Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

29.04.2011

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 08.07.2010 – 3 Sa 366/09


In dem Rechtsstreit

- Berufungsklägerin und Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:

g e g e n

- Berufungsbeklagte und Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:

w e g e n Nachzahlung von Vergütung

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht H. als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter H. und O. als Beisitzer

für R e c h t erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 13. Mai 2009 - 8 Ca 2722/08 E - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welche Stufe des Ortszuschlages bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) zugrunde zu legen ist.

Die am 00.00. 1957 geborene Klägerin ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Sie ist seit 16. Februar 1998 bei der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 09.02.1998 - bis zum 31. Oktober 2006 - der Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung sowie die für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Kraft individualrechtlicher Vereinbarung in dem am 18. Juli 2006 geschlossenen Änderungsvertrag finden seit 1. November 2006 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Hierzu gehören der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den (TV-L) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12. Oktober 2006.

Der Ehemann der Klägerin ist seit 1. Juli 2003 bei der D. und F. S.-A. GmbH mit Sitz in M., L. Straße 4, (im Folgenden: S. GmbH) vollbeschäftigt. Alleinige Gesellschafterin der S. GmbH ist die Akademie für Weiterbildung und Gesundheitsförderung GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die AOK Sachsen-Anhalt ist. Die S. GmbH erhält zur Finanzierung ihrer Aufgaben Leistungsentgelte von der AOK Sachsen-Anhalt, die zugleich ihre Hauptkundin ist, in Höhe von jährlich mindestens 3,752 Millionen €.

Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung (Leiharbeitsvertrag vom 09.12.2005) gelten für das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin der Bundes-Angestelltentarifvertrag Allgemeine Ortskrankenkassen (BAT/AOK-Neu), der Best-AOK, die Dienst- und Arbeitsanweisungen der AOK Sachsen-Anhalt und des Verleihers. Laut der an die Beklagte gerichteten Mitteilung seiner Arbeitgeberin vom 25.11.2008 erhält der Ehemann der Klägerin auf der Grundlage des BAT/AOK-Neu den vollen Sozialzuschlag (Familienzuschlag), der einen Verheiratetenzuschlag beinhaltet.

Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1. November 2006, dem Zeitpunkt der Überleitung vom BAT-O in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), zunächst ein Vergleichentgelt unter Einbeziehung eines Ortszuschlages der Stufe 2. Die Klägerin erhielt ein monatliches Gehalt von insgesamt 2.441,39 € brutto, das sich aus dem Tabellenentgelt von 2.285,00 €, dem Betrag "Besitzstand Kinderbez. OZ" von 90,57 €, dem AG-Anteil VW von 6,65 € und einem Auffüllbetrag von 59,17 € zusammensetzte. In der Folgezeit stellte die Beklagte fest, dass ihr bei der Berechnung des Vergleichsentgelts für die Klägerin ein Fehler unterlaufen war und der Klägerin im Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L, weil ihr Ehemann nach dem BAT/AOK-Neu einen Sozialzuschlag in voller Höhe erhält, lediglich ein Vergleichsentgelt unter Einbeziehung eines Ortszuschlages der Stufe 1 zusteht. Sie teilte der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.06.2008 deshalb Folgendes mit:

".... Der Fehler in der Überführung wurde von Frau S. selbst mit der Mail vom 05.05.2008 angezeigt und gleichzeitig mitgeteilt, dass ihr Ehemann gegenüber seinem Arbeitgeber den vollen Ortszuschlag realisieren kann. In Abstimmung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist von 6 Monaten wurde nach abschließender Prüfung durch uns folgende Regelung getroffen:

Der Ehemann erhält rückwirkend zum Februar 2008 den Ortszuschlag der Stufe 2. Gleichzeitig werden wir den Betrag der individuellen Zwischenstufe um den entsprechenden hälftigen Unterschiedsbetrag ebenfalls rückwirkend zum Februar 2008 zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages kürzen."

Unter dem Datum des 25. Juli 2008 korrigierte die Beklagte, wie angekündigt, die Gehaltsabrechnungen für die Monate ab Februar 2008. Das monatliche Gehalt der Klägerin belief sich nunmehr auf insgesamt 2.390,48 € brutto. Es setzte sich aus dem Tabellenentgelt von 2.285,00 €, dem Betrag "Besitzstand Kinderbez. OZ" von 90,57 €, dem AG-Anteil VW von 6,65 € und dem Betrag "Individuelle Zwischenstufe" von 8,26 € zusammen.

Nach der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L zum 1. Mai 2008 erfolgten Erhöhung des Entgelts der individuellen Zwischenstufe um 2,9 % und der Aufrundung auf volle fünf Euro hat die Beklagte die Klägerin ab Mai 2008 ein Gehalt einschließlich der arbeitgeberseitigen vermögenswirksamen Leistung von insgesamt 2.459,85 € brutto gezahlt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei zutreffender Auslegung des § 29 BAT-O sei ihr Ehemann nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, weshalb der ihm gezahlte Familienzuschlag bei der Bildung des Vergleichsentgelts für sie außer Betracht bleiben müsse. Ihr stehe darüber hinaus der volle Unterschiedsbetrag zu. Die Beklagte schulde ihr somit für Februar bis April 2008 monatlich 101,82 € brutto. Darüber hinaus habe die Beklagte die durch den TVÜ-L ab 1. Mai 2008 festgelegte Erhöhung um 2,9 % nicht vorgenommen, so dass sie ihr aus diesem Grund für Mai bis Oktober 2008 monatlich 110,00 € brutto schulde.

Die Klägerin hat am 5. November 2008 beim Arbeitsgericht Halle Klage erhoben. Sie hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren abschließend beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 452,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 965,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 13. Mai 2009 - 8 Ca 2722/08 E - (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 127 bis 129 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Halle hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe das Vergleichsentgelt zutreffend berechnet. Die Klägerin habe nur Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlages der Stufe 1, da ihr Ehemann eine andere Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L sei. Der Ehemann der Klägerin gelte als andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O, da es sich bei seinem Arbeitgeber um einen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O handele, der dem öffentlichen Dienst vergleichbare tarifliche Regelungen anwende. Auf das zwischen dem Ehemann der Klägerin und der S. GmbH bestehende Arbeitsverhältnis fänden die Bestimmungen des BAT/AOK-Neu Anwendung, darunter die des Vergütungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT/AOK-Neu, und der Ehemann der Klägerin erhalte neben der monatlichen Grundvergütung einen Sozialzuschlag BAT 1/1 + 1 K, also einen ungekürzten Familienzuschlag. Aufgrund dieser Tatsache seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-L erfüllt, so dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, bei der Bildung des Vergleichsentgelts für die Klägerin nur den Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen. Auch die weitere Voraussetzung des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O sei erfüllt, denn ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Geschäftsberichtes 2007 und des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2007 der S. GmbH sei die AOK Sachsen-Anhalt Hauptkunde dieser GmbH und darüber hinaus an ihr in sonstiger Weise im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O beteiligt. Ferner habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines individuellen Zwischenstufenbetrages von 115,00 € ab Mai 2008 i. V. m. § 6 Abs. 1 TVÜ-L. Da der Klägerin kein höherer Ortszuschlag zustehe, verbleibe es bei der zum 1. Mai 2008 von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung ihres Entgeltes.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 des vorbezeichneten Urteils (Bl. 130 bis 133 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 9. September 2009 zugestellte Urteil am 28. September 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und die Berufung am 27. Oktober 2009 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Streit der Parteien betreffe im Grunde genommen allein die Frage, ob ihr Ehemann eine andere Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L sei. Das sei er nicht. Denn auch wenn er als Angestellter der S. GmbH Ansprüche nach den Bestimmungen des BAT/AOK-Neu habe, handele es sich bei seiner Arbeitgeberin nicht um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nach § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O. Daraus, dass die AOK Hauptkunde S. GmbH sei und jährlich mindestens 3,752 Millionen Euro an diese Gesellschaft leiste, könne man nicht schließen, dass diese Gesellschaft einer der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sei. Die von der AOK geleisteten Leistungsentgelte stellten gerade keine Beteiligung dar, weder direkt noch "in anderer Weise". Auch wenn der Begriff "in anderer Weise" nach der Rechtsprechung weit auszulegen sei, könne keine uferlos weite Auslegung erfolgen. Das Arbeitsgericht habe ignoriert, dass eine Beteiligung der öffentlichen Hand nicht darin bestehe, wenn dem Arbeitgeber öffentliche Gelder als Leistungsentgelt zuflössen. Die AOK Sachsen-Anhalt sei die alleinige Gesellschafterin der Akademie für Weiterbildung und Gesundheitsförderung GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin S. GmbH sei. Die Akademie für Weiterbildung und Gesundheitsförderung GmbH sei ein privatrechtliches Unternehmen, das keine Zuschüsse aus der öffentlichen Hand erhalte. Die hier vorliegende Kettenbeteiligung der AOK sei keine Beteiligung der öffentlichen Hand an privatrechtlichen Unternehmen im Sinne der tariflichen Bestimmungen mehr. Der Begriff der "Beteiligung in sonstiger Weise" erfasse nicht die Kapitalbeteiligung in Form der Gesellschaftsanteile, sondern grundsätzlich nur Geldzuwendungen. Ihr Begehren widerspreche nicht dem Zweck der Normen der §§ 5 Abs. 2 TVÜ-L, 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O. Denn durch die Gehaltszahlung an ihren Ehemann werde der öffentliche Haushalt nicht mehr berührt, was Sinn der willkürlich gewählten Ausgründung gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Halle vom 13.05.2009, ausgefertigt am 07.09.2009 und zugestellt am 09.09.2009, AZ 8 Ca 2722/08 E, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 1.418,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsklägerin und Klägerin aufzuerlegen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie weist darauf hin, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung lediglich ihre Rechtsauffassung I. Instanz weiter vertrete und sich nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auseinandersetze. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie meint, entgegen der Auffassung der Klägerin stehe die jeweils gewählte Gesellschafterform dem Wortlaut des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O "Beteiligung in sonstiger Weise" nicht entgegen. Sinn und Zweck der Norm des § 5 Abs. 2 TVÜ-L wie des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O sei es, nicht doppelt Ortszuschläge zu zahlen. Dieser Zweck begründe ebenfalls nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 21.10.2009 und den Schriftsatz der Klägerin vom 22.02. 2010, auf die Berufungsbeantwortung vom 18.12.2009 und den Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2010 sowie auf das Protokoll vom 08.07.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. den §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.

II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung, die Klage als unbegründet abzuweisen, zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin nach ihrer Überleitung vom BAT-O in den TV-L mit Wirkung vom 1. November 2006 lediglich ein Vergleichsentgelt ohne Berücksichtigung des Verheiratetenzuschlags der Stufe 2 zusteht.

Die von der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zur Begründung der Berufung vorgebrachten Einwendungen führen zu keiner anderen Entscheidung.

A. Die Klage ist zulässig.

Der Zahlungsantrag gibt die geforderte Summe als Bruttobetrag an, wie es bei Arbeitsvergütung erforderlich ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

B. Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte hat das nach § 5 TVÜ-L zu ermittelnde Vergleichentgelt zutreffend bestimmt. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte und mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.

1. Zunächst macht die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis einschließlich 31. Oktober 2008 mit den verlangten 1.418,19 € brutto die Zahlung eines höheren Betrages geltend, als er ihr nach ihrer eigenen Darlegung überhaupt zustehen soll.

Die Klägerin erklärt, dass die geforderten 1.418,19 € brutto sich aus den erstinstanzlich geltend gemachten Forderungen von 452,73 € und 965,46 € zusammensetzt. Hinter der Forderung von 452,73 € stehen für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008 im Hinblick auf den Ortszuschlag ein monatlicher Unterschiedsbetrag von 50,91 € (3 x 50,91 = 152,73) und im Hinblick auf die "vorenthaltene" Gehaltserhöhung ab Mai 2008 ein monatlicher Unterschiedsbetrag von 60,00 € (5 x 60 = 300,00). Zur Begründung ihrer Klageerweiterung hat die Klägerin ausgeführt (Bl. Bl. 35, 36 d. A.), dass im Hinblick auf den Ortszuschlag für Februar bis April 2008 der Unterschiedsbetrag tatsächlich nicht 50,91 €, sondern 101,82 € betrage, was für drei Monate eine Forderung von 305,46 € ergebe, und ihr im Hinblick auf die Gehaltserhöhung ab Mai 2008 ihr monatlich nicht 60,00 €, sondern tatsächlich monatlich 110,00 € zuständen, was für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2008 eine Forderung von 660,00 € ergebe, insgesamt also 965,46 €. Hieraus folgt, dass die Klägerin die Forderung von 452,73 € doppelt geltend macht, und zwar einmal mit der Klage und ein zweites Mal mit der Klageerweiterung, und sie nach eigener Berechnung für die Zeit von 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2008 lediglich die Nachzahlung von insgesamt 965,46 € brutto fordern dürfte. Letztendlich kommt es jedoch darauf nicht an, denn:

2. Der Klägerin geht es erkennbar nicht allein um die Verurteilung der Beklagten von 1.418, 19 € brutto, sondern hinter dem Zahlungsantrag steht die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass sie zum 1. November 2006 - auf Dauer - mit einem Vergleichsentgelt in den TV-L übergeleitet worden ist, bei dessen Ermittlung der Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde zu legen ist, und sie mit dieser Vergütung an der Gehaltsentwicklung teilnimmt. Dem ist jedoch nicht so, denn:

3. Im Vergleichsentgelt der Klägerin nach § 5 TVÜ-L findet der Verheiratetenzuschlag (Ortszuschlag der Stufe 2) keine Berücksichtigung, weil der Ehemann der Klägerin als Beschäftigter der D. und F. S.-A. GmbH sozialzuschlagsberechtigt ist und einen ungekürzten Sozialzuschlag, der den Verheiratetenzuschlag mit beinhaltet, erhält.

