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11.01.2013

Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 19.04.2012 – 5 TaBV 192/11


Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 31. August 2011 - 1 BV 7/11 - wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird der Tenor neu gefasst: Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes A Arbeit zuzuweisen oder entgegenzunehmen, die bei einem Arbeitszeitkonto mit 80 und mehr Plusstunden iSd Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit zu einer Erhöhung des Arbeitszeitguthabens führt.

Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Unterlassung von Verstößen gegen die "Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit".

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die circa 180 Arbeitnehmer/innen, die am Standort in A beschäftigt werden.

Am 25. Februar 2010 schlossen die Betriebsparteien die "Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit", in der unter anderem vereinbart wurde, für jeden Mitarbeiter ein elektronisches Zeitkonto zu führen. Als Obergrenze wurden 80 Plusstunden festgelegt, die nur mit Zustimmung des Betriebsrats überschritten werden dürfen. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf die Kopie der Betriebsvereinbarung Blatt 4 ff. der Akten Bezug genommen. In den Monaten Oktober 2010 bis einschließlich Februar 2011 ergab sich aus den Auszügen über die Gleitzeitkonten der Beschäftigten, dass jeweils mindestens 5 Arbeitnehmer/innen pro Monat Arbeitsleistung erbrachten, die ohne Zustimmung des Betriebsrates die vereinbarte Obergrenze des Arbeitszeitkontos überschritten hatten. Dagegen wendet sich der Betriebsrat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren. Wegen des weiteren Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Seite 2 bis 5 (Bl. 53 bis Bl. 56 der Akten) - ergänzend Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 31. August 2011 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben und der Arbeitgeberin aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitsleistungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - mit Ausnahme der leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG - entgegen zu nehmen oder anzuweisen, wenn das Arbeitszeitkonto der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 80 Plusstunden oder mehr ausweist, ohne hierzu zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben oder diese durch die Einigungsstelle ersetzen zu lassen. Ferner hat sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro angedroht. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Der vom Betriebsrat geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gegeben. Da eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern während einer Zeitspanne, die mehrere Monate umfasse, Arbeitsleistungen erbracht hätten, obwohl deren Arbeitszeitkonto 80 Plusstunden und mehr aufgewiesen hätten, habe die Arbeitgeberin gegen zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen. Ferner liege eine Wiederholungsgefahr vor, denn die Arbeitgeberin habe trotz entsprechender Aufforderungen ihr mitbestimmungswidriges Verhalten nicht eingestellt. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses - Seite 5 bis 7 (Bl. 56 bis Bl. 58 der Akten) - Bezug genommen. Gegen diesen am 07. September 2011 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 07. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt und sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 07. Dezember 2011 auf rechtzeitigen Antrag hin mit dem am letzten Tag der Frist beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehren, den Unterlassungsantrag zurückzuweisen, unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie meint, dass Arbeitsgericht habe entgegen den Regelungen der Betriebsvereinbarung ein "Beschäftigungsverbot" für Arbeitnehmer ausgesprochen, die die Grenze von 80 Plusstunden auf dem Zeitguthaben erreicht hätten. Ferner lägen bzgl. der Arbeitnehmer B und C keine Verstöße vor, weil deren Reisezeiten abzuziehen seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze vom 07. Dezember 2011 - Bl. 80 bis Bl. 84 der Akten - und 02. März 2012 - Bl. 125 bis Bl. 129 der Akten - verwiesen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 31. August 2011 - 1 BV 7/11 - abzuändern und die erstinstanzlichen Anträge des Beteiligten zu 1) abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens den Beschluss des Arbeitsgerichts. Wegen des weiteren Vorbringens des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze vom 31. Januar 2012 - Bl. 93 bis Bl. 95 der Akten - und vom 17. Februar 2012 - Bl. 115, 116 der Akten - verwiesen.

B. I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gem. §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gem. §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache hat die Beschwerde der Arbeitgeberin keinen Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da es dem Unterlassungsantrag sowie dem Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes zu Recht stattgegeben hat.

1. Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats ist zulässig, insbesondere ist er gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt genug. Das Verhalten, welches der Arbeitgeberin untersagt werden soll, wird ausreichend genau bestimmt. Unschädlich ist, dass in der Einschränkung der unbestimmte Rechtsbegriff "leitender Angestellter" verwendet wird. Auch er ist hinreichend bestimmt (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - Rn. 23, zitiert nach juris; BAG 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - Rn. 33, zitiert nach juris). Der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht, da es sich bei dem Unterlassungsantrag um einen Leistungsantrag handelt (z.B. BAG 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - Rn. 21, zitiert nach juris; BAG 03. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - Rn. 39, zitiert nach juris).

2. Der Antrag ist auch begründet. Der Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung ergibt sich schon aus der "Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitzeit" vom 25. Februar 2010. Danach kann der Betriebsrat gem. Ziff. 7.2 der Betriebsvereinbarung in Verbindung mit § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG verlangen, dass die Überschreitung der Obergrenze von 80 Plusstunden ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats unterbleibt.

a) Die Arbeitgeberin hat die Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG im Betrieb durchzuführen. Dazu gehört, dass sie betriebsverfassungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - Rn. 128, zitiert nach juris).

aa) Die Betriebsvereinbarung ist Anspruchsgrundlage und zwar unabhängig davon, ob sich der Anspruch unmittelbar aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG ergibt oder ob er seinen Grund in der Betriebsvereinbarung selbst hat (vgl. BAG 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - Rn. 23, zitiert nach juris). Der Anspruch ist kein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens (vgl. BAG 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - Rn. 23, zitiert nach juris). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des allgemeinen Unterlassungsanspruchs oder eines Unterlassungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG vorliegen (vgl. BAG 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - Rn. 23, zitiert nach juris; BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - Rn. 30, zitiert nach juris). Diese Ansprüche dienen der Sicherung des Mitbestimmungsrechts, während im Streitfall Ansprüche aus einer bereits abgeschlossenen Betriebsvereinbarung geltend gemacht werden.

bb) Mit der Betriebsvereinbarung hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BetrVG ausgeübt. Aus Ziff. 7.2 ergibt sich, dass der Betriebsrat ein Zeitguthaben bis zu einer Obergrenze von 80 Plusstunden akzeptiert. Erst wenn sie überschritten wird, ist die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

cc) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung bestehen nicht und Anhaltspunkte die in diese Richtung weisen werden von den Beteiligten weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

b) Gegen die Betriebsvereinbarung hat die Arbeitgeberin beharrlich verstoßen. Inwieweit dies auch im Zusammenhang mit den Arbeitnehmern B und C geschehen ist, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob die Arbeitnehmer D, E und F als leitende Angestellte zu qualifizieren sind. Es bleibt eine Vielzahl an Fällen, in denen ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien außer Streit steht. Zu nennen sind im Monat Oktober 2010 die Arbeitnehmer G, H, I, J, K, L und M. Im Monat November 2010 wurde die Betriebsvereinbarung bei den Arbeitnehmern G, N, H, I, J, O und P nicht eingehalten. Dies gilt ebenso im Monat Dezember 2010 für die Arbeitnehmer Q, R, S, T, M, U, V und W. Zudem wurde Monat Januar 2011 die Obergrenze des Arbeitszeitguthabens bei den Arbeitnehmern G, N, X, H, O, Y, W und Z überschritten und im Monat Februar 2011 sind Verstöße bzgl. der Arbeitnehmer X, H, Q, S, T, AA und M festzustellen.

c) Eine Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls vor. Erforderlich ist eine ernste, sich auf Tatsachen gründende Besorgnis weiterer Eingriffe zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung. Dafür besteht grundsätzlich eine Vermutung, es sei denn, dass die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (vgl. BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - Rn. 34, zitiert nach juris). An den Nachweis des Wegfalls der die Wiederholungsgefahr begründenden Tatsachen sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - Rn. 35, zitiert nach juris; BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - Rn. 131, zitiert nach juris). Danach muss von weiteren Verstößen der Arbeitgeberin ausgegangen werden.

d) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht auch kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Zwar mag der Entscheidungstenor ein derartiges Verständnis zulassen. Bei der Auslegung sind aber auch die Entscheidungsgründe zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel, dass das Arbeitsgericht kein Beschäftigungsverbot aussprechen wollte. Lediglich zur Klarstellung wurde deshalb der Tenor in dieser Hinsicht neu formuliert. Bei den Einschränkungen war dies nicht erforderlich. Entsprechend dem Antrag des Betriebsrats und der Tenorierung des Arbeitsgerichts sind leitende Angestellte von der Unterlassungspflicht ausgenommen und sie greift auch dann nicht ein, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat oder die Zustimmung durch eine Einigungsstelle ersetzt wurde.

3. Der Arbeitgeberin kann das Ordnungsgeld bei Verstoß gegen die Unterlassungspflicht nach § 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 890 ZPO bereits im vorliegenden Beschlussverfahren angedroht werden. Die von der Arbeitgeberin angesprochenen Überlegungen greifen erst dann ein, wenn es um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes geht.

C. Gegen diese gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.

VorschriftenBetrVG § 77 Abs. 1

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