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20.05.2011

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 18.02.2011 – 10 Sa 1116/10

Zur vorläufigen Suspendierung im ungekündigten Arbeitsverhältnis.


Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil vom 08.06.2010 - 17 Ca 10364/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Beschäftigungsanspruch der Klägerin im ungekündigten Arbeitsverhältnis der Parteien beziehungsweise um die Wirksamkeit der Freistellung der Klägerin durch die Beklagte.

Die am geborene, ledige Klägerin, befristet bis März 2011 mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderte Person anerkannt, ist seit dem 07.08.1993 als Diplom Sozialpädagogin im von der Beklagten betriebenen T in K , einem internationalen Jugendwohnheim für Mädchen und junge Frauen, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D Verbandes (AVR) Anwendung. Das Entgelt der Klägerin richtet sich nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 2 d zu den AVR.

Mit Schreiben vom 28.07.2009 teilte der Beklagte der Klägerin zum einen mit, dass er sich auf Grund eines Fehlverhaltens der Klägerin gezwungen sehe, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden. Zugleich stellte der Beklagte die Klägerin bis zum Ausspruch der beabsichtigten Kündigung unter Anrechnung gegebenenfalls noch bestehenden Urlaubs bzw. Freizeitausgleichsansprüchen mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der Vergütung frei. Mit Schreiben vom 29.07.2009 beantragte der Beklagte beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der schwerbehinderten Klägerin. Das Integrationsamt verweigerte die Zustimmung durch Entscheidung vom 12.08.2009. Gegen diese Entscheidung hat sich die Beklagte durch Widerspruch gewandt. Das Widerspruchsverfahren ist derzeit noch nicht beendet.

Mit ihrer Klage vom 04.11.2009 wendet sich die Klägerin gegen die Freistellung von der Arbeit durch Schreiben des Beklagten vom 28.07.2009 und macht die Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen geltend.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Suspendierungsgründe für die Freistellung der Klägerin im laufenden Arbeitsverhältnis lägen nicht vor. Vorangegangenes Fehlverhalten der Klägerin könne die Freistellung nicht rechtfertigen. Die Abmahnungen vom 31.03.2009 gegenüber der Klägerin seien unberechtigt. Die Schwerbehinderung der Klägerin beruhe auf einem Erschöpfungssyndrom nach ihrer Krebserkrankung im Jahr 2006. Die Nichterledigung von Dokumentationsleistungen durch die Klägerin sei durch ihre Arbeitsüberlastung bedingt. Hinsichtlich der Arbeitsüberlastung habe auch die Mitarbeitervertretung auf den Personalmangel im Juni 2009 hingewiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Sozialpädagogin im T zu beschäftigen;

festzustellen, dass die mit Schreiben vom 28.07.2009 ausgesprochene Freistellung von der Arbeit mit sofortiger Wirkung rechtsunwirksam ist;

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Schlüssel mit Nr. sowie den Torschlüssel zur Code-Karte an den Beklagten herauszugeben;

den Beklagten zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung für die Freistellung seit dem 28. Juli 2009 zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber für jeden Monat der Freistellung mindestens 1/2 Monatsgehalt betragen sollte, insgesamt für den Zeitraum 28. Juli 2009 bis 31. März 2010 mindestens 14.000,00 - nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (7. April 2010);

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung für die Freistellung im Monat April 2010 zu bezahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 1.750,00 - nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung nicht unterschreiten sollte.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Freistellung der Klägerin durch das Schreiben vom 28.07.2009 für berechtigt. Es sei dem Beklagten wegen des Fehlverhaltens der Klägerin unzumutbar, die Klägerin auch nur bis zum Ausspruch der beabsichtigten Kündigung weiter zu beschäftigen. Die Klägerin habe seit 1997 wiederholte Er- und Abmahnungen erhalten. Zuletzt sei die Klägerin gerügt worden wegen der Verletzung der Dokumentationspflichten hinsichtlich der Betreuung der anvertrauten Jugendlichen und jungen Frauen. Wegen der Verletzung dieser Dokumentationspflichten habe der Beklagte Kürzungen der Leistungsentgelte durch die Stadt K hinnehmen müssen. Hierzu hat der Beklagte auf eine tatsächliche Kürzung durch die Stadt K in Höhe von 1.132,08 - vom 14.03.2008 hingewiesen. Die Klägerin sei am 31.03.2009 wegen fehlender Dokumentation ihrer pädagogischen Arbeit bezüglich der Bewohnerinnen J A und J T abgemahnt worden. Danach habe der Vorgesetzte der Klägerin am 15.07.2009 erneut feststellen müssen, dass die Klägerin bei mehreren Bezugsbetreuungen ihrer Verpflichtung zur Beratungsarbeit und der Dokumentation nicht nachgekommen sei. Die Angaben der Klägerin im Verfahren vor dem Integrationsamt wegen der von dem Beklagten beantragten Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin seien unzutreffend, da die Nichterledigung der Dokumentationspflichten nicht auf der Schwerbehinderung der Klägerin wegen Einschränkungen ihrer Schreibfähigkeit oder der Überlastung auf Grund der Personalsituation im Betrieb des Beklagten beruhten. Die Freistellung der Klägerin sei durch gravierende betriebliche Interessen des Beklagten gedeckt, da finanzielle Schäden und die Beeinträchtigung des Renommees des Beklagten zu befürchten seien. Die Stadt K habe bereits mit Drittmittelkürzungen gedroht. Zudem seien pädagogische Schäden bei der Betreuung der anvertrauten jungen Mädchen zu befürchten.

