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25.01.2011

BGH: Beschluss vom 21.12.2010 – IX ZB 13/08


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Raebel,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und
Richterin Möhring
am 21. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. Dezember 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 16.730,78 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 21. März 2001 eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag des Schuldners das vereinfachte Insolvenzverfahren über dessen Vermögen und bestimmte einen Treuhänder. Nach dem dieser erkrankt war und auf Fragen des Insolvenzgerichts und Zwangsgeldfestsetzungen nicht reagiert hatte, wurde am 17. Mai 2006 an seiner Stelle der weitere Beteiligte als neuer Treuhänder bestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren keine Vermögensgegenstände in der Masse vorhanden. Im Juni 2006 erbte der Schuldner eine Immobilie. Der weitere Beteiligte vereinnahmte Mieten und veräußerte das Grundstück für 300.000 €. Nach Eingang des Kaufpreises übermittelte der weitere Beteiligte im Juni 2007 dem Insolvenzgericht das Teilungsverzeichnis (geprüfte Forderungen in Höhe von knapp 100.000 €, Schlussquote 100 %), die Überschussrechnung (Schuldnervermögen 302.407,94 €) und den Antrag auf Festsetzung der Treuhandvergütung in Höhe von insgesamt 56.584,82 €. Dabei legte er den Regelsatz von 15 v.H. der Insolvenzmasse zugrunde.

2

Mit Beschluss vom 16. Juli 2007 hat das Insolvenzgericht ausgehend von einem Satz von 10 v.H. die Treuhändervergütung auf 39.854,04 € festgesetzt. Grund für den Abschlag war die Tätigkeit des ersten Treuhänders. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluss vom 18. Dezember 2007 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren richtet sich nach § 313 Abs. 1 Satz 3, §§ 63 ff InsO, § 13 InsVV. Dort ist vorgesehen, dass der Treuhänder in der Regel 15 v.H. der Insolvenzmasse erhält. Bezugspunkt der Vergütung ist die Insolvenzmasse, und zwar grundsätzlich nach Maßgabe der Schlussrechnung (§ 10 InsVV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Erwirbt der Schuldner während des Verfahrens aufgrund einer Erbschaft Vermögen, gehört dies als Neuerwerb zur vergütungsrelevanten Masse (§ 35 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 10).

5

Aus § 313 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO, aus der amtlichen Begründung zu § 13 InsVV und aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV ("insbesondere", "in der Regel") folgt, dass Zu- und Abschläge von der Regelvergütung vorzunehmen sind, wenn erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vorliegen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 23; v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, NZI 2005, 567, 569; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, NZI 2007, 55, 56; v. 11. Februar 2010, IX ZB 183/08, n.v.).

6

Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist - wie bei der Insolvenzverwaltervergütung nach § 3 InsVV - auch bei der Vergütung des Treuhänders grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr. etwa Senat, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8). Die angefochtene Entscheidung geht von den vorgenannten Rechtsgrundsätzen aus und hält sich bei ihrer Anwendung im Rahmen der einschlägigen Senatsrechtsprechung.

7

Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensgrundrechtsverletzungen geprüft. Zulässigkeitserhebliche Rechtsfehler liegen auch insoweit nicht vor. Von einer weiteren Begründung hat der Senat abgesehen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring

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