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07.03.2012

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 21.09.2011 – 8 Sa 177/11


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.2.2011 - AZ: 6 Ca 971/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist eine selbständige Gesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe, die am Markt als "Z" auftritt und die sich mit der Herstellung und dem Handel von Papier und Papiererzeugnissen beschäftigt. Weitere Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe sind die X GmbH & Co KG mit Sitz in Offenbach a.d.Q., die Y PM 1 GmbH mit Sitz in Burg und die Y PM 2 GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt. Die Geschäftsführer der Beklagten sind zugleich auch Geschäftsführer der anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe.

Der Kläger war zunächst seit dem 01.01.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X Papierverarbeitung GmbH als Vertriebsleiter beschäftigt. Diese traf am 15.02.2001 mit dem Kläger eine als "Änderungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung folgenden Inhalts:

"§ 1 Übertritt

Der Stelleninhaber tritt rückwirkend ab dem 01.02.2001 zu folgender, der X-Gruppe angehörenden Gesellschaft über:

Y Papiererzeugung GmbH

Lindenallee 28

39288 Burg

§ 2 Aufgaben- und Tätigkeitsbereich

a) Der Stelleninhaber ist als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements eingesetzt und führt seine Tätigkeiten im Rahmen der von der Geschäftsleitung vorgegebenen Richtlinien aus.

b) Der Dienstsitz in Offenbach/Queich.

§ 3 Schlussbestimmungen

Die übrigen Bestimmungen des zugrunde liegenden Anstellungsvertrages vom 15.09.1997 bleiben davon unberührt und gelten ohne Einschränkungen weiter."

Die betreffende Vereinbarung ist auf Arbeitgeberseite vom einzelvertretungsberechtigten (Mit-)Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften der Z Unternehmensgruppe unterzeichnet. Bei der in § 1 der Vereinbarung genannten Y Papiererzeugung GmbH handelt es sich um die Rechtsvorgängerin der jetzigen Y PM 1 GmbH.

Dem Kläger wurde von allen Gesellschaften der Unternehmensgruppe Prokura erteilt.

Die Y PM 1 GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis (zunächst) am 22.09.2010 sowie nochmals mit Schreiben vom 14.10.2010 fristlos. Nachdem der Kläger im Hinblick auf diese Kündigungen geltend gemacht hatte, er stehe in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zu sämtlichen Gesellschaften der Unternehmensgruppe, sprach auch jede andere dieser Gesellschaften eine fristlose und nachfolgend vorsorglich eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Darüber hinaus kündigten die Gesellschaften gemeinsam vorsorglich auch ein etwaiges mit ihnen bestehendes einheitliches Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat sämtliche dieser Kündigungen im Wege von Kündigungsschutzklagen angegriffen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind eine seitens der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2010 ausgesprochene fristlose Kündigung sowie eine mit Schreiben vom 30.11.2010 vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung.

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, er stehe in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zu sämtlichen Gesellschaften der Unternehmensgruppe, mithin auch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die betreffenden Gesellschaften hätten als Mehrheit von Arbeitgebern im Rahmen dieses einheitlichen Arbeitsverhältnisses ihm gegenüber agiert. Die Beklagte sei daher nicht befugt gewesen, das Arbeitsverhältnis alleine, d. h. ohne Beteiligung der anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe zu kündigen.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vorsorgliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03. November 2010 nicht aufgelöst worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. November 2010 aufgelöst ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter anderem geltend gemacht, zwischen ihr und dem Kläger bestehe kein Arbeitsverhältnis. Die Kündigungen seien rein vorsorglich ausgesprochen worden, weil der Kläger die Rechtsauffassung vertrete, zwischen und den vier Gesellschaften der Unternehmensgruppe bestehe ein einheitliches Arbeitsverhältnis.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.02.2011 (Bl. 61 bis 64 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2011 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 65 bis 67 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 21.02.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2011 Berufung eingelegt und diese am 21.04.2011 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe er in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis mit den vier Gesellschaften der Unternehmensgruppe "Z". Der "Änderungsvertrag" vom 15.02.2001 habe nicht zu einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin geführt. Insoweit habe das Arbeitsgericht die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB missachtet sowie außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus fehle es bezüglich des wirksamen Zustandekommens eines Aufhebungsvertrages mit der Beklagten an der erforderlichen Schriftform. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern bestehe, sei vorliegend zu berücksichtigen, dass alle Gesellschaften der "Z" einen Gemeinschaftsbetrieb bildeten, was als Indiz zu bewerten sei. Er sei (unstreitig) in seiner zentralen Position als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements für sämtliche Gesellschaften tätig geworden. Für ein einheitliches Arbeitsverhältnis spreche auch, dass ihm von allen Gesellschaften Prokura erteilt worden sei. Gehaltserhöhungen seien stets zwischen ihm und Herrn V, dem Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften, jedoch jeweils als Vertreter einer anderen Gesellschaft der "Z" ausgehandelt worden. Anschreiben oder Anweisungen habe er stets auf Briefköpfen unterschiedlicher Gesellschaften der "Z" erhalten. Die Gesellschaften der "Z" hätten (unstreitig) Arbeitspapiere ausgestellt (Sozialversicherungsmeldungen, Lohnsteuerkarten und Bescheinigungen etc.), in denen fortwährend unterschiedliche Gesellschaften als Arbeitgeber genannt seien. Da ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern vorliege, handele es sich bei den streitbefangenen Kündigungen um unzulässige Teilkündigungen.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 21.04.2011 (Bl. 160 bis 179 d. A.) nebst den diesem Schriftsatz beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.11.2010 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2010 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 01.07.2011 (Bl. 245 f. d..A.), auf den Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II. Die gegen die fristlose Kündigung vom 03.11.2010 sowie gegen die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 30.11.2010 gerichtete Kündigungsschutzklage ist insgesamt unbegründet, da zwischen den Parteien bei Kündigungsausspruch kein Arbeitsverhältnis bestand.

Die Begründetheit einer im Wege der Kündigungsschutzklage beantragten Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat (BAG v. 26.05.1999 - 5 AZR 664/98 - AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG, m. w. N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt der streitbefangenen Kündigungen kein Arbeitsverhältnis.

1. Zwar stand der Kläger ursprünglich nach Maßgabe des Anstellungsvertrages vom 15.09.1977 (Bl. 25 - 27 d.A.) ab dem 01.01.1998 in einem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch im Wege der als "Änderungsvertrag" titulierten Vereinbarung vom 15.02.2001 beendet.

Die nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB durchzuführende Auslegung der Vereinbarung führt zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten beendet werden sollte bei gleichzeitiger Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der jetzigen Y PM 1 GmbH. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesbezüglich eindeutig. Aus der Verwendung der Formulierung "tritt... über" ergibt sich unmissverständlich, dass der Kläger zu einem anderen, neuen Arbeitgeber wechselt. Der Sprachsinn des Wortes "Übertritt" bedeutet, dass eine bisherige Mitgliedschaft bzw. Zugehörigkeit zu einer Person oder Gruppe aufgegeben wird bei gleichzeitiger Begründung einer Mitgliedschaft/Zugehörigkeit zu einer anderen Person oder Gruppe. Hätten die Vertragsparteien seinerzeit nicht einen Wechsel auf Arbeitgeberseite beabsichtigt, sondern die Begründung eines weiteren (zusätzlichen) Arbeitsverhältnisses mit einem neuen Arbeitgeber, so hätten sie - auch als juristische Laien - eine andere Formulierung gewählt, wie z.B.: "rückwirkend ab dem 01.02.2001 ist Herr U auch Mitarbeiter der Y Papierzeugung GmbH". Demgegenüber haben die Vertragsparteien jedoch den Vorgang als Übertritt bezeichnet. Aus der Urkunde ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien neben dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ein weiteres begründen wollten. Mit Ausnahme der Position des Klägers, die sich nach § 2 des Änderungsvertrages mit dem Übertritt änderte, sollten nach § 3 die Vertragsbedingungen des Klägers auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber unverändert bleiben. Insgesamt geht aus der Vereinbarung vom 15.02.2001 unmissverständlich hervor, dass die Parteien sowohl einen Wechsel der Person des Arbeitgebers als auch einen Wechsel im Aufgabenbereich des Klägers beabsichtigten.

Außerhalb der Urkunde liegenden Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass das ursprünglich mit der jetzigen Beklagten begründete Arbeitsverhältnis weiter bestehen sollte, sind nicht ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in seiner zentralen Funktion innerhalb der Unternehmensgruppe als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements auch weiterhin Tätigkeiten für die Beklagte - ebenso wie für die anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe - erbracht hat. Es ist innerhalb einer Unternehmensgruppe bzw. Konzerns gerade bei einem leitenden Angestellten keineswegs unüblich, dass dieser bei einer Gesellschaft angestellt ist, jedoch aus dieser Anstellung heraus auch für die anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe tätig wird.

Die bezüglich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach § 623 BGB erforderliche Schriftform ist gewahrt. Die betreffende Vereinbarung ist sowohl vom Kläger als auch vom einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften der Unternehmensgruppe unterzeichnet.

2. Außer dem mit Vertrag vom 15.09.1997 begründeten, jedoch durch den "Änderungsvertrag" vom 15.02.2001 beendeten Arbeitsverhältnis ist zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen und zwar weder als "isoliertes" Arbeitsverhältnis noch als einheitliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und - neben der Beklagten - weiteren Gesellschaften der Z Unternehmensgruppe.

Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffend die Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses liegt unstreitig nicht vor. Umstände, aus denen sich die konkludente Begründung eines solches Arbeitsverhältnisses ergeben könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat zwar unstreitig Tätigkeiten für sämtliche Gesellschaften der Z-Gruppe und damit auch für die Beklagte erbracht. Es ist indessen gerade bei Angestellten in zentraler Position innerhalb eines Konzerns üblich, dass der Arbeitnehmer nur bei einer Gesellschaft angestellt ist und gleichwohl auch für andere Konzerngesellschaften tätig wird. Gerade im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich des Klägers als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements, welcher letztlich die gesamte Unternehmensgruppe berührt, kann das Tätigwerden auch für die Belange anderer Einzelgesellschaften nicht als starkes Indiz für das Bestehen weiterer Arbeitsverhältnisse erachtet werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes, dass dem Kläger von der Beklagten und allen anderen Gesellschaften Prokura erteilt wurde. Die Prokura ist von dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis strikt zu trennen. Ihre Erteilung ist nicht an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu der jeweiligen Gesellschaft des Konzerns gebunden. Soweit der Kläger geltend macht, er habe Anschreiben bzw. Anweisungen stets auf Briefköpfen unterschiedlicher Gesellschaften der Z-Gruppe erhalten, so erweist der diesbezügliche Sachvortrag als unsubstantiiert. Auch aus der Behauptung des Klägers, Gehaltserhöhungen seien stets zwischen ihm und Herrn V immer als Vertreter einer anderen Gesellschaft der Z-Gruppe ausgehandelt worden, lässt sich nichts für das Zustandekommen eines oder mehrerer weiterer Arbeitsverhältnisse herleiten. Unstreitig handelt es sich bei Herrn V um den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Es ist von daher nicht erkennbar, aus welchen konkreten Umständen bzw. Äußerungen des Herrn V sich ergeben könnte, dass dieser bestimmte Erklärungen gegenüber dem Kläger nicht als Vertreter des "Vertragsarbeitgebers", d. h. der Y PM 1 GmbH, sondern als Vertreter einer anderen Gesellschaft, insbesondere auch gerade als Vertreter der Beklagten abgegeben haben könnte. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, Herr V habe ihm Anweisungen im Namen verschiedener Konzerngesellschaften erteilt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass arbeitgeberseitige Erklärungen im Rahmen von Gehaltserhöhungen und bei der Ausübung des Direktionsrechts im Namen des "Vertragsarbeitgebers", d. h. im Namen derjenigen juristischen Person erfolgen, mit der das Arbeitsverhältnis begründet wurde. Letztlich ist zwischen den Parteien zwar unstreitig, dass alle Gesellschaften der Z-Gruppe Arbeitspapiere des Klägers (Sozialversicherungsmelden, Lohnsteuerkarten und -bescheinigungen etc.) ausgestellt und auch Gehaltsabrechnungen erstellt haben. Hieraus allein ergibt sich indessen noch nicht, dass die die betreffenden Papiere erstellende Gesellschaft letztlich als Arbeitgeber des Klägers angesehen werden könnte. Insgesamt sind keine ausreichenden Umstände bzw. Indizien vorhanden, welche die Annahme eines (konkludenten) Zustandekommens weiterer Arbeitsverhältnisse, insbesondere eines solchen mit der Beklagten, rechtfertigen könnten. Es kann daher offen bleiben, ob - wie vom Kläger behauptet - die Gesellschaften der Unternehmensgruppe einen Gemeinschaftsbetrieb führen.

3. Auch aus § 10 AÜG ergibt sich vorliegend nicht, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, bzw. als zustande gekommen gilt. Es spricht bereits einiges dafür, dass § 10 AÜG vorliegend gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG keine Anwendung findet. Es liegen jedoch jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger der Beklagten i. S. v. § 1 Abs. 1 AÜG zur Arbeitsleistung überlassen worden ist. Zwar ist der Kläger unstreitig auch bei der Beklagten tätig geworden. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Rechtssinne setzt jedoch - in Abgrenzung zum Werkvertrag - voraus, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten eingegliedert ist und arbeitsvertraglichen Weisungen des Dritten unterliegt (vgl. Wank, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, § 1 AÜG, Rz. 13, m. N. a. d. R.). Tatsachen, aus denen sich eine Eingliederung in dem Betrieb der Beklagten ergeben könnten, sind weder ausreichend vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig kann in Ermangelung eines ausreichend substantiierten Sachvortrages des Klägers davon ausgegangen werden, dass der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften der Z-Gruppe, Herr V, dem Kläger arbeitsvertragliche Weisungen im Namen der Beklagten bzw. als deren Vertreter erteilt hat.

III. Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

VorschriftenKSchG § 4

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