Das Arbeitsgericht Köln hat in dem hier berufungsrelevanten Umfang durch Teilurteil vom 08.06.2010 die Klage für begründet erachtet, da der Klägerin der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen zustehe und die streitgegenständliche Freistellung durch Schreiben des Beklagten vom 28.07.2009 unwirksam sei. Entsprechend der Entscheidungsbegründung des Integrationsamtes vom 28.08.2009 sei zwar zu registrieren, dass eine Belastung des Arbeitsverhältnisses durch zahlreiche Er- und Abmahnungen gegeben sei, der Arbeitgeber bislang aber keinerlei präventive Maßnahmen ergriffen habe, um das Beschäftigungsverhältnis dauerhaft fortsetzen zu können. Angesichts des drohenden Kontaktverlustes der Klägerin zu der bisher betreuten Klientel würde bei einem späteren rechtskräftigen Obsiegen in einem Kündigungsschutzverfahren die Wiedereingliederung der Klägerin faktisch unmöglich gemacht werden.

Gegen dieses ihm am 26.08.2010 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln hat der Beklagte am 01.09.2010 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2010 begründet.

Er hält an seiner Rechtsansicht fest, dass hinreichende Interessen des Beklagten die Suspendierung der Klägerin mit Schreiben vom 28.07.2009 rechtfertigten. Die ärztlichen gutachterlichen Stellungnahmen des Landschaftsverbandes im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom 07.04. und 13.09.2010 seien zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Anhaltspunkte für eine dauerhaft gravierende psychische Störung oder einem Erschöpfungssyndrom auf Seiten der Klägerin zu verzeichnen seien. Daher könne sich die Klägerin zur Entlastung hinsichtlich der Nichterledigung der Dokumentationspflichten nicht auf medizinische Gründe berufen. Die Klägerin habe hinsichtlich des Vorliegens des Erschöpfungssyndroms und einer zeitlichen Überlastungssituation wegen der Personallage im Betrieb des Beklagten im Verfahren vor dem Landschaftsverband einen unzutreffenden Sachverhalt vorgetragen, so dass das Integrationsamt zu Unrecht die Zustimmung zur beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigung der Klägerin verweigert habe. Drohender Kontaktverlust der Klägerin zu den zu betreuenden Jugendlichen sei nicht gegeben, da deren Aufenthalt ohnehin von vornherein lediglich auf einen Zeitraum von drei bis neun Monaten beschränkt sei. Der Antrag der Klägerin sei zu weit gefasst, da mit diesem nicht nur ein Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht werde, sondern gleichzeitig der Arbeitsort festgelegt werden solle. Dies würde eine Versetzung oder Abordnung an einen anderen Arbeitsplatz in unzulässiger Weise beschränken.

Der Beklagte beantragt,

auf die Berufung des Beklagten das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2010, - AZ.: 17 Ca 10364/09 -, zugestellt am 26.08.2010, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Teilurteil. Sie bestreitet die Verletzung von Dokumentationspflichten durch die Klägerin. Die Klägerin verweist darauf, das Integrationsamt habe im Rahmen des Gesprächs vom 01.02.2010 auf die Möglichkeit einer mindestens sechsmonatigen Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst mit dem Ziel, zukünftig zufriedenstellende Dokumentationen zu gewährleisten, hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2010 ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Die Berufung hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht Köln hat im Teilurteil vom 08.06.2010 zu Recht den Beschäftigungsanspruch der Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen im T des Beklagten bejaht und die Rechtsunwirksamkeit der Freistellung durch das Schreiben des Beklagten vom 28.07.2009 festgestellt.

1. Die Klägerin kann ihren Beschäftigungsanspruch zu unveränderten Arbeitsbedingungen im T des Beklagten aus dem ungekündigten Arbeitsverhältnis der Parteien herleiten. Das Interesse des Beklagten an einer Nichtbeschäftigung der Klägerin überwiegt nicht das Beschäftigungsinteresse der Klägerin.

Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 - GS 1/84 - begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht begründen. Hinzu kommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Dabei ist an solche Umstände zu denken, die auch im streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber zur vorläufigen Suspendierung des Arbeitnehmers berechtigen. Entsprechendes gilt für andere Fälle eines strafbaren oder schädigenden Verhaltens des Arbeitnehmers. Auch aus der Stellung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb und der Art seines Arbeitsbereichs kann sich ein überwiegendes schutzwertes Interesse des Arbeitgebers ergeben, den betreffenden Arbeitnehmer wegen der Ungewissheit des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitsplatz fern zu halten.

