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02.12.2011 · IWW-Abrufnummer 113905

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 26.05.2011 – 10 U 1258/10

1. Eine fehlerhafte Beratung über fehlenden Vollkaskoschutz für ein rotes Kennzeichen begründet mangels Kausalität keine Haftung von Versicherer oder Agent, wenn das rote Kennzeichen beim Schadensfall (Brand) nicht außen an dem Fahrzeug angebracht, sondern im Innern des Fahrzeugs verwahrt worden war, da das Fahrzeug in diesem Fall nicht mit dem Kennzeichen im Sinne von Nr. I 1 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und - Handwerk "versehen" war.



2. Der Klageantrag, im Fall der angestrebten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des erstrangig beantragten Betrags zu verurteilen, bei Klageabweisung aber nur über den erstrangig beantragten Betrag zu entscheiden, ist hinsichtlich der angestrebten weitergehenden Verurteilung unzulässig und begründet insoweit keine Rechtshängigkeit. Die angestrebte weitergehende Verurteilung ist bei Abweisung der Klage beim Streitwert nicht zu berücksichtigen, da insoweit keine Entscheidung begehrt wird. Bei stattgebender Entscheidung wäre die angestrebte weitergehende Verurteilung ebenfalls abzulehnen; ihre Berücksichtigung beim Streitwert bleibt offen.


10 U 1258/10
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
am 26. Mai 2011
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 4. April 2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Berufungsklägerin hat zu den Hinweisen eine Stellungnahme nicht abgegeben. Sie hat lediglich der angekündigten Festsetzung des Streitwertes bezüglich dessen Höhe widersprochen.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt durch gesonderten Beschluss, da den Beklagten zu den Einwendungen der Klägerin gegen die angekündigte Streitwertfestsetzung noch Gehör gewährt werden muss.

04.04.2011

10 U 1258/10

Beschluss

in dem Rechtsstreit

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt

g e g e n

1.

2.

3.

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Janßen

am 4. April 2011

einstimmig

beschlossen:

Tenor:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. Mai 2011.

Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von ihr behaupteten Beratungspflichtverletzung, da der von ihr geltend gemachte Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn es zu dieser behaupteten Pflichtverletzung nicht gekommen wäre, sondern bei den Beklagten für das vorliegend in Rede stehende rote Autokennzeichen ein Versicherungsvertrag über eine Vollkaskoversicherung bestanden hätte. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass auch in diesem Fall für den Schaden an dem Wohnanhänger Versicherungsschutz nicht bestanden hätte. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, aus welchem Grund das rote Kennzeichen von dem Fahrzeug abgenommen wurde, ob beabsichtigt war, es am nächsten Morgen wieder anzubringen und ob das Fahrzeug ohne das rote Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum oder auf einem privaten gegen den Zutritt durch Unbefugte geschützten Gelände steht. Die Versicherungsbedingungen - Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und - Handwerk -, die üblicherweise für rote Kennzeichen vereinbart werden, sind in ihrer Regelung eindeutig. Danach bezieht sich die Versicherung auf Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen versehen sind. "Versehen sein" bedeutet, dass das Kennzeichen an dem Fahrzeug befestigt und von außen zu sehen sein muss. Deshalb besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Kennzeichen über Nacht abgelöst wird, um es zu sichern, und das Fahrzeug in dieser Zeit gestohlen oder zerstört wird (Prölss/Martin/Knappmann VVG, 27. Aufl. Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung f. Kfz-Handel und -Handwerk Rdn. 2). Die von der Klägerin dargelegten Umstände, mit denen sie eine abweichende Beurteilung erreichen will, sind in den Versicherungsbedingungen nicht als abweichend zu behandeln aufgeführt. Sie wären auch nicht geeignet, einen Versicherungsschutz für die Klägerin trotz Entfernung des roten Kennzeichens zu begründen, wenn eine entsprechende Versicherung zwischen den Parteien abgeschlossen worden wäre. Entscheidend ist allein die mit dem Anbringungserfordernis gewährleistete notwendige Rechtssicherheit.

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 39.000 € festzusetzen.

RechtsgebieteZPO, GKG, AKBVorschriften§ 4 ZPO § 39 GKG § 45 Abs. 1 S. 2 GKG Nr. 1 Abs. 1 AKB

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