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02.03.2011

BGH: Beschluss vom 15.02.2011 – VI ZR 164/10


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und ohne sachverständige Beratung kann das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs weder dem Grunde nach noch der Höhe nach verneint werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 242.679,76 €

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz

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