Allerdings hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich beschäftigt zu werden. Dieser allgemeine Beschäftigungsanspruch ergibt sich aus den Artikeln 1 und 2 GG und dem Sozialstaatprinzip; er folgt ferner als unmittelbarer schuldrechtlicher Anspruch aus dem Bestand des Arbeitsverhältnisses, §§ 611, 613, 242 BGB. Da das Arbeitsverhältnis bis zum Ausspruch einer Kündigung unzweifelhaft fortbesteht, besteht mindestens bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung. Der Beschäftigungsanspruch ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes (vgl. BAG, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 -, in AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

Eine vorläufige Suspendierung ist jedoch auch im ungekündigten Arbeitsverhältnis - wenn auch nur unter engen Voraussetzungen - grundsätzlich möglich. Eine Freistellung gegen den Willen des Arbeitnehmers im ungekündigten Arbeitsverhältnis ist nur dann zulässig, wenn ganz überwiegende und schutzwürdige Interessen dies gebieten. Der Arbeitgeber ist nur dann berechtigt, den Arbeitnehmer zu suspendieren, wenn er hierfür ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse geltend macht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Verwirklichung der Kündigungsabsicht durch den Arbeitgeber von dem Erfolg eines Zustimmungsverfahrens durch einen Dritten abhängig ist. So gilt auch für Betriebsratsmitglieder, dass der Arbeitgeber während des Zustimmungsverfahrens nach § 103 BetrVG nur dann einseitig den Betroffenen von der Arbeitspflicht suspendieren kann, wenn der Weiterbeschäftigung überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, die eine Verhinderung der Beschäftigung geradezu gebieten (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 -, NZA - RR 2003 Seite 311 ff m.w.N.).

Auf Seiten der Klägerin sind als schutzwürdige Interessen zunächst der anerkannte und aktuell noch bis März 2011 einschließlich bestehende Schwerbehindertenschutz und die daraus resultierenden besonderen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die ihren Ausdruck in dem betrieblichen Eingliederungsmanagement bzw. dem Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX finden. Hierzu hat das Integrationsamt bzw. der Landschaftsverband im Widerspruchsverfahren in dem Gespräch mit den Parteien vom 01.02.2010 auf die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst zur Verbesserung auch der Situation hinsichtlich der Erledigung der Dokumentationspflichten durch die Klägerin hingewiesen.

Überwiegende betriebliche Interessen hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Der Hinweis auf eine mögliche Rufschädigung des Beklagten durch das weitere Tätigwerden der Klägerin ist unsubstantiiert. Konkrete Darlegungen zu etwaigen Beschwerden von Eltern oder Betroffenen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er hat nur pauschal auf solche hingewiesen. Hinsichtlich der drohenden Schäden hat der Beklagte lediglich den einmaligen Fall vom 14.03.2008 angeführt, in dem die Stadt K einen Betrag von 1.132,08 - gekürzt hat. Allerdings ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben nicht, worauf die konkrete Kürzung beruht. Zum anderen ist nur dieser eine Fall konkretisiert. Die von dem Beklagten angeführte Drohung durch die Stadt K hinsichtlich weiterer Drittmittelkürzungen ist unsubstantiiert dargelegt und nicht durch konkrete Erklärungen der Stadt K untermauert.

Nach alledem ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nicht davon auszugehen, dass überwiegende betriebliche Interessen des Beklagten die Freistellung der Klägerin im laufenden Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt rechtfertigen.

Daher erweist sich die Freistellung der Klägerin durch Schreiben des Beklagten vom 28.07.2009 als unwirksam, was das Arbeitsgericht Köln im Teilurteil vom 08.06.2010 zu Recht unter Ziff. 2 festgestellt hat.

2. Die Klägerin macht auch zu Recht klageweise den Anspruch auf Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen im T gegenüber dem Beklagten geltend.

Der Antrag ist entgegen der Rechtsansicht des Beklagten nicht zu eng gefasst. Durch diese Antragstellung genügt die Klägerin zunächst dem an ihre Klage zu stellenden Bestimmtheitserfordernis. Kern des Weiterbeschäftigungstitels ist die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz unter Beachtung des im Einzelnen bestehenden Weisungsrechts des Arbeitgebers (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 14.06.2010 - 5 Ta 109/10 -, zitiert nach Juris). Durch die Antragsformulierung "zu unveränderten Bedingungen" trägt die Klägerin dem vertraglich dem Beklagten zustehenden Direktionsrecht ausreichend Rechnung. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten vertragsgemäße Beschäftigung. Die im Antrag vorgenommene Konkretisierung in Bezug auf den Ort der Arbeitsleistung - im T des Beklagten - gibt nur den Ist-Zustand der zuletzt von dem insoweit direktionsberechtigten Beklagten verlangten Vertragserfüllung wieder. Dementsprechend wäre es dem Beklagten auch nicht verwehrt, der Klägerin auf der Grundlage des mit dem Arbeitsvertrag übereinstimmenden Direktionsrechts vorbehaltlich der Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung andere Tätigkeiten zuzuweisen (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2006 - 7 Sa 29/06 -, zitiert nach Juris).

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Beklagte nach § 97 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision waren gemäß § 72 ArbGG nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalles beruht.

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