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03.05.2012

Landesarbeitsgericht: Urteil vom 23.03.2012 – 10 Sa 802/11

Zur Auslegung einer Betriebsrentenabrede als Vereinbarung einer vertraglich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.


Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.06.2011 - 6 Ca 3063/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft des Klägers.

Der am 1947 geborene Kläger war als Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der Firma B GmbH in E - in der Zeit vom 01.07.1981 bis zum 30.09.1986 beschäftigt.

§ 9 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 19.12.1980 lautet wie folgt:

Herr P erhält eine Versorgungszusage entsprechend der "Leistungsordnung für Ruhegeldzusagen an Führungskräfte der B GmbH", die in ihrer jeweiligen gültigen Fassung Bestandteil des Anstellungsvertrages ist.

Der gemäß § 3 Ziffer 1 der Leistungsordnung festzulegende Pensionsrichtwert beträgt DM 4.000,00. Die berücksichtigungsfähigen Dienstjahre zählen ab 1979.

In der vom Kläger vorgelegten Leistungsordnung für Ruhegeldzusagen an Führungskräfte der B GmbH vom 06.08.1986 lautet es in den §§ 2, 3 wie folgt:

§ 2 Ruhegeld

Ruhegeld wird gewährt, wenn ein Angestellter aus den Diensten der Firma ausscheidet und

dienstunfähig ist oder

das 65. Lebensjahr vollendet hat oder

Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt.

Dienstunfähig ist, wer nicht nur vorübergehend außer Stande ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Beschäftigung entsprechende Tätigkeit auszuüben.

Die Zahlung des Ruhegeldes wegen Dienstunfähigkeit wird von deren Anerkennung durch einen Arzt nach Wahl der Firma abhängig gemacht; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn durch einen Sozialversicherungsträger Berufsunfähigkeit im Sinne der Rentengesetze festgestellt worden ist.

Bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann die Zahlung des Ruhegeldes eingestellt werden; im Zweifel gilt Ziffer 3 erster Halbsatz entsprechend.

§ 3 Berechnung des Ruhegeldes

Das Ruhegeld richtet sich nach dem Pensionsrichtwert, in den der Angestellte eingestuft worden ist.

Das Ruhegeld beträgt für jedes berücksichtigungsfähige Dienstjahr 4 v. H. des Pensionsrichtwertes. Tritt ein Leistungsfall nach dieser Leistungsordnung während der ersten 7 Dienstjahre des Angestellten ein, so gilt für das Ruhegeld ein einheitlicher Betrag von 30 v. H. des Pensionsrichtwertes.

Erhöht sich der Pensionsrichtwert vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, so werden die niedrigeren Werte für zurückgelegte oder angerechnete früheren Dienstjahre außer Betracht gelassen, wenn der erhöhte Richtwert mindestens 3 Jahre bestanden hat. Es gilt dann nur der erhöhte Pensionsrichtwert für alle berücksichtigungsfähigen Dienstjahre. Sind keine 3 Jahre erreicht, wird eine Mischrechnung nach der Zeitanteiligkeit der jeweiligen Dauer der zugesagten Richtwerte durchgeführt.

Bei der Berechnung des Ruhegeldes werden höchstens 25 Dienstjahre berücksichtigt; die mit den niedrigsten Pensionsrichtwerten zurückgelegten Dienstjahre scheiden ggfs. aus.

Jedes angefangene Kalenderjahr gilt als volles Dienstjahr, und zwar mit dem Pensionsrichtwert, der im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres zugesagt war oder wird.

Das Ruhegehalt ändert sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Verhältnis wie der Gruppenbetrag der Gruppe M des E Verbands (z. Z. DM 3.900,00).

Nimmt der Angestellte das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch (§ 2 Ziffer 1. c), werden die nach Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 ermittelten Leistungen während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens vom 0,5 v. H. gekürzt.

Mit Schreiben vom 06.10.2009 und 17.06.2010 wies die Beklagte die Geltendmachung betrieblicher Altersversorgung durch den Kläger zurück.

Daraufhin verfolgt der Kläger seinen Ruhegeldanspruch mit seiner Klage vom 04.11.2010, welche am 08.11.2010 beim Arbeitsgericht in Siegburg eingegangen ist, weiter.

Er hat die Rechtsansicht vertreten, in der Ruhegeldordnung vom 06.08.1986 sei ausdrücklich auf eine Regelung zur Unverfallbarkeit verzichtet worden. Die Unverfallbarkeit sei an keine zeitlichen oder sonstigen Voraussetzungen in der Ruhegeldordnung gebunden worden. Die Nichtaufnahme einer Verfallsklausel gehe zu Lasten des Arbeitgebers. Gerade für Führungskräfte wie den Kläger sei die Voraussetzung der Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren für die Gewährung von Betriebsrente nicht gewollt gewesen. Dies zeige sich schon daran, dass hiervon abweichend in den Richtlinien für das Versorgungswerk der sonstigen Mitarbeiter der B GmbH in § 2 bewusst eine Wartezeit von 10 vollen Dienstjahren festgelegt worden sei. Nach § 2 der Ruhegeldordnung vom 06.08.1986 müssten die Anspruchsvoraussetzungen des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zeitlich zusammen treffen. Dies habe auch die Beklagte erkannt, da sie in den Leistungsordnungen ab April 1987, die nach dem Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten gegolten hätten, in § 2 eine anderweitige Regelung getroffen habe, wonach das Ruhegeld nur dann gewährt werde, wenn ein Angestellter aus den Diensten der Firma ausscheide, weil er das 65. Lebensjahr vollendet habe bzw. dienstunfähig geworden sei oder Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehme. Die Regelungen des BetrAVG seien nicht ergänzend anwendbar, da die Leistungsordnung vom 06.08.1986 und der Arbeitsvertrag des Klägers das Gesetz nicht in Bezug nähmen. Hierfür sei kein ausdrücklicher Verzicht erforderlich, es reiche vielmehr die Nichterwähnung etwaiger Einschränkungen des Betriebsrentenanspruchs. In anderen Versorgungsordnungen - nach 1987 - und für sonstige Mitarbeiter finde sich eine ausdrückliche Bezugnahme auf das BetrAVG. Die Beklagte sei sich daher in der Ruhegeldordnung für Führungskräfte der Nichterwähnung des BetrAVG bewusst gewesen. Zudem sei in § 3 Ziffer 2 der Leistungsordnung vom 06.08.1986 sogar ein Leistungsfall in den ersten 7 Jahren - und nicht wie im BetrAVG vorgesehen erst nach 10 Jahren geregelt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, das ihm eine unverfallbare Anwartschaft auf Ruhegeld nach der 1986 geltenden Ruhegeldordnung zusteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass weder eine gesetzliche unverfallbare noch eine vertraglich unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft des Klägers entstanden sei. In der Ruhegeldordnung vom 06.08.1986 sei kein Verzicht auf die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG gegeben. § 2 Ziffer 1 b der Leistungsordnung vom 06.08.1986 schweige sich zur Unverfallbarkeit aus. Hier sei lediglich geregelt, ab welchem Zeitpunkt - nämlich der Vollendung des 65. Lebensjahres - ein ausgeschiedener Arbeitnehmer Betriebsrente grundsätzlich gewährt erhalte. Hinsichtlich eines vorzeitigen Ausscheidens enthalte die Vorschrift keine Regelung, daher gelte das BetrAVG ergänzend.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Urteil vom 15.06.2011 die Klage für zulässig und begründet gehalten, da der Kläger gemäß § 9 seines Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 2 Ziffer 1 b der Leistungsordnung vom 06.08.1968 eine vertraglich unverfallbare Anwartschaft erlangt habe. Die Leistungsordnung vom 06.08.1986 sei so auszulegen, dass eine unverfallbare Rentenanwartschaft nicht von einer bestimmten Mindestdauer der Versorgungszusage abhängig sei. Jedenfalls die Unklarheitenregel komme im Rahmen der Auslegung der Versorgungsordnung dem Kläger zu Gute. Eine bestimmte Mindestdauer sei in den Leistungsvoraussetzungen der Leistungsordnung vom 06.08.1986 nicht ausdrücklich oder stillschweigend enthalten. Zudem setze § 3 der Leistungsordnung einen unverfallbaren Anspruch auf Betriebsrente bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 10 Jahren voraus.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.07.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg am 27.07.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14.10.2011 am 12.10.2011 begründet.

Die Beklagte macht geltend, eine sofortige Unverfallbarkeit der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers ohne Einhaltung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen sei nicht daraus zu schließen, dass die Leistungsordnung vom 06.08.1986 hierüber schweige. Ergänzend gelte vielmehr das BetrAVG, weil die Leistungsordnung hierzu keine Regelung treffe. § 3 der Ruhegeldordnung vom 06.08.1986 regele ausschließlich die Wartezeit für den Leistungsfall, so dass die Betriebstreue und Betriebszugehörigkeit bis Eintritt des Leistungsfalls in § 3 vorausgesetzt werde. Folglich seien aus dieser Regelung keine Schlüsse für die Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden zu ziehen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.06.2011 - 6 Ca 3063/10 - abzuändern und den Kläger mit der Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verbleibt bei seiner Rechtsauffassung, wonach in der Leistungsordnung vom 06.08.1986 gegenüber dem Gesetz günstigere Unverfallbarkeitsmodalitäten geregelt seien. Unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzprinzipes gehe die Nichtaufnahme einer Verfallsklausel bzw. fehlende Bezugnahme auf das BetrAVG zu Lasten der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung von betrieblicher Altersversorgung gegen die Beklagte zusteht. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 30.09.1986 hat der Kläger weder eine gesetzlich noch vertraglich unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft erworben.

1. Der Kläger erfüllt unstreitig die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach der Übergangsregelung des § 30 f BetrAVG nicht, da die Versorgungszusage aus seinem Anstellungsvertrag vom 19.12.1980 bei Arbeitsvertragsende am 30.09.1986 nicht 10 Jahre bestanden hat bzw. der Kläger bei Arbeitsvertragsende nicht auf eine mindestens 12 jährige Betriebszugehörigkeit verweisen kann.

2. Der Kläger kann auch keine vertraglich unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft aus § 9 seines Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 2 der Leistungsordnung vom 06.08.1986 herleiten.

Für die Auslegung der Leistungsordnung vom 06.08.1986 als typische Vertragsbedingungen gelten folgende Grundsätze: Typische Vertragsbedingungen in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Umstände außerhalb der Urkunde sind einzubeziehen, soweit §W§ 133, 157 BGB dies gebieten. Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände können - wie § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zeigt - nicht bei der Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB berücksichtigt werden. Alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände sind jedoch einzubeziehen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (vgl. BAG, Urteil vom 15.06.2010 - 3 AZR 994/06, zitiert nach Juris).

a. Aus § 2 Ziffer 1 b der Leistungsordnung vom 06.08.1986 ist entgegen der Auffassung des Klägers keine Regelung dahingehend zu entnehmen, dass vorzeitig - vor Vollendung des 65. Lebensjahres - ausgeschiedene ehemalige Mitarbeiter bei Erreichen dieser Altersgrenze einen Leistungsanspruch hinsichtlich der Gewährung von Betriebsrente ableiten können. § 2 Ziffer 1 b der Leistungsordnung vom 06.08.1986 trifft keine Regelung für vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung. § 2 Ziffer 1 b der Leistungsordnung vom 06.08.1986 bestimmt zum einen, das Ruhegeld dann gewährt wird, wenn ein Angestellter aus den Diensten der Firma ausscheidet, und zum anderen, dass er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Aus dem Zusammenhang dieser Leistungsvoraussetzungen ist zu folgern, dass das Ausscheiden der aktuelle - von der Leistungsordnung daher im Präsens formulierte - Tatbestand ist, der die Zahlung auslöst, während die Vollendung des 65. Lebensjahres in der Zeitform des Perfekts zur Voraussetzung gemacht wird und daher im Verhältnis zum Ausscheiden einen zurückliegenden oder gleichfalls eintretenden Tatbestand darstellen soll. Damit besteht ein Anspruch auf Gewährung von Ruhegeld nach § 2 Ziffer 1 b der Leistungsordnung nur für solche Mitarbeiter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie aus den Diensten der Beklagten ausscheiden.

Hat der Arbeitgeber - wie hier mit der Leistungsordnung für Ruhegeldzusagen an Führungskräfte vom 06.08.1986 - eine Regelung geschaffen, gilt ergänzend die Unklarheitenregel. Er muss bei Unklarheiten die für ihn ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (vgl. § 305 c Abs. 2 BGB). Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.2008 - 3 AZR 266/06 -, zitiert nach Juris) Von nicht behebbaren Zweifeln an dem Auslegungsergebnis ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Ziffer 1 b der Leistungsordnung vom 06.08.1986 nicht auszugehen.

b. In der Leistungsordnung vom 06.08.1986 fehlt es daher an einer Regelung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen für die Gewährung von betrieblicher Altersversorgung. Es ist von einer Regelungslücke auszugehen die durch das Gesetzesrecht in § 30 f BetrAVG bzw. zum Zeitpunkt der Schaffung der Leistungsverordnung im Jahr 1986 in § 1 BetrAVG a. F. zu sehen ist. Wie in anderen Regelungsbereichen (vgl. zur Anwendbarkeit gesetzlicher Urlaubsregelungen nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz für die Befristung und die Erfüllbarkeit von Urlaubsansprüchen bei fehlender diesbezüglicher vertraglicher Regelung BAG, Urteil vom 29.07.2003 - 9 AZR 270/02 -, zitiert nach Juris; Urteil vom 12.01.1989 - 8 AZR 490/89 -, zitiert nach Juris) gilt auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, dass für den Fall, dass die Parteien keine eigenen vertraglichen Regelungen getroffen haben, die gesetzlichen Regelungen und damit auch die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (hier § 30 f BetrAVG bzw. § 1 BetrAVG in der 1986 geltenden Fassung) Anwendung finden (vgl. zur Anwendung der ratierlichen Berechnung von Versorgungsanwartschaften nach § 2 BetrAVG LAG Köln, Urteil vom 14.07.2000 - 11 Sa 582/00 -, zitiert nach Juris). Wenn gesetzliche Mindestnormen ausnahmsweise zu Gunsten des Arbeitnehmers verbessert werden sollen, muss dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. hinsichtlich § 2 BetrAVG BAG, Urteil vom 04.10.1994 - 3 AZR 215/94, a. a. O.).

Die späteren Regelungen in den Leistungsordnungen ab dem Jahr 1987, die in § 7 im Einzelnen Voraussetzungen für die Leistung an ausgeschiedene Angestellte und damit auch die Unverfallbarkeitsvoraussetzung erworbener Anwartschaften beinhalten, sprechen nicht hinreichend für eine anderweitig gewollte Regelung in der streitgegenständlichen für den Kläger einschlägigen Leistungsordnung vom 06.08.1986. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass durch die Leistungsordnung vom 06.08.1986 eine von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften anerkannt werden sollte. Die späteren Regelungen ab 1987 können auch die Klarstellung eines zuvor gewollten Regelungswillens, der die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen einbezieht, darstellen.

Die Regelung in § 3 Ziffer 2 der Leistungsordnung vom 06.08.1986 kann nicht als Hinweis auf den Verzicht auf die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen für die Versorgungsanwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter herangezogen werden. § 3 Ziffer 2 Satz 2 der Leistungsordnung vom 06.08.1986 regelt ausschließlich den Eintritt eines Leistungsfalls während der ersten 7 Dienstjahre, betrifft also nicht den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens und der damit einhergehenden Frage nach dem Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft.

Ohnehin erweist sich die Argumentation des Klägers als in sich widersprüchlich, wenn er zum einen hinsichtlich der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen meint, aus der Leistungsordnung vom 06.08.1986 sei ein Verzicht auf die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen zu folgern, da eine diesbezügliche Bezugnahme auf das BetrAVG in der Leistungsordnung nicht enthalten sei, und andererseits aber die von ihm durchgeführte Berechnung seines möglichen Betriebsrentenanspruchs nach dem sogenannten Zeitwertfaktor (m/n - Anteil) von ihm vorgenommen worden ist, der sich nicht aus der Leistungsordnung vom 06.08.1986, sondern aus der gesetzlichen Vorschrift in § 2 BetrAVG ergibt.

Nach alldem ist nicht von einem Betriebsrentenanspruch des Klägers auszugehen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 ArbGG nicht zuzulassen, da die Entscheidung unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalles beruht.

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