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11.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110496

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 14.06.2010 – II ZR 142/09

Hat ein Gericht den entscheidungserheblichen Vortrag einer Partei übergangen, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.


Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 14. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:

Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 29.450,40 €

Gründe
Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat mit der Abweisung des - in der Berufungsinstanz noch - auf Zahlung der Ausschüttungen aus der übernommenen Garantie gerichteten Klageantrags den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1
1.

Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vorzugsausschüttungen verneint, weil sie einen selbständigen Garantievertrag voraussetze, den Prospektangaben jedoch nicht entnommen werden könne, dass die Beklagte zusätzlich zu der übernommenen Platzierungsgarantie gegenüber den an der Kapitalerhöhung beteiligten Anlegern eine weitere Garantie für die Mindestvorzugsausschüttungen habe übernehmen wollen. Mit seiner Annahme, die Beklagte habe nicht für die Zahlung der versprochenen Ausschüttungen einstehen wollen, hat es unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zentralen Vortrag des Klägers übergangen.
2
a)

Der Kläger hat sich für seine Behauptung, die Beklagte habe gegenüber den Anlegern für die Vorzugsausschüttungen eine Garantie übernommen, nicht nur auf die - vom Berufungsgericht isoliert gewürdigten - Prospektangaben bezogen. Er hat außerdem vorgetragen, dass die Beklagte in dem mit der F. -Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 27 KG (künftig: KG) vereinbarten "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitalerhöhung" vom 4. Juli 1997 (Anlage K 8) die bevorrechtigten Ausschüttungen der Teilnehmer an der Kapitalerhöhung garantiert habe, indem sie sich verpflichtet habe, die (Differenz-)Beträge auf erstes Anfordern zu zahlen, wenn die Liquidität der KG zum Fälligkeitszeitpunkt eine Auszahlung nicht gestattete. Dies legt jedenfalls nahe, dass die Beklagte - anders als das Berufungsgericht den Prospekt verstanden hat - außer der Platzierung auch die Ausschüttungen garantieren wollte, da es andernfalls der Nachtragsvereinbarung nicht bedurft hätte.
3
b)

Zur Begründung seines Anspruchs auf Zahlung der garantierten Ausschüttungen hat der Kläger ferner vorgebracht, die Beklagte habe in einem Schreiben vom 10. Juli 1997 (Anlage K 4), in dem sie für die Beteiligung an der Kapitalerhöhung geworben habe, erklärt, dass die Vorzugsausschüttung von 6 % p.a. im Rahmen der von ihr übernommenen Platzierungsgarantie sichergestellt sei; auch in dem auf Seite 2 dieses Schreibens dargestellten Rechenbeispiel werde von einer "garantierten Ausschüttung über 10 Jahre" ausgegangen.

Desgleichen habe die Beklagte in einem weiteren Schreiben vom Juli 1999 (Anlage K 7) eine "garantierte Ausschüttung von 6 % p.a. bis 2007" bestätigt.
4
c)

Mit diesem - von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten - Vortrag des Klägers und den hierzu vorgelegten Urkunden hat sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte außer der Platzierungsgarantie auch eine Garantie für die Vorzugsausschüttungen übernommen hat, in keiner Weise auseinandergesetzt und ihn nicht in seine Würdigung einbezogen, obwohl sich dies angesichts seiner zentralen Bedeutung für das Verfahren aufdrängen musste. Darin zeigt sich, dass es diesen Vortrag des Klägers unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis genommen haben kann.
5
d)

Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es den übergangenen Vortrag berücksichtigt, zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass die Beklagte eine Garantie für die Vorzugsausschüttungen übernommen hat.
6
Abgesehen von dem vom Berufungsgericht - unter Außerachtlassung entscheidungserblichen Vortrags des Klägers - gewürdigten Prospekt kann sich ein eigener Anspruch des Klägers im Übrigen auch aus dem - als Anlage K 8 vorgelegten - "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitalerhöhung" zwischen der KG und der Beklagten ergeben, wenn es sich hierbei - was durch Auslegung der konkreten Vereinbarung festzustellen sein wird - um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) handelt.
7
2.

Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren, in dem das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls auch den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch nachzugehen haben wird, weist der Senat auf Folgendes hin:
8
Die Erwägung des Berufungsgerichts, bei unvoreingenommener Lektüre des Prospektes sei klar gewesen, dass die Beklagte nicht zusätzlich zu der Platzierungsgarantie von 30 Millionen DM auch noch eine Garantie für die Vorzugsausschüttungen mit einem (weiteren) Risiko von 18 Millionen DM habe übernehmen wollen, ist - wie Beschwerde zu Recht beanstandet - denkfehlerhaft. Denn eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Platzierungsgarantie kommt nur in Betracht, soweit das erforderliche Kapital nicht durch Anleger aufgebracht wird. In diesem Umfang ist jedoch die Garantie für die Ausschüttungen gegenstandslos, weil keine Vorzugsausschüttungen anfallen, für die die Beklagte möglicherweise zusätzlich einstehen müsste.

Vorschriften§ 328 BGB Art. 103 Abs. 1 GG

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