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21.04.2011

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 13.08.2010 – 9 Ta 173/10


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 21.6.2010, Az. 7 Ca 491/10, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergäben sich für den Kläger monatliche Raten in Höhe von 475,- EUR, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO ausscheidet. Der Kläger hat entgegen der Ankündigung im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1.7.2010 keine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

VorschriftenZPO § 115 Abs. 4

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