist auch auf insolvenzrechtlicher Grundlage nicht ersichtlich und kann auch dem klägerischen Vortrag nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist eine vom Kläger vorgetragene Einziehungssperre ersichtlich. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger selbst nicht Insolvenzschuldner ist.

Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 69 Abs 1 S 3 BGB, §§ 812 BGB

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