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05.04.2013

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 11.07.2012 – 10 AZR 365/11


In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

at der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Züfle und Effenberger für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. April 2011 - 3 Sa 1679/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch
Mestwerdt
Schmitz-Scholemann
Züfle
Effenberger

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 236/11 -

Vorschriften§ 313a ZPO

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