3.1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Tätigkeit ihres Ehemannes für die S. GmbH um eine Tätigkeit im "öffentlichen Dienst" im Sinne der tariflichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L.

a) § 5 des TVÜ-L lautet auszugsweise:

"§ 5 Vergleichsentgelt

(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet.

(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell feststehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein. ..."

b) Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 1 und 3 BAT-O steht ferner dem öffentlichen Dienst (= Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen) die Tätigkeit im Dienste eines sonstigen Arbeitgebers gleich, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge und Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der im Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.

c) Bei der Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin im Rahmen seiner Arbeitsverhältnisses für die D & F SAN GmbH handelt es sich um eine Tätigkeit im Dienste eines sonstigen Arbeitgebers im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 1 und 3 BAT-O.

aa) Bei den von der Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin angewandten Bundes-Angestelltentarifvertrag Allgemeine Ortskrankenkassen (BAT/AOK-Neu) und den ihn ergänzenden Tarifverträgen, wie z. B. dem Tarifvertrag über den Sozialzuschlag Stufe 2 (Kinderzuschläge) für die Beschäftigten bei den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft AOK, handelt es sich um Tarifverträge, deren Inhalte den Inhalten der Tarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Wesentlich gleichen. Im Tarifvertrag über den Sozialzuschlag Stufe 2 (Kinderzuschläge) für die Beschäftigten bei den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft AOK vom 07.02.2008 bzw. gegenwärtig vom 04.12. 2009 ist in § 26 Abs. 1 die Zahlung eines Verheiratetenzuschlags geregelt. Bis zum Inkrafttreten des BAT/AOK-Neu war die Zahlung von Sozialzuschlägen in § 29 BAT/AOK-Alt geregelt.

bb) Die öffentliche Hand ist im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O in anderer Weise am Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin beteiligt.

a) Die Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O, nach der dem öffentlichen Dienst ferner die Tätigkeit im Dienste eines sonstigen Arbeitgebers gleichsteht, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge und Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der im Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, ist ihrem Wortlaut nach weit gefasst und auch weit auszulegen. So können auch Kapitalbeteiligungen, einmalige oder laufende Leistungen die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen (BVerwG Beschluss vom 24. Februar 1983 - 2 B 22/83 -, zitiert nach Juris).

b) Die AOK Sachsen-Anhalt als gesetzliche Krankenkasse ist eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist folglich eine der in § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 BAT-O bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die AOK Sachsen-Anhalt ist im tariflichen Sinne an der Arbeitgeberin des Ehemannes in anderer Weise beteiligt, und zwar in Form der einmaligen Kapitalbeteiligung über die alleinige Gesellschafterin der S. GmbH, die Akademie für Weiterbildung und Gesundheitsförderung GmbH. Die AOK Sachsen-Anhalt hat als alleinige Gesellschafterin der Akademie für Weiterbildung und Gesundheitsförderung GmbH Stammeinlagen von insgesamt 55.000,00 € erbracht. Ohne diese Stammeinlagen könnte die Akademie für Weiterbildung und Gesundheitsförderung GmbH am Markt nicht existieren und als alleinige Gesellschafterin der S. GmbH für diese die Stammeinlage nicht übernehmen. Indem die AOK Sachsen-Anhalt über alle Anteile an der alleinigen Gesellschafterin der S. GmbH verfügt, ist eine Beteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf andere Weise im tariflichen Sinne an der Gesellschaft gegeben, die den Ehemann der Klägerin beschäftigt. Letztendlich existiert die Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin allein aufgrund der Zurverfügungstellung des Kapitals für ihre Gesellschafterin durch die AOK Sachsen-Anhalt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer genügt diese Art und Weise der Beteiligung am Kapital der S. GmbH, um die Voraussetzung der Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O zu erfüllen. Außerdem kommt hinzu, dass die AOK Sachsen-Anhalt jährlich einen mehrfachen Millionenbetrag an die S. GmbH als Vorleistungen erbringt. Ohne diese Vorleistungen wäre eine werbende Tätigkeit der Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin nicht möglich. Auch auf diese Weise fließen der Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin öffentliche Mittel zu, die dazu bestimmt sind, deren Kostenaufwand zumindest vorläufig zu decken.

Für die Klägerin führt dies alles dazu, dass für die Ermittlung ihres Vergleichsentgelts lediglich der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen ist.

3.2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Beklagte das Entgelt der individuellen Zwischenstufe der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ-L ab 1. Mai 2008 um 2,9 % zutreffend erhöht und auf volle Euro aufgerundet hat.

Die Klägerin hat sich mit den Gründen für diese Feststellung des Arbeitsgerichts im Rahmen der Begründung ihrer Berufung nicht auseinandergesetzt, obwohl sie diesbezüglich die Zahlung eines Differenzbetrages von 660,00 € weiter geltend gemacht hat.

Nach alldem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr