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22.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121549

Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 11.01.2012 – 5 U 173/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom
11.01.2012 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Otparlik als Einzelrichter für Recht
erkannt:

Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.08.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 13.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO).

Die zulässige Berufung hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:

Die außerordentliche Kündigung des Bauvertrages durch den Kläger, der nach dem eigenen Vortrag des Beklagten den Vertrag auf jeden Fall beenden wollte (Bl. 33 IV d.A.), sodass die außerordentliche Kündigung in eine solche aus jedem in Betracht kommenden Grund umgedeutet werden kann, war jedenfalls nach §§ 643, 242 BGB bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte ihm ohne auch nur ansatzweise nachvollziehbare Grundlage insgesamt 3.422,74 EUR für Korrespondenz in Rechnung gestellt hat.

Der Kläger schuldet dem Beklagten auch keine zusätzliche Vergütung. Das sogenannte Baugrundrisiko verwirklicht sich erst dann, wenn trotz bestmöglicher Untersuchung des Baugrundes, ohne dass ein Verschulden des Bauherrn (Auftraggebers) oder des Auftragnehmers feststellbar wäre, während der Arbeiten Erschwernisse im Boden- oder Grundwasserbereich auftreten und diese unvorhersehbaren Erschwernisse zu Leistungsänderungen und Bauverzögerungen führen (OLG München, Urt. v. 15.10.1996, 13 U 5857/95; Thüringer OLG, Urt. v. 19.12.2001, 7 U 614/98; jeweils zitiert nach [...]). Davon kann hier keine Rede sein, da vor Beginn der Arbeiten keine Baugrunduntersuchung stattgefunden hat und mit der (ohnehin nur geringfügigen) Änderung der Bodenklasse von 3 (leicht lösbare Bodenarten) auf 4 (mittelschwer lösbare Bodenarten) ab 30 cm Tiefe sowie mit Wurzelwerk gerechnet werden musste. Vorliegend geht es auch nicht um den Aushub einer Baugrube für ein Haus oder einer Tiefgarage, sondern um die einfach feststellbaren Gründungsverhältnisse bei der Errichtung einer Doppelgarage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Streitwert wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 242 BGB § 643 BGB

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