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Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 U 723/07
4 O 1764/05 Landgericht Gera
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
In dem Rechtsstreit XXX
hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
XXX
am 12.03.2008
einstimmig b e s c h l o s s e n :
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 26.07.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung – einschließlich der den Streithelfern des Beklagten entstandenen Kosten - fallen der Klägerin zur Last.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 133.197,60 €.
G r ü n d e
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache aus den im Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 09.01.2008 (ausgefertigt am 10.01.2008) gegebenen Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, keinen Erfolg.
Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 03.03.2008 vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Aus den bereits dargelegten Gründen geht der Senat in Würdigung des Beweisergebnisses – in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung durch das Landgericht Gera – davon aus, dass der Beklagte nicht mit der Bauüberwachung betraut war.
Soweit der Beklagte, wie von der Zeugin F... geschildert, gegenüber dem Bauträger einzelne Leistungen (insbesondere Baustandsfeststellung) erbracht hat, die zur Leistungsphase 8 zählen, reicht dies nicht hin, eine Beauftragung mit bzw. Erbringung der Bauüberwachung anzunehmen. Denn die in der Hinweisverfügung aufgezählten Grundleistungen der Leistungsphase 8 enthalten weitaus mehr Leistungen, als vom Beklagten erbracht. Es waren vorliegend also nicht nur einzelne Leistungen von der Beauftragung und Erbringung ausgenommen. Wenn aber – wie hier – nur einige wenige Leistungen der Leistungsphase 8 erbracht werden, ferner der schriftliche Architektenvertrag (Anlage K 2) nur die Beauftragung mit Leistungsphase 1 bis 4 (Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung) enthält und darüber hinaus Zeugen (die Zeugen G... und W...) bestätigen, dass der Architekt nur mit der Planung beauftragt war bzw. regelmäßig nicht in die Bauausführung eingebunden war – und an der Glaubhaftigkeit der Angaben der unbeteiligten Zeugen zu zweifeln, gibt es keinen hinreichenden Anlass –, ist die Annahme folgerichtig, der Beklagte sei mit der Bauüberwachung nicht beauftragt und habe diese auch nicht erbracht.
Ferner ist – wie bereits dargelegt – auch die Annahme des Landgerichts richtig, dass der Beklagte nicht wegen etwaiger mangelhafter Erbringung der Planungsleistungen für Risse und Setzungserscheinungen haftet. Auf die Ausführungen in der Hinweisverfügung wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Risse und Setzungen ausweislich des Sachverständigengutachtens deshalb aufgetreten sind, weil es an einer Koordinierung zwischen Statik und Gründungsberatung (Bodengutachten) fehlte, wofür der Beklagte aber (wie bereits ausgeführt) nicht verantwortlich war.
Mit Bezug auf Mangel Nr. 2 (Entlüftungsmöglichkeit im Bad) und Mangel Nr. 11 (fehlende Entwässerung der Balkone) scheidet eine Haftung des Beklagten, wie mit der Hinweisverfügung dargelegt, deshalb aus, weil diese Fehler auf mangelhafte Bauüberwachung zurückzuführen sind, mit welcher der Beklagte aber nicht betraut war.
Mit Bezug auf Mangel Nr. 3 (fehlende Barrierefreiheit beim Verbindungsgang im 2. OG) bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass es sich bei den Nachrüstungskosten für einen Treppenlist i.H.v. 1.500,00 € um Sowieso-Kosten handelt. Beide Bereiche liegen nicht auf einer Ebene und für einen barrierefreien Zugang war daher ein Treppenlift erforderlich. Immerhin war eine Höhendifferenz von 4 Stufen (jeweils ca. 14,5 cm hoch) auf einer verhältnismäßig geringen Fläche auszugleichen. Es stellt keinen wesentlichen Unterschied dar, ob 4 oder 6 Stufen Höhendifferenz auszugleichen sind. Zur Überwindung des Höhenunterschieds von 6 Stufen im 3. Obergeschoss wurde aber ebenfalls ein Treppenlift eingebaut (Vergleich zwischen Bildern 16 und 17, 2. OG, noch ohne Treppenlift und Bild 18, 3. OG, Überwindung des Höhenunterschieds mit 6 Treppenstufen und einem dazwischenliegenden Podest sowie Treppenlift).
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenauferlegung mit Bezug auf die Streithelfer folgt aus § 101 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 ZPO liegen nicht vor, insbesondere ist ein Revisionszulassungsgrund i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben.