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08.02.2012

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 15.09.2011 – 5 Sa 268/10

1. Ein Arbeitnehmer, der im Bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Wechselschicht arbeitet und bei dem die gesamte Schichtdauer als Arbeitszeit vergütet wird, kann keine zusätzliche Vergütung mit dem Argument verlangen, in die Schichten hätte man nach § 6 Absatz 1 Satz 2 TVöD zu bezahlende Erholungspausen im Sinne von § 4 ArbZG einplanen müssen.

2. Werden einem Arbeitnehmer an einem Bildschirmarbeitsplatz keine Erholungsphasen im Sinne von § 5 Bildschirmarbeitsverordnung gewährt, so folgt daraus nicht, dass er Anspruch auf Vergütung im Umfang der nicht gewährten Bildschirmarbeitspausen hat.

3. Die Entschädigung für die Teilnahme an der Rufbereitschaft nach § 8 Absatz 3 TVöD kann nur dann im Wege der Zeitgutschrift in ein Stundenkonto übernommen werden, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Liegt das Einverständnis nicht vor, ist die Entschädigung auszuzahlen (§ 8 Absatz 3 Satz 6 iVm § 8 Absatz 1 Satz 4 TVöD).

4. Das Vorliegen von Überstunden im Sinne von § 7 Absatz 8 Buchstabe c) TVöD muss in zwei Stufen geprüft werden. Zunächst ist zu ermitteln, ob die Chance auf eine Überstunde dadurch entstanden ist, dass ein Arbeitnehmer über die Festlegungen im Schichtplan hinaus Arbeitsleistungen erbracht hat. Sodann ist zu prüfen, ob diese Überstundenchance durch Ausgleich innerhalb des Schichtplanturnus wieder untergegangen ist. Da der Tarifvertrag insoweit auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abstellt, kann ein Ausgleich auch ohne ausdrückliche Freistellung von einer geplanten Schicht im Schichtturnus indirekt dadurch erfolgen, dass im Schichtplan die geschuldete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht vollständig verplant ist.

5. Der Schichtplanturnus im Sinne von § 7 Absatz 8 Buchst. c) TVöD umfasst den Zeitraum innerhalb dessen die teilnehmenden Arbeitnehmer nach Plan die verschiedenen Schichttypen durchlaufen. Sobald sich der Rhythmus, in dem die Schichttypen zu durchlaufen sind, im Plan wiederholt, hat ein neuer Turnus begonnen. Wird in der Dienststelle im Wechsel 2 Tage in der Frühsicht, 2 Tage in der Spätschicht und 2 Tage in der Nachtschicht gearbeitet und schließen sich daran 6 freie Tage an, umfasst der Schichtplanturnus je 12 Kalendertage.


Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 6. Juli 2010 (1 Ca 404/09) in der Hauptsache wie folgt teilweise abgeändert:

a) Auf den Klageantrag zu 1. a) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 599,76 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 als Überstundenvergütung für das Jahr 2009 zu zahlen;

b) Auf den Klageantrag zu 1. b) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 55,59 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 als weitere Vergütung für Rufbereitschaft 2009 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt in weiterer Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte in Höhe von fünf Prozent und im Übrigen der Kläger.

4. Die Revision wird für beide Parteien beschränkt auf den durch den Klageantrag zu 1. a) bezeichneten Streitgegenstand zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Zahlung von Arbeitslohn für Überstunden, für Rufbereitschaftszeiten und für nicht gewährte Ruhe- und Bildschirmarbeitspausen aus den Jahren 2006 und 2009.

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und er steht seit vielen Jahren als vollbeschäftigter Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten B.. Seit Oktober 2000 ist er als nautischer Assistent in der Verkehrszentrale W. eingesetzt. Die Verkehrszentrale W. gehört zum Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt S., das seinerseits zur Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord mit Sitz in Kxxx gehört. Diese ihrerseits gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. Zuvor war der Kläger in vergleichbarer Stellung in Cxxxxxxx tätig.

Im Arbeitsvertrag der Parteien werden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in Bezug genommen. § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien lautet insoweit wörtlich (Kopie als Anlage K 1 überreicht, hier Blatt 7 f, es wird Bezug genommen):

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."

Der Kläger wird aus der Entgeltgruppe 8 zum TVöD (ehemals Vergütungsgruppe Vc der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O) vergütet. Im Jahre 2006 erzielte der Kläger, seinerzeit eingeordnet in die Stufe 5 der Entgeltgruppe, 2.275,08 Euro brutto monatlich; die tarifliche Stundenvergütung betrug seinerzeit 13,26 Euro brutto. Im Jahre 2009 erzielte der Kläger, jetzt eingeordnet in die Stufe 6 der Entgeltgruppe, 2.695,24 Euro brutto monatlich, die Stundenvergütung betrug demnach 15,89 Euro brutto. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt gemäß § 6 Absatz 1 Buchst. a) TVöD 39 Stunden.

Zu den Aufgaben der Verkehrszentrale gehört die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, die Verhütung der von der Schifffahrt ausgehenden Gefahren einschließlich der für die Meeresumwelt und die Aufrechterhaltung der Wasserstraße in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand. Die Mitarbeiter der Verkehrszentrale überwachen die Zufahrten zu den Bereichen Wxxxxxxxxx/Rxxxxxx, Sxxxxxxxx, Wxxxxxx und Sxxxxxx. Dabei geben sie Verkehrsinformationen, Verkehrsunterstützung und Verkehrsregelungen an die Schifffahrt. Der Verkehr zu den Häfen Rxxxxxx, Sxxxxxxxx, Wxxxxxx und Sxxxxxx beläuft sich nach Angaben der Beklagten im Internet auf rund 45.000 Schiffe im Jahr. Der Verantwortungsbereich der Verkehrszentrale beginnt nach den Angaben der Beklagten im Internet im Westen am Leuchtfeuer Bxx (zwischen Rxxxx und Kxxxxxxxxxxx) und endet im Osten an der Grenze zu Polen.

Die Verkehrszentrale in Wxxxxxxxxx ist an allen Tagen im Jahr rund um die Uhr besetzt; planmäßig sind dort ständig 4 Beschäftigte tätig. Es sind dies der Nautiker vom Dienst sowie drei ihm zugeordnete nautische Assistenten. Jeder der drei Arbeitstische für die drei Assistenten ist für einen bestimmten Küsten- bzw. Meeresabschnitt (Revier) zuständig. In der Tagschicht ist außerdem der Leiter der Organisationseinheit auf seinem Arbeitsplatz in der Verkehrszentrale tätig.

Alle vier ständig besetzten Arbeitsplätze befinden sich im obersten Stockwerk des Gebäudes in Wxxxxxxxxx. Das Stockwerk besteht aus einem voll verglasten zusammenhängenden Großraum mit den Arbeitsplätzen sowie einer Küchenecke für Erholungszwecke und einem Balkon. Die Tische der vier Arbeitsplätze haben eine Breite von bis zu 5 Metern. Auf ihnen befinden sich mehrere Monitore und Tastaturen nebst Mäusen sowie Telefon, Fax und Möglichkeiten zum händischen Schreiben.

In der Verkehrszentrale Wxxxxxxxxx wird nach Dienstplan in Wechselschicht gearbeitet. Der Schichtrhythmus beginnt mit zwei Frühschichten (6:00 Uhr bis 14:00 Uhr), es folgen zwei Spätschichten (14:00 Uhr bis 22:00 Uhr) sowie daran anschließend zwei Nachtschichten (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr). Bis zum Beginn des nächsten Schichtrhythmus hat der Beschäftigte sodann 6 Tage frei (6/6-Rhythmus). Alle drei Schichten haben eine Bruttoschichtdauer von 8 Stunden und sie werden durchgehend vergütet. Zusätzlich besteht die Pflicht, eine Schichtübergabe vorzunehmen, die pauschal mit einem Zeitanteil von 20 Minuten je Schichtübergabe in die Vergütungs- und Arbeitszeitberechnung eingeht.

Pausen sind in die einzelnen Schichten nicht eingeplant. Das gilt sowohl für die arbeitszeitrechtlichen Erholungspausen als auch für die vom Kläger als fehlend reklamierten Bildschirmarbeitspausen. Wenn tatsächlich während der Arbeit das Bedürfnis besteht, die Arbeit zur Nahrungsaufnahme, zum Rauchen, zu einem Toilettengang oder aus ähnlichem Anlass zu unterbrechen und dazu den Raum der Verkehrszentrale zu verlassen, übernimmt einer der an den anderen Tischen arbeitenden Assistenten nach Absprache die Aufgaben des abwesenden Assistenten kurzzeitig mit. Der Arbeitsanfall an den Tischen erlaubt es den Assistenten im Übrigen, ihren Tisch auch schon mal zu verlassen und sich in die Erholungszone in der Leitzentrale zu begeben; sie müssen dann allerdings immer ein Auge auf das Verkehrsgeschehen und die Meldungen am Tisch haben, damit sie im Bedarfsfalle die Arbeit wieder aufnehmen und eingreifen können.

Die Verkehrszentrale hat mindestens eine Personalstärke von 25 Stellen. Es gibt einen Leiter, 6 Nautiker vom Dienst und 18 nautische Assistenten. Die verschiedenen zur Akte gereichten Dienstpläne weisen teilweise 7 Nautiker und 19 Assistenten aus.

Jeweils für ein Kalenderjahr wird im Voraus festgelegt, welche Beschäftigten welche Dienste abzuleisten haben. Dabei wird der idealtypische Schichtrhythmus zu Grunde gelegt und es werden zu diesem Zeitpunkt schon feststehende Ausfallzeiten wegen Urlaub oder aus anderen Gründen eingearbeitet. Während des laufenden Jahres wird der Dienstplan nach den aktuell auftretenden Bedürfnissen immer wieder abgeändert. Auch der von der Beklagten gebilligte Dienstetausch durch zwei oder mehr Beschäftigte führt zu weiteren Veränderungen am Dienstplan. Die verbindliche Festsetzung der Arbeitszeit erfolgt letztlich in einem monatlichen Dienstplan, der seinerseits im laufenden Monat aber abermals Veränderungen unterworfen sein kann.

Die Entgeltabrechnung erfolgt anhand von Arbeitszeitprotokollen, die jeder Beschäftigte selber fertigen und einreichen muss ("Zulagenbogen"). Dort werden auch Rufbereitschaften angeführt und die eventuell in diesem Zusammenhang angefallenen zusätzlichen Arbeitszeiten.

Während der freien Tage werden die Beschäftigten zusätzlich zur Rufbereitschaft eingeteilt. Die eingerichtete Rufbereitschaft dient dazu, kurzfristig und nicht planbar auftretende Personalausfälle im Schichtdienst abzufangen. Im Regelfall ist eine Rufbereitschaft pro Schichtumlauf zu leisten. Die Rufbereitschaft schließt sich im Regelfall ab 14:00 Uhr nach der letzten Nachtschicht an und sie umfasst die darauf folgenden 24 Stunden.

Die Beklagte hat jahrelang die Vergütung für die Rufbereitschaften und für Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaften nicht richtig abgerechnet. Erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits ist es insoweit zu umfangreichen Nachzahlungen gegenüber dem Kläger jedenfalls für das Jahr 2009 gekommen.

Unstreitig hat der Kläger im Jahre 2009 mindestens 13 Rufbereitschaften je 24 Stunden absolviert und zwar - jeweils abgestellt auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft - am 7. Januar (Mittwoch), am 18. Januar (Sonntag), am 8. Februar (Sonntag), am 19. Februar (Donnerstag), am 12. März (Donnerstag), am 23. März (Montag), am 2. April (Donnerstag), am 12. Mai (Dienstag), am 28. August (Freitag), am 7. oder 8. Oktober (Mittwoch oder Donnerstag), am 2. Dezember (Mittwoch), am 12. Dezember (Sonntag) und am 22. Dezember (Dienstag).

Die während der Rufbereitschaft geleisteten Arbeitsstunden wurden vor Klageerhebung überhaupt nicht ausgezahlt. Nach Klageerhebung und im Zuge der Fertigung der Klageerwiderung hat die Beklagte dem Kläger 53 während der Rufbereitschaft in 2009 geleisteten Arbeitsstunden nebst Zeitzuschlag für Überstunden mit der Abrechnung Juni 2010 vergütet in Höhe von 1.069,54 Euro brutto (so die Ankündigung der Beklagten, Blatt 50 und 166) bzw. in Höhe von 1.016,01 Euro brutto (so die Darstellung des Klägers in der Berufungsbegründung, hier Blatt 290).

Die dem Arbeitnehmer für die Rufbereitschaft an sich nach § 8 Absatz 3 TVöD zustehende Pauschale wurde ebenfalls erst nach Klageerhebung nachberechnet und ausbezahlt und zwar in Höhe von 452,88 Euro brutto für die Dienste bis einschließlich Oktober 2009 mit der Abrechnung Januar 2010 und in Höhe von 127,12 Euro brutto für November und Dezember 2009 mit der Abrechnung Februar 2010. Monate später hat die Beklagte nochmals überprüft, ob die für die Rufbereitschaft zustehenden Pauschalen ordnungsgemäß abgerechnet wurden. In der Folge sind dem Kläger im Juni 2010 dann nochmals für das Jahr 2009 83,41 Euro brutto (Angabe der Beklagten) bzw. 95,35 Euro brutto (Angabe des Klägers) nachentrichtet worden.

Für das Jahr 2006 hat die Beklagte während des Rechtsstreits ermittelt, dass dem Kläger noch 795 Euro brutto als Entschädigung für geleistete Rufbereitschaften zustehen; eine Auszahlung ist allerdings nicht erfolgt, insofern beruft sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist aus § 37 TVöD. Während diesen Jahres ist es bei keiner der Rufbereitschaften zu einem tatsächlichen Einsatz des Klägers gekommen.

Beim Wasser- und Schiffartsamt Sxxxxxxxx ist ein (Gesamt-)Personalrat gebildet, der auch für die Leitzentrale in Wxxxxxxxxx zuständig ist. Seit dem Jahre 2008 war der Kläger Ersatzmitglied in diesem Personalrat, mittlerweile ist er ordentliches Mitglied desselben. Eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit der Beschäftigten hat dieser Personalrat nicht abgeschlossen, da insoweit nach den Angaben der Beklagten der Bezirkspersonalrat in Kxxx zuständig sei. Außerdem arbeitet der Kläger in der Arbeitsgruppe Arbeitszeit der Verkehrszentrale mit. Der Kläger ist Musterkläger für weitere 14 beim Arbeitsgericht Stralsund noch anhängige Verfahren, die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruhend gestellt worden sind.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 hat der Kläger erstmals gegenüber der Beklagten in schriftlicher Form Ansprüche geltend gemacht und zwar wie es in dem Betreff des Schreibens heißt "Ansprüche wegen Rufbereitschaft und möglicher Überstunden aus 2008" (Kopie als Anlage K 3 überreicht, hier Blatt 9, es wird Bezug genommen).

Klage eingereicht hat der Kläger sodann Ende Dezember 2009; sie ist der Beklagten am 7. Januar 2010 zugestellt worden. Die ursprüngliche Klage bezog sich auf "Überstunden und Bereitschaftsdienst" aus den Jahren 2006 und 2009. Mit Klageerweiterung aus Mai 2010 (hier Blatt 61 ff), die der Beklagten noch in diesem Monat zugestellt wurde, hat der Kläger die Klage auf die Zahlung von Vergütung wegen der nicht gewährten Erholungs- und Bildschirmarbeitspausen in beiden Jahren erweitert.

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2010 insgesamt abgewiesen (1 Ca 404/09). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Kläger am 23. August 2010 zugestellt worden. Mit seiner rechtzeitig eingereichten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren teilweise weiter, den Zahlungsantrag wegen der Überstunden leitet der Kläger allerdings aus einem in Teilen anderen Sachverhalt ab.

Zu den stark reduzierten Anträgen auf Überstundenvergütung für 2009 (Antrag zu 1a) und für 2006 (Antrag zu 2a) vertritt der Kläger die Auffassung, zu betrachten sei jeweils ein 12-Kalendertage-Zeitraum (Anlage K 10, hier Blatt 298 ff). Dieser Zeitraum ergebe sich aus dem Schichtrhythmus in der Verkehrszentrale und dieser Schichtrhythmus sei mit dem Begriff des "Schichtplanturnus" in § 7 Absatz 8 Buchst. c) TVöD gleichzusetzen. Jedes Mal, wenn er in einem solchen Turnus mehr als die Arbeitsstunden gearbeitet hätte, die er bei starer Arbeitszeit von arbeitstäglich 7,8 Stunden leisten müsste, stünde ihm für die weiteren Stunden Überstundenvergütung zu. Der dazugehörende Hilfsantrag beruhe auf dem hilfsweise eingenommenen Standpunkt, als Betrachtungszeitraum sei der jeweilige Kalendermonat zu Grunde zu legen. Der einjährige oder noch längere Ausgleichszeitraum aus § 6 Absatz 2 TVöD sei lediglich als Option ausgestaltet, zu deren Ausübung es einer entsprechenden Dienstvereinbarung bedürfe, die hier nicht vorliege.

Auf diese Weise errechnet sich der Kläger für das Jahr 2009 insgesamt 104,52 Überstunden, die mit einem Faktor von 19,17 Euro anzusetzen seien. Der sich daraus ergebende Betrag in Höhe von 2.003,65 Euro sei um die nachträglich während des Rechtsstreits mit der Abrechnung Juni 2010 vergüteten Überstunden in Höhe von 1.016,01 Euro brutto zu reduzieren, so dass noch eine offene Forderung aus dem Jahr 2009 in Höhe von 987,64 Euro verbleibe.

Für das Jahr 2006 errechnet sich der Kläger auf diese Weise 93,33 Überstunden (so S. 8 der Berufungsbegründung) bzw. 104,72 Überstunden (Summe der Einzelangaben auf S. 9 der Berufungsbegründung) bzw. 127,47 Überstunden (so S. 9 der Berufungsbegründung), die mit einem Faktor von 16,38 Euro zu vergüten seien, woraus sich 2.087,96 Euro brutto ergeben würden.

Auch die Vergütung für die Rufbereitschaften sei bisher nicht vollständig abgerechnet und ausgezahlt. Eine Verrechnung dieses Einkommensanteils auf einem Arbeitszeitkonto komme nicht in Betracht. Dazu liege weder sein Einverständnis vor noch gebe es dazu eine Dienstvereinbarung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Kläger im Jahre 2009 nicht nur 13 sondern 17 Rufbereitschaften geleistet. Denn er habe auch am 28. Februar 2009 (Samstag), am 21. Mai 2009 (Donnerstag, Christi Himmelfahrt; in der Berufungsbegründung ist vom "21.06.2009" die Rede), am "31.06.2009" (Angabe von Seite 12 der Berufungsbegründung, hier Blatt 294; dieses Datum wurde vom Kläger zuvor nie erwähnt) sowie am 27. Oktober 2009 (Dienstag) Rufbereitschaft geleistet. Während der Rufbereitschaften am 28. Februar, am 21. Mai und am 27. Oktober 2009 sei er auch jeweils zur Arbeit mit der vollen Nachtschicht herangezogen worden.

Der Kläger meint, ihm stünden auch Zahlungsansprüche wegen der nicht gewährten Erholungspausen zu. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, für die Dienste keine Erholungspausen im Sinne von § 4 ArbZG vorzusehen. § 7 Absatz 1 Nr. 2 ArbZG biete dafür keinen Ansatz, weil es an einer dazu erforderlichen tariflichen Regelung fehle. Auf § 19 ArbZG in Verbindung mit der beamtenrechtlichen Arbeitszeitverordnung lasse sich die Praxis der Beklagten ebenfalls nicht stützen, da die Verkehrszentrale keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehme. Im Übrigen lasse das Dienstgeschehen nicht einmal die Ableistung von angemessenen Kurzpausen zu. Die nicht gewährten Pausen müssten für die Ermittlung seiner Vergütungsansprüche jedem Arbeitstag in Höhe von 30 Minuten hinzugerechnet werden. Der Auszahlungsanspruch ergebe sich sodann aus § 6 Absatz 1 Satz 2 TVöD, wo es heiße, dass bei Wechselschichtarbeit die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit einzurechnen seien.

Schließlich meint der Kläger, die Beklagte müsse ihm noch nachträglich die in natura nicht gewährten Bildschirmarbeitspausen vergüten. Dazu vertritt der Kläger die Ansicht, bei den Arbeitsplätzen für die nautischen Assistenten in der Verkehrszentrale handele es sich um Bildschirmarbeitsplätze im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten vom 4. Dezember 1996, BGBl. I S. 1843). Deshalb stehe ihm pro Arbeitsstunde eine 10minütige Pausenzeit zu, pro Schicht also 80 Minuten. Da diese Erholungszeiten nicht gewährt worden seien, müsse die Beklagte sie nachträglich vergüten.

Wegen der nicht gewährten Pausen in Höhe von zusammen 110 Minuten arbeitstäglich habe die Beklagte arbeitstäglich vom Kläger eine Arbeitsleistung in Anspruch genommen, die man eigentlich mit 8 Stunden zuzüglich 110 Minuten (zuzüglich der Übergabezeit) hätte vergüten müssen. Tatsächlich seien aber nur 8 Stunden zuzüglich Übergabezeit vergütet worden, also sei die Vergütungspflicht noch nicht vollständig erfüllt.

Der Kläger ist schließlich der Meinung, die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich zur Abwehr seiner berechtigten Ansprüche auf die tarifvertraglich geltende Ausschlussfrist (§ 37 TVöD) berufe. Der damalige Leiter der Verkehrszentrale, Herr Dxxxxxxxxxx, habe ihm auf Nachfrage im Jahre 2006 mitgeteilt, er und die anderen Angestellten in der Verkehrszentrale arbeiteten zu wenig. Bereits seit Dezember 2005 sei die Problematik der zu leistenden Überstunden durch die Mitarbeiter der Verkehrszentrale "ständig thematisiert" worden. Es habe ein "Klima der Unsicherheit, Beleidigungen und Einschüchterungen" geherrscht, Kollegen sei als Antwort auf ihre Nachfragen gegeben worden, sie könnten ja zum Alten Strom gehen und Fische verkaufen oder ihre Minustage auf dem Tonnenhof abarbeiten. Er habe sich hinsichtlich der Überstundenproblematik bereits im Jahre 2006 an den Personalrat gewandt. Einen näheren Einblick in die Problematik des Arbeitszeitregimes habe er aber erstmals mit seiner Tätigkeit für den Personalrat bekommen. Indem die Beklagte dem Kläger die für ihn geltende Jahresarbeitszeit trotz Nachfragen nicht genannt habe, sei sie ihrer Fürsorgepflicht nicht gerecht geworden und habe so den Kläger an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert, weshalb diese "in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB" keine Anwendung finde.

Der Kläger beantragt sinngemäß und unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils,

1. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 987,64 Euro brutto - hilfsweise 428,07 Euro brutto - zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 als Überstundenvergütung für das Jahr 2009 zu zahlen;

b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 150,94 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 als Vergütung für Rufbereitschaft 2009 zu zahlen;

2. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.087,96 Euro brutto - hilfsweise 976,25 Euro brutto - zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 als Überstundenvergütung für das Jahr 2006 zu zahlen;

b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 716,04 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 als Vergütung für Rufbereitschaft 2006 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.198,68 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 für nicht gewährte Pausen für das Jahr 2009 zu zahlen;

4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.607,85 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 für nicht gewährte Pausen für das Jahr 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Überstunden seien in der Verkehrszentrale nicht angefallen; selbst nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger jedenfalls weder im Jahr 2006 noch im Jahr 2009 die tariflich geschuldete Jahresarbeitszeit in Höhe von 2.028 Stunden (52 Wochen mal 39 Stunden) erreicht.

Die Ruhepause von 30 Minuten arbeitstäglich im Sinne von § 4 ArbZG sei in der Weise gewährt worden, dass diese in täglichen Kurzpausen und nicht zusammenhängend genommen worden sei, was auch zulässig sei, da die Beklagte die Genehmigung der vorgesetzten Behörde habe, von den in § 5 Absatz 2 der beamtenrechtlichen Arbeitszeitverordnung bestehenden Ruhepausenregelungen abzuweichen (Erlass der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord vom 19. Juli 2006, Kopie als Anlage B 2 übereicht hier Blatt 60, es wird Bezug genommen). Eine Bildschirmarbeitspause stehe dem Kläger nicht zu, da es sich bei seinem Arbeitsplatz nicht um einen Bildschirmarbeitsplatz handele.

Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass ihre Mitarbeiter den Kläger von der Geltendmachung von Ansprüchen abgehalten hätten, und verweist auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist, die der Kläger nicht eingehalten habe. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten, durch das der Kläger an der Geltendmachung seiner Ansprüche gehindert worden sei, liege nicht vor. Wenn der Kläger sich heute in der Lage sähe, minutiös seine Dienststunden aus dem Jahre 2006 vorzutragen, hätte er auch die Möglichkeit gehabt, diese geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der einzelnen Abschnitte der mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nur zu einem kleinen Teil begründet, im Übrigen ist sie nicht begründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung wegen der nicht gewährten Erholungs- und Bildschirmarbeitspausen (Anträge zu 3 und 4). Diesen Teil der Klage hat das Arbeitsgericht zurecht als unbegründet abgewiesen. Die klägerische Berufung hat insoweit keinen Erfolg.

Es ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, die das klägerische Begehren stützt.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung wegen nicht gewährter Erholungspausen im Sinne von § 4 ArbZG.

a) Eine Vergütung für Zeiten von Erholungspausen ist an sich nicht vorgesehen.

Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer immer nur dann eine Vergütung zusteht, wenn er seinerseits eine Arbeitsleistung erbracht hat. Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, bekommt er daher keine Vergütung, es sei denn, dies ist gesondert vertraglich, gesetzlich oder kollektivrechtlich vorgesehen. Eine Erholungspause im Sinne von § 4 ArbZG zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringt (BAG 27. Februar 1992 - 6 AZR 478/90 - AP Nr. 5 zu § 3 AZO Kr = ZTR 1992, 378 = DB 1992, 2247). Daher kann der Arbeitnehmer für eine Erholungspause im Regelfall auch keine Vergütung verlangen.

b) Wenn die Beklagte in die Schichten Erholungspausen einplanen würde, müssten diese zwar nach § 6 Absatz 1 Satz 2 TVöD wie Arbeitszeit vergütet werden, weil der Kläger in Wechselschicht arbeitet. Aus dieser Regelung kann aber nicht gefolgert werden, dass dieser Vergütungsanteil auch dann gezahlt werden muss, wenn der Arbeitgeber in die Schichten keine Erholungspausen einplant.

Denn wenn die Schichtplanung ohne die Einplanung von Erholungspausen im Sinne von § 4 ArbZG rechtswidrig sein sollte, würde daraus allenfalls vielleicht ein Leistungsverweigerungsrecht erwachsen können oder ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, in Zukunft gesetzeskonforme Schichten mit Erholungspausen zu planen. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch kann daraus dagegen unter keinen Umständen erwachsen.

Der Kläger bekommt schon nach seinem eigenen Vortrag jede Minute der gesamten Schichtdauer von 8 Stunden und 20 Minuten vergütet. Für weitere Vergütung ist kein Raum. Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1992 (aaO.), denn sie behandelt einen anderen Sachverhalt. Denn im dortigen Fall bekam der dortige Kläger nicht die gesamte Dauer seiner Schicht vergütet, weil der Arbeitgeber Pausen eingeplant hatte und während der Pause keine Vergütung bezahlt hat. Der dortige Arbeitnehmer hatte seinen Rechtsstreit gewonnen, weil ihm der Nachweis gelungen war, dass er in der Nachtschicht keine Erholungspause nehmen konnte. Er hatte also die ganze Schicht über Arbeitsleistungen erbracht und hatte daher Anspruch auf durchgehende Vergütung. Der Kläger aus dem seinerzeitigen BAG-Verfahren hat also genau das gefordert, was die Beklagte hier praktiziert, nämlich die durchgehende Bezahlung der gesamten Schichtdauer.

Wenn der Kläger mit seiner Rechtsansicht Recht hätte, dass die Beklagte in die Schichten Erholungspausen einplanen muss, würde damit zwar feststehen, dass die Beklagte die Arbeitskraft des Klägers intensiver in Anspruch nimmt, als ihr das nach dem Gesetz erlaubt ist. Das kann aber nicht zur Folge haben, dass die Beklagte für Zeiten, in denen der Kläger nicht gearbeitet hat, Arbeitsentgelt zu zahlen hat. Die vom Kläger gewünschte fikitve Verlängerung des Arbeitstages zum Zwecke der Vergütungsabrechnung um die Zeit der nicht gewährten Erholungspause ist nicht möglich. Eine solche Lösung des Konflikts würde im Übrigen auch dem gesundheitspolitischen Anliegen, das mit § 4 ArbZG verfolgt wird, entgegenstehen.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, für jede geleistete Schicht weitere 80 Minuten wegen nicht gewährter Bildschirmarbeitspausen vergütet zu bekommen. Insoweit gelten die Ausführungen zu der nicht gewährten Erholungspause entsprechend.

§ 5 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV) schreibt dem Arbeitgeber vor, die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern. Ziel der Vorschrift ist also die Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm, da die ununterbrochene Tätigkeit am Bildschirm als gefährlich eingestuft wird. Eine Unterbrechung ist aber nicht mit einer Pause gleichzusetzen. Gesetzeskonform wäre es auch, die Bildschirmarbeit durch die Anweisung, regelmäßig - beispielsweise einmal in der Stunde - andere Arbeiten zu verrichten, zu unterbrechen.

Schon dieser strikt gesundheitspolitische Ansatz der Bildschirmarbeitsunterbrechungen nach § 5 BildscharbV verbietet es, - hier einmal als gegeben unterstellte - Mängel in der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers durch zusätzliche Vergütung auszugleichen.

II. Die Berufung ist zu einem Teil begründet, soweit der Kläger Vergütung für Rufbereitschaftszeiten verlangt. Denn der Kläger hat Anspruch auf weitere Vergütung wegen der Einteilung zur Rufbereitschaft aus dem Jahr 2009 (klägerischer Antrag zu 1 b) in Höhe von 55,59 Euro brutto; in Höhe von 95,35 Euro brutto ist diese Teilforderung nicht begründet. Die entsprechenden Ansprüche für das Jahr 2006 (klägerischer Antrag zu 2 b) sind nach § 37 TVöD insgesamt verfallen.

1. Dem Kläger steht als Vergütung für geleistete Rufbereitschaften im Jahre 2009 noch 55,59 Euro brutto zu.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund vertraglich gewollter Bindung an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (§ 2 des Arbeitsvertrages) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anwendbar. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus, so dass diese Feststellung hier keiner weiteren Begründung bedarf.

Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 TVöD wird für jede Rufbereitschaft eine Pauschale bezahlt, die nach dem Folgesatz in der Vorschrift für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache der tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle beträgt. Maßgeblich ist der Wochentag, an dem die Rufbereitschaft beginnt (§ 8 Absatz 3 Satz 3 TVöD). Diese Vorschriften sind für die Vergütung der Rufbereitschaftsdienste des Klägers maßgeblich, da die von ihm abgeleisteten Rufbereitschaften jeweils 24 Stunden angedauert haben. § 8 Absatz 3 Satz 7 TVöD und die Folgesätze in dieser Vorschrift, nach denen die Beklagte die Rufbereitschaft abgerechnet hat, ist nicht anwendbar, da diese Vorschriften nur für Rufbereitschaftsdienste gelten, die "weniger als 12 Stunden" andauern. Die fehlerhafte Abrechnung ist aber - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht maßgeblich für das teilweise Obsiegen des Klägers in diesem Punkt der Klage.

Beide Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass der für den Kläger maßgebliche Stundensatz im Jahre 2009 brutto 15,89 Euro betragen hat.

b) Der Kläger hat im Jahre 2009 insgesamt 17 Rufbereitschaftsdienste abgeleistet. Das bedarf hinsichtlich der 13 im Tatbestand als unstreitig dargestellten Dienste keiner weiteren Erörterung. Insofern stimmt der Parteivortrag beider Seiten überein.

Weiter rechnen hierzu die vier Rufbereitschaftsdienste, deren Ableistung der Kläger zusätzlich behauptet hat. Es sind dies die Dienste, die am 28. Februar 2009 (Samstag), am 21. Mai 2009 (Donnerstag, Christi Himmelfahrt), am 31. Mai 2009 (Sonntag) und am 27. Oktober 2009 (Dienstag) begonnen haben. Der Parteivortrag des Klägers ist zwar insoweit bezogen auf den 21. Mai und den 31. Mai widersprüchlich. Durch Auslegung lässt sich jedoch ermitteln, dass der Widerspruch im aufgezeigten Sinne aufgelöst werden muss.

aa) Dass der Kläger am 21. Mai 2009 einen Rufbereitschaftsdienst erfüllt hat, hat dieser schon in der Klageschrift behauptet. Das ergibt sich aus dem von ihm als Anlage in den Rechtsstreit eingeführten Stundenachweis für den Monat Mai 2009 (Teil der Anlage K 4, hier Blatt 28 sowie nochmals - nunmehr in Farbe - hier Blatt 89). Der Vortrag wiederholt sich durch die Anlage K 6 (hier Blatt 84) und wird vom Kläger auch im Weiteren aufrecht erhalten. Nur auf Seite 12 der Berufungsbegründung ist in der tabellarischen Übersicht vom "21.06.2009" die Rede. Dies muss als ein Schreibfehler angesehen werden. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger für den Mai 2009 drei Rufbereitschaftsdienste reklamiert, wobei 2 von ihnen an einem Wochenende oder einem Feiertag begonnen haben sollen. Wenn er aber in der Berufungsbegründung ohne Erklärung für den Mai 2009 nur noch den einen unstreitigen Dienst am 12. Mai ausweist, deutet das hinsichtlich seiner Angaben über die zwei Dienste im Juni schon auf einen Schreibfehler hin. Nimmt man noch hinzu, dass während des gesamten Rechtsstreits unstreitig geblieben war, dass der Kläger im Juni 2009 keine Rufbereitschaftsdienste abgeleistet hatte, muss man davon ausgehen, dass die Angaben auf Seite 12 der Berufungsbegründung aus Versehen fehlerhaft getätigt worden sind.

bb) Diese Ausführungen gelten erst recht für die Angabe auf S. 12 der Berufungsbegründung, der Kläger habe am "31.06.2009" einen Rufbereitschaftsdienst abgeleistet, denn diesen Tag gibt es im Kalender gar nicht. Auch hier meint der Kläger wohl wie in seinem bisherigen Vortrag den 31. Mai 2009.

cc) Die Behauptungen des Klägers zu seinen zusätzlichen Rufbereitschaftsdiensten gelten prozessual als unstreitig. Denn die Beklagte hat sich zu diesen behaupteten vier zusätzlichen Diensten nicht substantiiert eingelassen. Sie hat nämlich nur mitgeteilt, für welche Tage sie eine Abrechnung von Rufbereitschaftszeiten vorgenommen hat ohne sich auch nur mit einem Wort mit den vier weiteren vom Kläger behaupteten Diensten auseinander zu setzen.

Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass der von ihr im Berufungsrechtszug nach Beauflagung vorgelegte Dienstplan (Anlagenkonvolut BB 1, hier Blatt 448 ff) gleichzeitig vollständig als Parteivortrag zu werten ist, ergibt sich nicht anderes.

Das betrifft insbesondere den 31. Mai 2009, für den im von der Beklagten abgereichten Dienstplan für den Kläger ein kleines "b" vermerkt ist, was nach dem unstreitigen Parteivortrag beider Seiten das Kürzel für eine Rufbereitschaft sein soll, die wohl im dienstlichen Alltag ungenau auch als "Bereitschaftsdienst" bezeichnet wird.

Für die anderen drei Dienste gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn für alle drei Tage (28. Februar, 21. Mai und 27. Oktober 2009) ist im Dienstplan der Beklagten ein "N" als Zeichen für einen getätigten Nachtdienst eingetragen. In allen drei Fällen handelt es sich aber jeweils um den 7. Dienst in Folge, was nach den Üblichkeiten in der Verkehrszentrale ein Indiz dafür ist, dass es sich um eine Dienst handelt, der außer der Reihe im Rahmen der Rufbereitschaft übernommen werden musste, da im 6/6-Rhythmus eigentlich nur 6 Dienste am Stück zu leisten sind und die Rufbereitschaft sich immer unmittelbar an den 6. Dienst anschließt. Angesichts dieser Indizwirkung wäre es an der Beklagten gewesen im Einzelnen darzutun, weshalb es sich bei den drei Diensten nicht um Dienste in der Rufbereitschaft gehandelt hat. Das hat die Beklagte unterlassen.

Abschließend hat das Gericht hierbei auch berücksichtigt, dass die Beklagte dem Kläger beispielsweise für Mai 2009 mit der Abrechnung Januar 2010 (Anlage B1, hier Blatt 55) 95,34 Euro brutto nachvergütet hat, was 6 Stundenverdiensten entspricht und damit in offensichtlichem Widerspruch zu dem eigenen Parteivortrag der Beklagten hinsichtlich des im Mai 2009 abgeleisteten einen einzigen Rufbereitschaftsdienstes steht.

c) Die 17 vom Kläger in 2009 geleisteten Rufbereitschaftsdienste sind nach § 8 Absatz 3 TVöD mit 730,94 Euro brutto zu vergüten. 11 der Dienste haben an einem Arbeitstag der Woche (Montag bis Freitag) begonnen, der nicht auf einen Feiertag fiel, so dass dafür 22 Stundenverdienste zu vergüten sind. Die weiteren 6 Dienste haben an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag begonnen, so dass dafür nochmals 24 Stundenverdienste zu vergüten sind. Die 46 Stundenverdienste sind mit dem Faktor 15,89 Euro zu multiplizieren, woraus sich die vom Kläger verdienten 730,94 Euro brutto ergeben. Dieser Wert stimmt mit den klägerischen Ausführungen zu diesem Punkt überein.

d) Diese Forderung hat die Beklagte durch nachträgliche Abrechnung und Auszahlung während des Rechtsstreits zunächst im Januar 2010 im Umfang von 452,88 Euro brutto (Anlage B 1, 1 von 5, hier Blatt 55) und im Februar 2010 im Umfang weiterer 127,12 Euro brutto (ebenda Teil 5 von 5 der Anlage, hier Blatt 59) teilweise erfüllt. Diese Teilerfüllung in Höhe von 580 Euro brutto ist vom Kläger anerkannt (Seite 12 der Berufungsbegründung, hier Blatt 294).

Zudem sind dem Kläger allerdings nachträglich nach erneuter Überprüfung durch die Beklagte mit der Abrechnung für Juni 2010 nochmals 95,35 Euro brutto für Rufbereitschaftsdienste im Jahre 2009 abgerechnet und ausgezahlt worden. Die Beklagte hat zwar insoweit behauptet, es seien lediglich 83,41 Euro brutto nachträglich nochmals abgerechnet worden, sie konnte dazu jedoch keine Abrechnung vorlegen (vgl. Protokoll Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 6. Juli 2010 Seite 5, hier Blatt 206) während der Kläger detailliert auf die Fragen des Gerichts zu der Aufgliederung und den Einzelheiten der Nachzahlung mit der Abrechnung Juni 2009 Auskunft geben konnte (ebenda). Daher wird hier der klägerseits vor dem Arbeitsgericht angegebenen Wert zu Grunde gelegt. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Kläger diese Aussage in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht im Berufungsrechtszug nicht mehr gelten lassen will, denn er hat sie mit keinem Wort relativiert oder gar widerrufen. Vielmehr wird er diese weitere Teilzahlung durch die Beklagte bei der Neuberechnung seiner Forderung im Berufungsrechtszug übersehen haben.

Das Gericht hat die nachgewiesenen oder zugestandenen Teilzahlungen der Beklagten vollständig auf die Forderung des Klägers angerechnet, obwohl die Zahlungen nach der von der Beklagten vorgenommenen Zweckbestimmung zum Teil nicht mit den klägerischen Teilforderungen übereinstimmen. Der Kläger hat bei der Berechnung seiner Klageforderung für die Rufbereitschaftsdienste aber alle Zahlungen, die die Beklagte nur irgendwie als Rufbereitschaftsentschädigung 2009 deklariert hat, als Teilerfüllungshandlungen akzeptiert, auch wenn sie sich in der ausgezahlten Höhe nicht mit der klägerischen Forderung decken. Das wird besonders deutlich in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. Mai 2010 Seite 9, wo der Kläger Plus- und Minus-Differenzen für die jeweiligen Monate ausweist (hier Blatt 69) und nur den Saldo seiner Klage zu Grunde legt. Aus diesem Grunde sieht sich auch das Gericht als zur Saldierung berechtigt an.

e) Die klägerische Forderung für Rufbereitschaftsdienste aus dem Jahr 2009 in Höhe von 730,94 Euro brutto ist also durch Teilzahlungen in Höhe von 452,88 Euro brutto (Januar 2010), in Höhe von 127,12 Euro brutto (Februar 2010) und in Höhe von 95,35 Euro brutto (Juni 2010), insgesamt also im Umfang von 675,35 Euro brutto, befriedigt worden. Damit ist noch ein Restbetrag in Höhe von 55,59 Euro brutto zu Gunsten des Klägers offen. Aufgrund der für eine Bundesbehörde überraschend amateurhaften Abrechnungspraxis der Beklagten und ihrem sehr vage gebliebenen Parteivortrag im Rechtsstreit kann diese offene Restsumme allerdings keiner konkreten Rufbereitschaft zugeordnet werden. Aufgrund der vorgenommenen Saldierung ist nur eine jahresbezogene Feststellung möglich.

f) Der Anspruch muss durch die Beklagte durch Zahlung erfüllt werden. Die in § 8 Absatz 3 Satz 6 TVöD unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Möglichkeit der Buchung auf das Stundenkonto ist vorliegend nicht gegeben.

Dafür kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es für den Bereich der Verkehrszentrale eine Dienstvereinbarung gibt, mit der das tarifliche Stundenkonto eingerichtet worden ist. Denn eine Buchung von Rufbereitschaftsvergütungen auf ein Stundenkonto kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das wünscht. Das ergibt sich aus der Verweisung in § 8 Absatz 3 Satz 6 TVöD auf § 8 Absatz 1 Satz 4 TVöD. An diesem Wunsch des Klägers mangelt es hier ganz offensichtlich.

g) Der begründete Teil dieser Forderung ist auch nicht nach § 37 TVöD verfallen.

Insoweit geht das Gericht in der Hauptbegründung davon aus, dass sich die Beklagte für die Vergütung der Rufbereitschaftsdienste 2009 überhaupt nicht auf die Ausschlussfristen berufen hat, denn sie hat sich im Rechtsstreit von Anfang an mit dieser klägerischen Forderung für das ganze Jahr 2009 in der Sache auseinandergesetzt. Aber selbst wenn man die pauschale Erhebung der Rüge des Eingreifens von Ausschlussfristen auch auf die Vergütung der Rufbereitschaftsdienste für das Jahr 2009 erstrecken wollte, würde keine Ausschlussfrist eingreifen, denn das Berufen auf Ausschlussfristen wäre insoweit treuwidrig (§ 242 BGB). Denn die Beklagte hat durch ihre Teilnachzahlungen im Januar, Februar und Juni 2010 und den jeweils darauf abgestimmten Parteivortrag im Rechtsstreit anerkannt, dass sie zu ihrer Pflicht, diesen Teils der klägerischen Forderung im berechtigten Umfang zu erfüllen, steht. Dann kann sie aber nicht bei der Abrechnung der Einzelheiten der Forderung sich auf Ausschlussfristen berufen zumal sie die vom Kläger zu ihren Gunsten vorgenommene Saldierung der Teilansprüche mit eventuellen Überzahlungen aus einzelnen anderen Monaten stillschweigend akzeptiert hat.

Im Übrigen hat der älteste streitige Rufbereitschaftsdienst aus dem Jahre 2009 am 28. Februar 2009 stattgefunden. Nach der im Zusammenhang mit den Überstunden von der Beklagten geschilderten Abrechnungspraxis konnte der Kläger frühestens im Mai 2009, wenn nicht gar erst im Juni 2009 mit der Abrechnung der sich daraus ergebenden Vergütung rechnen. Die Beklagte hat aber nicht nachgewiesen, dass der Kläger die entscheidende Abrechnung so früh in Händen gehalten hat, dass die Klageerhebung Ende Dezember 2009 nicht mehr rechtzeitig im Sinne von § 37 TVöD erfolgt war.

h) Da der Kläger 150,94 Euro brutto in dieser Position gefordert hat, die Forderung aber nur in Höhe von 55,59 Euro brutto besteht, ist die Berufung insoweit im Umfang von 95,35 Euro unbegründet; in diesem Umfang muss es bei der Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht verbleiben.

i) Als Nebenforderung macht der Kläger insoweit Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2010 geltend. Die Nebenforderung ist im Umfang des begründeten Teils der Hauptforderung begründet. Verzug war zum Jahresbeginn 2010 auch hinsichtlich der jüngsten Forderung bereits eingetreten, denn die Rufbereitschaftsvergütung wird fällig mit dem Ende des Abrechnungszeitraums, in den der Dienst fällt. Die jüngste nachzuvergütende Rufbereitschaft stammt aus Dezember 2009, die Forderung wurde also fällig mit Ende des Monats Dezember 2009.

2. Die entsprechende Forderung für die Vergütung der Rufbereitschaftsdienste aus dem Jahre 2006 (Antrag zu 2b) ist unbegründet. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht dazu ausgeführt, diese Ansprüche seien nach § 37 TVöD verfallen. Diese Ausführungen macht sich das Berufungsgericht zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

Der Kläger macht im Berufungsrechtszug wiederum nur geltend, es sei treuwidrig, wenn sich die Beklagte auf § 37 TVöD berufe, da der Leiter der Verkehrszentrale den Kläger und seine Kollegen 2006 und später durch Hinhalten und durch teilweise sogar unlautere Drohungen von der rechtzeitigen Geltendmachung der berechtigten Forderung abgehalten habe.

Diese Begründung für angeblich treuwidriges Verhalten überzeugt das Gericht nicht. Denn wenn ein Arbeitnehmer merkt, dass sein Arbeitgeber oder jedenfalls sein unmittelbarer Vorgesetzter als Repräsentant seines Arbeitgebers mit allen Mitteln versucht, ihn von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten, ist das allemal ein hinreichender Anlass, sich rechtlichen Rat einzuholen und eine klagweise Durchsetzung der Rechte auf den Weg zu bringen. Gerade das fehlende Verständnis des Arbeitgebers für die Abrechnungsprobleme des Klägers und seiner Kollegen und seine offensichtlich fehlende Dialogbereitschaft in dieser Frage treiben die Arbeitnehmer doch sozusagen automatisch dazu, den Konflikt mit rechtlichen Mitteln anzugehen. Daher ist überhaupt nicht einzusehen, weshalb es dann nicht möglich sein soll, Ausschlussfristen einzuhalten. Dass die vom Leiter der Verkehrszentrale seinerzeit angeblich aufgezogene Drohkulisse tatsächlich so real gewesen sein soll, dass der Kläger und die anderen Kollegen ernsthaft Angst haben mussten vor einer schriftlichen Geltendmachung der Forderung, nimmt das Gericht dem Kläger nicht ab.

Das weitere Argument des Klägers, er habe seinerzeit gar nicht gewusst, was er denn eigentlich schriftlich geltend machen sollte, weil ihm die Kenntnis der von ihm abverlangte jährlichen Normleistung und der weiteren Details fehlte, hat das Gericht ebenfalls nicht überzeugt. Für einen Diplom-Ingenieur wie dem Kläger kann es doch nicht ernsthaft ein Problem sein, aus der 39-Stunden-Woche nach § 6 TVöD zu ermitteln, wie viele Arbeitsstunden er im Jahr zu leisten hat. Auch die Vergütung für Rufbereitschaften ist in § 8 Absatz 3 TVöD umfassend geregelt, man muss nur etwas Geduld aufbringen, die unübersichtliche und umständlich formulierte Regelung durchzulesen und den für das Verständnis notwendigen Verweisen zu folgen. - Dass die sich daraus ergebenden Erkenntnisse und die Praxis in der Verkehrszentrale beim besten Willen nicht unter einen Hut zu bringen sind, hätte eigentlich erst Recht Anlass für den Kläger und seine Kollegen sein müssen, der Sache durch Kontaktaufnahme mit einem juristischen Berater oder Tarifexperten auf den Grund zu gehen. Eine Entschuldigung für das verspätete Geltend-Machen der Nachforderungen für das Jahr 2006 ergibt sich daraus nicht.

III. Auch hinsichtlich der eingeklagten Überstunden ist die Berufung nur hinsichtlich eines Teils des Klageantrages zu 1 a) begründet. Im übrigen ist sie hinsichtlich dieses Antrages und hinsichtlich des gesamten Antrages zu 2 a) unbegründet.

1. Der Kläger hat Anspruch auf die Vergütung weiterer Überstunden für das Jahr 2009 (klägerischer Antrag zu 1 a) im Umfang von 599,76 Euro brutto. Der weitergehende Klageantrag ist unbegründet.

a) Die Überstundenklage kann allerdings nicht auf § 8 Absatz 3 Satz 4 TVöD gestützt werden. Nach dieser Vorschrift werden Arbeitsleistungen, die ein Arbeitnehmer während der Einteilung zur Rufbereitschaft zu erbringen hat, mit dem Entgelt für Überstunden vergütet, wobei sogar die Wegezeiten hin zur Arbeit und zurück nach Hause mit vergütet werden.

Der Kläger hat zwar während seiner Einteilung zur Rufbereitschaft im Jahre 2009 an 4 Tagen auch Arbeitsleistungen erbracht (nach der Anlage K 10 zur Berufungsbegründung am 18. Januar, am 28. Februar, am 21. Mai und am 27. Oktober 2009). Die Beklagte hat dem Kläger allerdings mit der Abrechnung Juni 2010 für 53 Stunden Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft Grundvergütung und Überstundenzuschlag vergütet.

Dem Kläger ist nicht der Nachweis gelungen, dass die Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaftsdienste damit nur teilweise erfüllt worden sind. Wenn man zu Gunsten des Klägers einmal unterstellt, dass die Arbeit während der Rufbereitschaft stets eine vollständige Schicht umfasst hat, ergeben sich daraus erst 8 Stunden und 20 Minuten pro Einsatz. Selbst wenn man wegen der Anfahrtszeiten des ortsansässigen Klägers noch mal einen großzügigen Aufschlag vornimmt und von 10 Vergütungsstunden pro Einsatz in der Rufbereitschaft ausgeht, wären für die 4 Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaften im Jahre 2009 lediglich 40 Stunden zu vergüten gewesen.

b) Im Berufungsrechtszug stützt der Kläger seine Überstundenklage für 2009 in erster Linie denn auch nicht auf § 8 Absatz 3 TVöD, sondern auf § 7 Absatz 8 Buchst. c) TVöD. Er vertritt insoweit die Rechtsansicht, alle Arbeitsstunden, die im 12-Kalendertage-Turnus über die Arbeitszeit hinausgehen, die er arbeiten müsste, wenn seine Arbeitszeit gleichmäßig auf die fünf Arbeitstage der Woche verteilt wären (7,8 Stunden pro Arbeitstag), seien Überstunden im Tarifsinne und müssten als solche vergütet werden. Diese Rechtsansicht wird vom Berufungsgericht zwar nicht geteilt. Gleichwohl erweist sich der Anspruch des Klägers als teilweise begründet.

aa) Überstunden während der Wechselschichtarbeit können nicht wie vom Kläger gewünscht ermittelt werden. Nach § 7 Absatz 8 Buchst. c) TVöD liegen bei Einsatz in der Wechselschichtarbeit - hier zutreffend - Überstunden nur dann vor, wenn es sich um Arbeitsstunden handelt, die "über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind."

Die Vorschrift ist etwas unübersichtlich ausformuliert und man kann sie nur verstehen, wenn man sich die Grundregel für die Ermittlung von Überstunden aus § 7 Absatz 7 TVöD vor Augen führt. Nach § 7 Absatz 7 TVöD wird die Überstunde in einem zweistufigen Verfahren ermittelt. Zunächst bedarf es der zusätzlichen Arbeit im Vergleich zum Dienstplan oder zur betriebsüblichen Arbeitszeit (Phase 1: Entstehen der Überstundenchance). Sodann muss noch festgestellt werden können, dass diese Überstundenchance in der Folgezeit nicht wieder durch - untechnisch formuliert - Minderarbeit verloren gegangen ist (Phase 2: Fehlender Untergang der Überstundenchance). Nach der Grundregel in § 7 Absatz 7 TVöD geht die Überstundenchance wieder verloren, wenn sie bis zum Ende der Folgewoche ausgeglichen wird.

Auch die drei Sondertatbestände in § 7 Absatz 8 TVöD gehen erkennbar von demselben Modell der 2stufigen Prüfung zur Ermittlung von Überstunden aus. Im Falle von Wechselschichtarbeit liegt eine Überstunde also nur vor, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu den im Schichtplan vorgesehenen Zeiten Arbeit angeordnet hat (Phase 1: Entstehen der Überstundenchance), und diese zusätzlichen Stunden sich nicht ausgleichen. Der Betrachtungszeitraum für diese Phase 2 der Prüfung (Untergang der Überstundenchance) ist der Schichtplanturnus und der Bezugsrahmen ist hier die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Eine tarifliche Überstunde liegt demnach nur dann vor, wenn die Arbeitszeiten nach Schichtplan im Turnus zuzüglich der extra angeordneten Arbeitszeiten "die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit" im Turnus überschreiten (so insbesondere Steinigen, Überstunden nach den Bestimmungen des TVöD/TV-L, ZTR 2010, 509, 514).

bb) Gemessen an diesem Maßstab ist die Forderung aus dem Klageantrag zu 1 a) im Umfang von 599,76 Euro brutto begründet, im Übrigen ist sie nicht begründet.

Mit dem Kläger geht das Gericht inzwischen davon aus, dass der Schichtplanturnus in der Verkehrszentrale 12 Kalendertage beträgt (6/6-Rhythmus). Unter Schichtplanturnus ist der Zeitraum zu verstehen, nach dessen Abschluss ein Wiederbeginn des vorgesehenen Arbeitszeitrhythmus eintritt. Das ist im 6/6-Rhythmus alle 12 Kalendertage der Fall.

Um die Anzahl der Stunden zu ermitteln, die in 12 Kalendertagen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 6 Absatz 1 TVöD) entsprechen, muss man die Zahlen ins Verhältnis setzen. Das geht am besten, wenn man sich einen 12wöchigen Zeitraum vorstellt. In 12 Wochen muss ein Arbeitnehmer in der 39-Stunden-Woche insgesamt 468 Stunden arbeiten (12 x 39). In diese 12 Wochen (84 Kalendertage) passt der 12tägige Schichtplanturnus im 6/6-Rhythmus genau 7 Mal hinein. Also beläuft sich die umgerechnete regelmäßige Arbeitszeit im Schichtplanturnus auf 468 dividiert durch 7 entsprechend 66,857 Stunden, was für die weiteren Überlegungen leicht zu Gunsten des Klägers gerundet hier mit 66 Stunden und 51 Minuten angesetzt werden soll.

Nach der obigen Auslegung von § 7 Absatz 8 Buchst. c) TVöD wären bei der Arbeit des Klägers also nur dann Überstunden angefallen, wenn die Summe aus Arbeitszeiten entsprechend dem Schichtplan und zusätzlich angeordneter Arbeit im Schichtturnus (12 Kalendertage) 66 Stunden und 51 Minuten überschreiten würde.

Das ist schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers in nur in wenigen der Betrachtungszeiträume aus dem Jahr 2009 der Fall. Dabei geht das Gericht von den Anlagen K 10 zur Berufungsbegründung aus (hier Blatt 298 ff). Soweit die Summe der Spalten "Geleistete Arbeitszeit" und "Wachübergabezeiten" auf den einzelnen Blättern die Zahl 66 Stunden und 51 Minuten nicht erreichen, kann in diesem Turnus keine Überstunde angefallen sein.

cc) Soweit im Turnus mehr als 66 Stunden und 51 Minuten angefallen sind, können für das Jahr 2009 folgende Überstunden festgestellt werden.

In der Zeit vom 13. bis zum 24. Januar 2009 (Blatt 299) hat der Kläger 77 Stunden gearbeitet. Davon fallen allerdings 8 Stunden und 20 Minuten auf Arbeit während der Rufbereitschaft, die die Beklagte bereits vergütet hat. Es verbleiben also 68 Stunden und 40 Minuten. Demnach sind in diesem Turnus 1 Stunde und 49 Minuten als Überstunden angefallen.

In der Zeit vom 18. Februar bis zum 1. März 2009 (Blatt 302) hat der Kläger 85 Stunden und 20 Minuten gearbeitet. Davon fallen allerdings 9 Stunden und 20 Minuten auf Arbeit während der Rufbereitschaft, die die Beklagte bereits vergütet hat. Es verbleiben also 76 Stunden. Demnach sind in diesem Turnus 9 Stunden und 9 Minuten als Überstunden angefallen.

In der Zeit vom 14. bis zum 25. März 2009 (Blatt 304) hat der Kläger 75 Stunden gearbeitet. Demnach sind in diesem Turnus 8 Stunden und 9 Minuten als Überstunden angefallen.

In der Zeit vom 30. Juni bis zum 11. Juli 2009 (Blatt 313) hat der Kläger 67 Stunden und 20 Minuten gearbeitet. Demnach sind in diesem Turnus 29 Minuten als anteilige Überstunde angefallen. Allerdings fordert der Kläger für diesen Turnus keine Überstunde, also kann ihm auch insoweit keine Überstunden zugesprochen werden (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung).

In der Zeit vom 12. Juli bis zum 23. Juli 2009 (Blatt 314) hat der Kläger 74 Stunden und 40 Minuten gearbeitet, außerdem war er an zwei Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Da nach der Schichtfolge der Anschein dafür spricht, dass die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf freie Tage im Schichtrhythmus gefallen sind, können diese - entgegen dem Vorgehen des Klägers - nicht fiktiv mit Ausfallzeiten in die Rechnung aufgenommen werden. Demnach sind in diesem Turnus 7 Stunden und 49 Minuten als anteilige Überstunden angefallen.

In der Zeit vom 17. bis zum 28. August 2009 (Blatt 317) hat der Kläger 81 Stunden gearbeitet. Demnach sind in diesem Turnus 14 Stunden und 9 Minuten als Überstunden angefallen. Allerdings fordert der Kläger für diesen Turnus nur 3 Überstunden (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung), also können ihm auch nur 3 Überstunden zugesprochen werden.

In der Zeit vom 4. bis zum 15. Oktober 2009 (Blatt 321) hat der Kläger 69 Stunden gearbeitet. Demnach sind in diesem Turnus 2 Stunden und 9 Minuten als Überstunden angefallen. Allerdings fordert der Kläger für diesen Turnus keine Überstunde, also kann ihm auch insoweit keine Überstunden zugesprochen werden (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung).

In der Zeit vom 16. bis zum 27. Oktober 2009 (Blatt 322) hat der Kläger 69 Stunden und 40 Minuten gearbeitet. Allerdings fällt in diesen Turnus wiederum eine während der Rufbereitschaft geleistete Nachtschicht mit 9 Stunden und 20 Minuten, die die Beklagte bereits vergütete hat. Demnach sind in diesem Turnus keine noch nicht vergüteten Überstunden angefallen.

dd) Insgesamt sind daher im Jahr 2009 lediglich 28 Stunden und 56 Minuten als Überstunden feststellbar. Unter Zugrundelegung des maßgeblichen Stundensatzes in Höhe von 15,89 Euro brutto im Jahre 2009 ergibt sich somit ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 475,64 Euro. Zusätzlich ergibt sich der Zeitzuschlag nach § 8 Absatz 1 TVöD in Höhe von weiteren 30 Prozent (bezogen auf die Stufe 3 der Entgeltgruppe, vgl. § 8 Absatz 1 Satz 1 am Ende TVöD) entsprechend 4,29 Euro brutto pro Stunde. Diesen Zulagensatz hat das Gericht angesetzt, weil er auch von der Beklagten bei der Abrechnung der 53 Überstunden im Jahre 2009 mit der Abrechnung Juni 2010 angesetzt wurde und der Kläger dem nicht widersprochen hat. Für 28 Stunden und 56 Minuten errechnet sich also ein Zuschlag in Höhe von 124,12 Euro. Der begründete Teil der Forderung nach weiterer Überstundenvergütung für das Jahr 2009 beläuft sich also auf 599,76 Euro brutto.

Da der Kläger mit dem Klageantrag zu 1 a) insgesamt 987,64 Euro brutto gefordert hatte, ist sein Antrag also im Umfang von 387,88 Euro brutto nicht begründet. Insoweit ist die Berufung nicht begründet, es bleibt bei der Klageabweisung durch das Arbeitsgericht.

ee) Auch unter Beachtung der weiteren vom Kläger vorgebrachten Argumente ergibt sich kein höherer Anspruch auf Überstundenvergütung.

Da das Gericht die Überstunden auf Basis des Hauptantrages des Klägers berechnet hat, steht wohl der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an. Der guten Ordnung halber soll insoweit nur angemerkt werden, dass der für den Hilfsantrag zu Grunde gelegte Ausgleichszeitraum für die Übestunden von einem Kalendermonat sich weder aus dem Tarifvertrag ableiten lässt, noch aus einer betrieblichen Regelung.

Soweit der Kläger - beiläufig - eine fehlerhafte Abrechnung seiner Ansprüche für Personalratstätigkeit während seiner freien Tage reklamiert, geht das Gericht davon aus, dass dieser mögliche Streitgegenstand nicht rechtshängig geworden ist. Insoweit ist es nur zutreffend, dass das Gericht bei der Ermittlung der Überstunden im Jahre 2009 ausgehend von der klägerischen Anlage K 10 die tatsächlichen monatlichen Arbeitszeiten berechnet hat. In dieser Aufstellung finden sich auch Stundenansätze für eine Personalversammlung und für Personalratstätigkeit während der freien Tage. Soweit diese Zeiten dort dokumentiert sind, ist über sie in diesem Urteil mit entschieden worden.

ff) Die von der Beklagten gegen diesen Teilanspruch erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Die vom Kläger getätigten tatsächlichen Angaben zu seinen Arbeitszeiten in 2009 gelten prozessual als zugestanden, da die Beklagte trotz gerichtlicher Aufforderung nicht die Dienstpläne vorgelegt hat, die die Tätigkeit des Klägers dokumentieren. Im Übrigen stehen die überreichten Dienstpläne den klägerischen Angaben nicht entgegen.

Soweit sich die Beklagte auf den weiteren Ausgleichszeitraum aus § 6 Absatz 2 TVöD beruft, ist sie den Nachweis schuldig geblieben, dass sie den Ausgleichszeitraum wirksam über den Schichtturnus hinaus ausgedehnt hat.

Auch eine Verrechnung der möglichen Überzahlung von Überstunden für Arbeit während der Rufbereitschaft mit den hier fälligen Überstunden kommt nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat hinsichtlich der Bezahlung der 53 Überstunden im Jahre 2009 eine klare Zweckbestimmung vorgenommen und die Zahlung beschränkt auf die Vergütung von Stunden, die durch die Arbeit während der Rufbereitschaft entstanden ist.

gg) Als Nebenforderung macht der Kläger insoweit Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2010 geltend. Die Nebenforderung ist im Umfang des begründeten Teils der Hauptforderung begründet. Verzug war zum Jahresbeginn 2010 schon lange eingetreten, denn die Überstundenvergütung wird fällig mit dem Ende des Abrechnungszeitraums, der auf das Ende des Schichtturnus folgt. Die jüngste nachzuvergütende Überstunden stammt aus dem Turnus, der am 28. August 2009 geendet hatte, so dass die Forderung zum Jahreswechsel schon lange fällig war.

2. Es kann dahinstehen, ob sich auch für das Jahr 2006 noch Überstunden ermitteln lassen (Klageantrag zu 2 a), denn die Ansprüche aus dem Jahr 2006 sind nach § 37 TVöD schon längst verfallen. Die Berufung der Beklagten aus das Eingreifen der Ausschlussfristen verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu möglichen Ansprüchen auf Rufbereitschaftsentschädigung für das Jahr 2006 Bezug genommen werden.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 5 Prozent, da dies ihrem Unterliegensanteil in Höhe von 655,35 Euro gemessen an dem Gesamtstreitwert in Höhe von 13.749,11 Euro entspricht.

Das Gericht hat hinsichtlich des durch den Klageantrag zu 1a bezeichneten Streitgegenstandes (Überstundenklage bezogen auf das Jahr 2009) die Revision zugelassen, da die richtige Auslegung des Überstundenbegriffs in § 7 Absatz 8 Buchst. c) TVöD höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind im Übrigen nicht gegeben.

VorschriftenArbZG § 4, Bildschirmarbeitsverordnung § 5, TVöD § 6 Abs. 1, TVöD § 7 Abs. 8, TVöD § 8 Abs. 3, TVöD § 37

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