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Abrufnummer:
080913
Gericht:
Landgericht Coburg
Beschluss vom:
12.10.2007
Aktenzeichen:
33 S 74/07
Rechtsgebiet(e):
Vertragsrecht, Rechtsberatung
Vorschriften:
§ 89 Abs. 1 InsO, §§ 1434, 138 BGB, Art. 1 § 1 RBerg
Eingestellt am:
25.03.2008

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


33 S 74/07

15 C 552/07 AG Coburg

Beschluss

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 5.7.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 696,-- EUR festgesetzt.

G r ü n d e

Die zulässige Berufung der Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen.

Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind die Parteien mit Verfügung vom 25.09.2007 gern. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene ausführliche Begründung für die Zurückweisung wird vollumfänglich Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die in der Stellungnahme der Beklagten vom 08.10.2007 angeführten Argumente sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignet, die im Hinweis enthaltenen Gründe für die Zurückweisung in Frage zu stellen und ein anderes Ergebnis zu begründen.

Die Beklagte weist erneut darauf hin, eine überwiegend wirtschaftliche Beratung geleistet zu haben, welche durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wird. Ihre Aufgabe habe vorrangig darin bestanden, die Möglichkeit der außergerichtlichen Schuldenregulierung – auch durch Verhandlungen mit den Gläubigern - zu prüfen. Hierbei verkennt die Beklagte jedoch, dass Tätigkeiten, die der Herbeiführung der Sanierung des Auftraggebers, beispielsweise durch Reduzierung oder Stundung von Verbindlichkeiten, Zinssenkung oder ähnliche Maßnahmen, die in rechtsverbindlicher Form durch Vereinbarung mit den Gläubigern erreicht werden sollen, ebenfalls in den Bereich der Rechtsberatung fallen (BGH NJW 07, 596 ff.) und somit von ihr nicht erbracht werden dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Amtsgericht Coburg

Geschäftsnummer: 15 C 552/07

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

erkennt das Amtsgericht Coburg durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2007 für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 696,-- EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 174 EURO vom 07.04.2006 bis 01.05.2006, aus 348 EURO vom 02.05.2006 bis 01.06.2006, aus 522 EURO vom 02.06.2006 bis 02.07.2006 und aus 696 EURO seit 03.07.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter/Treuhänder Ansprüche auf Rückzahlung einer an die beklagte Firmierung von der Insolvenzschuldnerin aufgrund einer "Vereinbarung eines Auftrages" erbrachten Zahlung von 696 EURO geltend.

Der Kläger ist aufgrund Beschluss des Amtsgerichts Coburg - Insolvenzgericht - vom 02.03.2007 als Treuhänder über das Vermögen der XXX eingesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verfahren XXX und den dortigen Beschluss Bezug genommen. Die Beklagte ist Inhaberin der Firma XXX, welche der eigenen Papierform nach eine Agentur für Insolvenz-Analyse betreibt. So hat die Insolvenzschuldnerin XXX als Auftraggeberin mit der Agentur in der Firmierung der Beklagten am 15.03.2006 einen mit "Vereinbarung eines Auftrages" überschriebenen Vertrag geschlossen.

Danach war die Agentur beauftragt, eine Insolvenz-Analyse durchzuführen, die als betriebswirtschaftliche Grundlage zur Durchführung einer Schuldensanierung und/oder eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung ist und folgende von der Agentur zu erbringende Leistungen umfasst: "Analyse der Vermögenslage, Analyse der Finanzlage, Schuldenplan, Einkommensdarstellung, Liquiditätslage". Für die Erstellung der Insolvenzanalyse vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 696 EURO, der letztendlich in vier Raten zu je 174 EURO von der Insolvenzschuldnerin als Auftraggeberin an die Beklagte bezahlt wurde. In dem Vertragstext ist ferner vereinbart: "soweit sich spätere Nachbearbeitungen für das Gericht ergeben, erhöht sich das Honorar um die erforderliche Nachbearbeitungszeiten". Wegen der Einzelheiten des Vertrags vom 15.03.2006 wird im Übrigen auf die Anlage K2 Bezug genommen. Im Rahmen der Erstberatung wurde XXX durch die Beklagte unter anderem über den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung, Obliegenheiten und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung informiert, wobei die Gespräche der bei der Inhaberin der Beklagten tätige Ehemann führte. Der Beklagten ist keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt; diese ist auch nicht "geeignete Person oder Stelle" im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Beklagte schrieb unter dem 04.04.2006 an die Insolvenzschuldnerin: "...Ihre Unterlagen für Ihre Privatinsolvenz sind fertig gestellt. Bitte überweisen sie die erste Rate in Höhe von 174 EURO (...) damit wir Ihre Unterlagen an die Rechtsanwältin XXX (...) weiterleiten können zur weiteren Bearbeitung. Bitte beachten sie, das Ihre Unterlagen erst weiter bearbeitet werden, wenn der Gesamtbetrag in Höhe von 696 EURO bei uns eingegangen ist. Bitte halten Sie Ihre Ratenzahlungen ein, in Ihrem eigenen Interesse." (vgl. Anlage K4).

Die Beklagte wirbt im Internet mit einem Firmenauftritt XXX wobei auf den Internetausdruck in Anlage K5 Bezug genommen wird. Dort lautet es u.a.: "Wir erledigen Alles aus einer Hand." Die Beklagte hat die von der Schuldnerin erstellten Unterlagen entsprechend ihres Anschreibens nach Eingang des Honorars an Frau Rechtsanwältin XXX weitergegeben, welche für die Schuldnerin sodann beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellte. Vorliegend hat Frau Rechtsanwältin XXX der Insolvenzschuldnerin hierfür eine Kostennote mit 1.025,44 EURO erstellt (vgl. Anlage K7).

Die Beklagte hat in einer Vielzahl von Fällen mit Schuldnern den in Anlage A2 vergleichbaren Vertrag geschlossen und Honorar erhalten, ehe dann die Rechtsanwältin das Verbraucherinsolvenzverfahren für die Schuldner einleitete. Beim Amtsgericht Coburg sind über ein Dutzend gleichgelagerter Verfahren gegen die Beklagte (bzw. Antragsgegnerin im Prozesskostenhilfestadium) anhängig.

Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass die Beklagte gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe und somit der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossene Vertrag nichtig sei. Daher sei der von.. der Schuldnerin bezahlte Betrag zur Vermögensmasse zurückzuzahlen. Im Übrigen sei die von der Beklagten erbrachte Leistung vollständig durch die Rechtsanwältin XXX erbracht worden, sodass die Schuldnerin für den identischen Leistungsgegenstand ein doppeltes Entgelt entrichtet habe. Im Übrigen bestreitet der Kläger die Erbringung des beklagtenseits im Schriftsatz vom 02.07.2007 mit "neun Schritten" definierten Tätigkeiten.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 696,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 174,00 EURO von 07.04.2006 bis 01.05.2006, aus 348,00 EURO von 02.05.2006 bis 01.06.2006, aus 522,00 EURO von 02.06.2006 bis 02.07.2006 und aus 696,00 EURO seit 03.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass die Gegenstände des Auftrags gemäß Ziffer 1 der schriftlichen Vereinbarung keine Rechtsberatung darstellen würden.

Die durchgeführte Wirtschaftsanalyse stelle keine erlaubnispflichtige Besorgung dar. Im Übrigen sei das Rechtsberatungsgesetz angesichts der bevorstehenden Neufassung verfassungskonform auszulegen. Auch dürfe nicht außer acht gelassen werden, dass die Beklagte für Teiltätigkeiten Rechtsanwälte eingeschaltet habe, wie beispielsweise Rechtsanwältin XXX zur Erstellung des Schuldenbereinigungsplans. Bei der Tätigkeit der Beklagten handele es sich um eine Analyse der Vermögensanlage, wobei die umfassende Vermögensanalyse in einem klar definierten Prozess erfolge, die neun einzelne Schritte beinhalte, nämlich:

1. Kundenprofil definieren

2. Datenerhebung

3. Ausarbeitung IST-Situation

4. Sofortmaßnahmen prüfen/vorschlagen

5. Vergleich IST-Situation mit dem Kundenprofil

6. Mögliche Optimierungen erarbeiten und bewerten

7. Präsentation/Besprechung

8. Umsetzung

9. Betreuung

Die Beklagte bestreitet, dass für die Beratung unangemessen hohe Kosten verlangt würden; mithin würde somit kein sittenwidriges Geschäft vorliegen. Im Übrigen würde einer Rückforderung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenzusetzen sein, wenn - wie hier - die beiderseitigen Leistungen im vollen Umfang beanstandungsfrei erbracht worden seien und der Geschäftsherr die Vorteile des Vertrags endgültig genossen habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.07.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist umfassend begründet.

Dem Kläger steht als Treuhänder über das Vermögen der XXX gegenüber der Beklagten Anspruch auf Rückzahlung von 696 EURO gemäß §§ 80 Abs. 1 InsO, 812, 134, 138 BGB, Art. 1 § 1 RberG zu.

I.

Es liegt ein Verstoß gegen das. Rechtsberatungsgesetz vor. Die Beklagte hat Leistungen erbracht, die unter das Rechtsberatungsgesetz fallen. Unbeschadet der inhaltsleeren Umschreibung im schriftlichen Auftrag vom 15.03.2006 mit "Durchführung einer Insolvenz-Analyse", die näher umschrieben wird mit "Analyse der Vermögenslage, Analyse der Finanzlage, Schuldenplan, Einkommensdarstellung, Liquiditätslage" und unbeschadet der mit neun einzelnen Schritten umschriebenen Tätigkeiten der Beklagten, die trotz Nachfrage des Gerichts bezüglich des konkreten Tätigkeitsinhaltes beklagtenseits nicht mit Tatsachenvortrag ausgefüllt worden sind, und ferner unbeschadet des Umstandes, dass beklagtenseits mit dem Begriff der "Wirtschaftsanalyse" rechtsberatende Tätigkeit in Abrede gestellt wurde, blieb der klägerische Sachvortrag unbestritten, wonach im Rahmen der Erstberatung die Schuldnerin XXX durch die Beklagte unter anderem über den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung, Obliegenheiten und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung informiert wurde. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO ist somit dieser klägerische Sachvortrag mangels substantiierten Bestreitens als richtig und zugestanden zu werten. Daran ändern auch schöngeistige Umschreibungen und eine andere Wortwahl hinsichtlich der beklagtenseits erbrachten Tätigkeiten nichts. Nicht nur, dass beklagtenseits dieser klare klägerische Sachvortrag nicht bestritten wurde, wurde auch die beklagtenseits mit "Wirtschaftsanalyse" umschriebene Tätigkeit trotz gerichtlicher Aufforderung nicht inhaltlich erhellt. Somit bedurfte es einer Beweisaufnahme der klägerseits benannten Zeugin XXX nicht. Hierauf hat das Gericht auch im Hinblick auf den beklagtenseits als Zeugen benannten Ehemann der Inhaberin der Beklagten hingewiesen, zumal der Beweisantritt mangels konkreten Tatsachenvortrags ohnehin einem zivilprozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichgekommen wäre. Im Übrigen wurde beklagtenseits im Schriftsatz vorn 02.07.2007 vorgetragen, dass die Beklagte die entsprechenden Tätigkeiten erbracht hat. Mangels Sachvortrags, welche konkreten Tätigkeiten erbracht wurden, kann sich dies nur auf den klägerischen Sachvortrag entsprechend der Beschreibung der Erstberatung (Seite 3 der Klageschrift) beziehen. Wenn aber - wie unstrittig - die Beklagte über den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens informiert hat, Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung aufgezeigt hat, über Obliegenheiten und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung informiert hat, ist dies angesichts der Komplexheit der Verfahrensvorschriften der Insolvenzordnung der Kernbereich der juristischen Tätigkeit. Dies gilt vorliegend umso mehr; als eine geordnete Zusammenstellung der von der Schuldnerin XXX eingereichten Unterlagen erfolgen musste, welches Verwendung gefunden hat als Vorbereitung für das außergerichtliche Schuldbereinigungsverfahren gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 InsO,

was dann von Rechtsanwältin XXX "umgesetzt" wurde. Denn nur in diesem Zusammenhang lässt sich die Formulierung in dem Vertrag vom 15.03.2006 lesen, wonach sich das Honorar der Beklagten um die erforderlichen Nachbearbeitungszeiten erhöht, "soweit sich spätere Nachbearbeitungen für das Gericht ergeben". Diese klare Formulierung in dem Vertragswerk der Beklagten lässt einzig den Schluss darauf zu, dass die mit "Vermögensanalyse " umschriebene Tätigkeit der Vorbereitung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens dient. Immerhin hat es die Beklagte des weiteren deutlich zum Ausdruck gebracht, indem im "Mahnschreiben" vom 04.04.2006 an die Schuldnerin mitgeteilt wird, dass deren Unterlagen erst dann weiterbearbeitet werden können, wenn gezahlt wird, sodass "die Unterlagen an die Rechtsanwältin Frau XXX "weitergegeben werden können. Somit handelt es sich entgegen der Firmenpräsentation im Internet nicht um eine Erledigung "aus einer Hand", sondern es wird - bildlich gesprochen – Hand in Hand gearbeitet, indem die von der Beklagten zusammengestellten Unterlagen der Schuldnerin an die Rechtsanwältin weitergereicht werden.

Soweit es sich um eine bloße "Wirtschaftsanalyse" (was immer dies sein mag) handeln würde, wären diese Schritte wie "spätere Nachbearbeitung für das Gericht" (entsprechend des geschlossenen Vertrags) und Weitergabe der Unterlagen an die Rechtsanwältin völlig überflüssig.

Die Beklagte kann auch nicht mit dem Hinweis auf eine verfassungskonforme Auslegung gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchdringen. Zwar ist zu untersuchen, ob es sich bei einer spezialisierten Tätigkeit um Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten handelt, wobei die Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit hinreichend berücksichtigt werden muss, und die typischen Merkmale der Berufstätigkeit hinreichend gewürdigt werden müssen und die grundrechtlichen Belange mit entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden müssen. Mit Rechtsberatung ist grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint.

Soweit eine Berufstätigkeit nicht schon vom Ansatz her als umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird, bedarf es der sorgfältigen Prüfung, ob sie als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als - nicht erlaubnispflichtige - kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist. Maßgeblich ist dabei, ob die tatsächlich wahrgenommene Aufgabe eine stubstantielle Rechtsberatung erfordert (BVerfGE 97, Seite 12, 27 ff). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch gleichzeitig die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, wonach Rechtsangelegenheiten der besorgt, der eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist danach auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist.

Die vom Amtsgericht vorliegend vorzunehmende Prüfung erstreckt sich jedoch aufgrund der zivilprozessualen Besonderheit, dass der Tatsachenvortrag des Klägers beklagtenseits unbestritten blieb, darauf, inwieweit in der Information über den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens, die Möglichkeiten der Verfahrenskostenstundung, Obliegenheiten und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung dem Kernbereich als rechtliche Qualifizierung treffen. Dies wurde oben bereits bejaht.

Hinzu kommt, dass der weitere Sachvortrag auf Seite 3 der Klageschrift unbestritten blieb, wonach die Beklagte für die Schuldnerin XXX anhand von eingereichten Rechnungen ein Schuldnerverzeichnis und einen Schuldenbereinigungsplan erstellte. Wie aus der Formulierung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO deutlich wird, soll gerade dieses als Kernbereich juristischer Tätigkeit von eigens hierfür zugelassenen Stellen oder Personen erfolgen, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Hierzu gehören per se nach der Intention des Gesetzgebers bei Einführung der Verbraucherinsolvenzvorschriften Rechtsanwälte, weil es sich eben um' erlaubnispflichtige Tätigkeiten handelt.

Hinzu kommt, dass aufgrund der gleichlautenden Verträge "Vereinbarung eines Auftrages" entsprechend Anlage A2 die Beklagte bzw. deren Firmierung zurechenbar der für sie tätige XXX mit Bußgeldbescheid seit Februar 2007 rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz verurteilt ist.

Dem Rückforderungsanspruch gemäß § 812 BGB kann auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. Soweit beklagtenseits. ein Urteil des BGH mit einem Aktenzeichen aus 2009 zitiert wird (gemeint sein dürfte die Entscheidung des BGH III ZR 281/05), liegt der dortige Ausgangssachverhalt völlig anders und ist nicht vergleichbar mit vorliegender Konstellation: Denn bei der dortigen Ausgangssituation war die Frage entscheidend, ob ein im Rahmen eines Immobilienfond-Kapitalanlagemodells abgeschlossener Treuhandvertrag mit dessen Vertragsklauseln gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Dieser Verstoß war vom BGH bejaht worden, wobei der Entscheidung zu entnehmen ist, dass die Rückabwicklung gleichwohl angesichts Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr vorzunehmen ist, weil die berechtigten Belange beider Parteien dies nicht rechtfertigt. Insbesondere soll dies dann gelten, wenn die eine Partei, die sich nunmehr auf einen formalen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruft, eine angemessene Gegenleistung erlangt hat. Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche angemessene Gegenleistung die Schuldnerin XXX für 696 EURO durch eine Tätigkeit erlangt hat, die dann ebenso gut von der Rechtsanwältin bei Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens "zu leisten war". Denn unbestritten hat die Schuldnerin XXX zusätzlich zu den hier streitgegenständlichen 696 EURO an Frau Rechtsanwältin XXX 1.025,44 EURO bezahlt, mithin für deren Tätigkeit, wie wenn nie eine "anrechenbare" Vorarbeit geleistet worden wäre.

Somit kann vorliegend auch nicht als Ausprägung des § 242 BGB der Einwand unzulässiger Rechtsausübung der Beklagten zum Erfolg verhelfen.

II.

Der klägerische Anspruch leitet sich zudem unter Berücksichtigung des § 138 Abs. 2 BGB her:

Danach ist ein Rechtsgeschäft insbesondere dann nichtig, durch das jemand u.a. unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Im vorliegenden Fall war die Schuldnerin XXX, die im Alter von über 70 Jahren über eine geringe Rente verfügt, etwa 10 Gläubigern mit Schulden in der Größenordnung von 40.000 EURO ausgesetzt. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichts, wann der Vertrag mit der Vereinbarung der Zahlung von 696 EURO geschlossen wurde, zur Antwort gegeben, dass dies nach Sichtung der Unterlagen und der vom Auftraggeber aufgezeigten Problemstellung der Fall war. Wer sich bei dieser Ausgangslage nach Kenntnisnahme dieser Rahmenumstände für eine mit "Insolvenz-Analyse" umschriebene Tätigkeit 696 EURO versprechen lässt, um sodann wohlwissend die Unterlagen an die ohnehin einzuschaltende Rechtsanwältin weiterzuleiten, nutzt die Not und Unerfahrenheit der Auftraggeberin aus. Denn nach Kenntnisnahme der entscheidenden Parametern hätte jeder vernünftig am Wirtschaftsleben teilnehmende Vertragspartner seinem "Gegenüber" den Rat gegeben, sich an die hierfür vorgesehenen Stellen oder Personen (wie Rechtsanwälte) zu wenden. Hierfür einen Betrag von 696 EURO zu vereinnahmen verstößt entweder gegen § 138 Abs. 2 BGB. Oder aber es handelt sich - wie ausgeführt - um die Tätigkeit des Vorsortierens und Erstellen des Schuldenbereinigungsplans, welches ohne erteilte Erlaubnis zum einen nicht durchgeführt und insbesondere nicht berechnet werden darf, zum anderen vorliegend Gegenstand der Honorarnote der Rechtsanwältin XXX war, mithin doppelt der Schuldnerin berechnet wurde. Dies verstößt dann gegen den selbst aufgestellten Grundsatz "wir erledigen Alles aus einer Hand"- und kommt mithin einer Täuschung der Auftraggeberin als Ausprägung des § 138 Abs. 2 BGB gleich.

III.

Letztendlich ergibt sich der Rückforderungsanspruch auch aus § 812 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 240 StGB.

Denn in dem Mahnschreiben der Beklagten vom 04.04.2006 (Anlage K4) liegt eine Nötigung der Auftraggeberin, die rechtswidrig und verwerflich im Sinne des § 240 StGB ist. Hierin wird die Weitergabe der Unterlagen an die Rechtsanwältin XXX zum Zwecke der weiteren Bearbeitung davon abhängig gemacht, dass erst der vollständige Geldbetrag an die Beklagte bezahlt wird. Insbesondere mit der zusätzlichen Formulierung "bitte beachten Sie, dass Ihre Unterlagen erst weiterbearbeitet werden, wenn der Gesamtbetrag in Höhe von 696 EURO bei uns eingegangen ist" wird Druck ausgeübt und impliziert, dass ohne Zahlung die sehnsüchtig erwartete Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung ihr ansonsten nicht zu Gute kommt. Denn die gesamten schriftlich von der Beklagten ausgearbeiteten Formulierungen lassen zwingend den Schluss darauf zu, dass einem Schuldner nicht klar ist, dass ebenso gut ohne die - offenbar vorbereitende Tätigkeit der Beklagten das Einleiten der Verbraucherinsolvenz möglich ist, indem beispielsweise zur notwendigen vorgerichtlichen Schuldenbereinigung eine geeignete Stelle (wie im hiesigen Bezirk u.a. Caritas) oder jeder Rechtsanwalt befähigt ist. In der Formulierung im Mahnschreiben der Beklagten wird schuldhafte s und durch nichts gerechtfertigtes Verhalten des Verfassers erkennbar, was sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.

IV.

Zinsen: §§ 812, 818, 280, 286 BGB.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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