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29.09.2009 · IWW-Abrufnummer 093197

Verwaltungsgericht Koblenz: Urteil vom 11.08.2009 – 1 K 221/09.KO

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 K 221/09.KO

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit XXX

wegen Denkmalschutzrechts
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009, an der teilgenommen haben XXX für Recht erkannt:

Die denkmalschutzrechtliche Verfügung des Beklagten vom 6. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine denkmalschutzrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der ihr der Austausch von Fenstern in ihrem Gebäude aufgegeben wird.

Sie ist Eigentümerin des mit einem Fachwerkhaus bebauten Grundstücks M.-Straße … in Linz (Gemarkung Linz, Flur 35, Flurstück-Nr. 212). Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung des Beklagten vom 18. April 1991, welche Teile des Stadtgebiets von Linz als Denkmalzone „Altstadt Linz“ ausweist. Darüber hinaus liegt das Anwesen im Bereich der „Satzung der Stadt Linz am Rhein über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes vom 12. März 1997“. Nach § 3 Abs. 5 dieser Satzung sind Holz- und Kunststofffenster nur in weiß mit glasteilenden und aufgesetzten Sprossen zulässig. Im ersten und zweiten Obergeschoss des Anwesens der Klägerin waren zur M.-Straße hin ursprünglich zweiflügelige Holzfenster ohne Sprossen eingebaut.

Unter dem 13. Juni 2005 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung zum Austausch dieser Fenster. In die Spalte des entsprechenden Antragsformulars mit der Überschrift „Beschreibung des Vorhabens“ trug sie dabei „Erneuerung der Fenster wie vorhanden in weiß“ ein. Mit Bescheiden vom 24. Juni 2005 erteilte ihr die Verbandsgemeinde Linz für das Vorhaben eine Baugenehmigung und der Beklagte eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

Nachdem der Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung festgestellt hatte, dass die Klägerin einflügelige Kunststofffenster ohne Sprossenteilung hatte einbauen lassen, erließ er mit Bescheid vom 7. Juni 2006 gegenüber der Klägerin die Anordnung, die eingebauten Fenster durch Holzfenster, weiß lasiert mit Sprossenteilung, auszutauschen. Der hiergegen von der Klägerin nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage gab die erkennende Kammer mit Urteil vom 18. Oktober 2007 statt mit der Begründung, die geforderte Maßnahme sei von § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSchPflG nicht gedeckt. Da die ursprünglichen Fenster über keine Sprossen verfügt hätten, sei die Klägerin zu einer Maßnahme verpflichtet worden, die über die Wiederherstellung des historischen Bestandes hinausgegangen sei.

In der daraufhin vom Beklagten eingeholten Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe in Mainz vom 20. November 2007 zu den eingebauten Fenstern der Klägerin heißt es, die Kunststofffenster stellten sowohl im Hinblick auf das einem historischen Gebäude nicht angemessene Material als auch im Hinblick auf ihre Einflügeligkeit eine Beeinträchtigung der Denkmalzone „Altstadt Linz“ dar. Daher würden zweiflügelige Holzfenster für angemessen gehalten.

Mit Bescheid vom 6. März 2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides den ursprünglichen Zustand der straßenseitig zur M.-Straße hin befindlichen Fenster durch Austausch in zweiflügelige Holzfenster, weiß lasiert, wiederherzustellen. Zur Begründung führte er aus, der Austausch der zweiflügeligen Holzfenster in einflügelige Kunststofffenster stelle denkmalrechtlich eine nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals dar und sei damit gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 DSchPflG genehmigungspflichtig. Genehmigt worden seien mit Bescheid vom 24. Juni 2005 jedoch nur zweiflügelige Fenster in Holz mit Sprossenteilung. Die angeordnete Maßnahme sei zudem geeignet, rechtmäßige Zustände herzustellen und außerdem nicht unverhältnismäßig, da lediglich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gefordert werde. Eine nachträgliche Genehmigung des vorgenommenen Austausches der Fenster komme vor allem angesichts der Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe nicht in Betracht. Die Abweichungen hinsichtlich des Materials als auch hinsichtlich der Konstruktion seien derart gravierend, dass auch unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten der Klägerin die denkmalrechtliche Maßnahme notwendig sei.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2008 Widerspruch und machte geltend, der Austausch der Fenster sei genehmigungsfähig. Aus der Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe ergebe sich keine zwingende Notwendigkeit für den Einbau von Holzfenstern. In denkmalschutzrechtlicher Hinsicht sei auch die Zweiflügeligkeit nicht zwingend erforderlich, wie der Vertreter der unteren Denkmalschutzbehörde im Rahmen des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens deutlich gemacht habe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass ihr Anwesen selbst kein Kulturdenkmal sei. Im Übrigen seien auch in anderen Gebäuden in der näheren Umgebung Kunststofffenster bzw. einflügelige Kippfenster eingebaut.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück und führte im Wesentlichen aus, der Einbau einflügeliger Kunststofffenster stehe im Widerspruch zu Belangen des Denkmalschutzes. Der Wert eines Denkmals werde nicht allein durch sein optisches Erscheinungsbild bestimmt, vielmehr sei die Material- und Werkgerechtigkeit der verwendeten Bausubstanz entscheidend. Daran fehle es hier aber. So harmonierten allein Holzfenster mit den Materialien des Fachwerkhauses. Im Übrigen ergebe sich keine Verpflichtung zur nachträglichen Genehmigung aus Art. 3 Abs. 1 GG, da die von der Klägerin angeführten Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar seien. Die Wiederherstellungsverfügung sei ferner verhältnismäßig. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die Wiederherstellungsverfügung sei auch angemessen im Hinblick auf die Kosten eines Austauschs der einflügeligen Kunststofffenster durch neue zweiflügelige Holzfenster.

Mit ihrer am 2. März 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen weiter. Ergänzend trägt sie vor, aus der ihr erteilten Baugenehmigung ergebe sich nicht, dass lediglich der Einbau von Holzfenstern genehmigt worden sei. In der Denkmalschutzzone befänden sich außerdem zahlreiche, auch ältere Gebäude, die mit einflügeligen Kunststofffenstern ausgestattet seien. Mangels eines einheitlichen Bildes innerhalb der Denkmalschutzzone sei ein Austausch der Fenster auch nicht erforderlich. Im Rahmen der Abwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass für den neuerlichen Austausch der Fenster mindestens 3.000 € anfielen.

Die Klägerin beantragt,
die Wiederherstellungsverfügung des Beklagten vom 6. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klägerin habe den Genehmigungsgegenstand der Baugenehmigung durch ihre Angabe im Genehmigungsantrag, „Erneuerung der Fenster wie vorhanden“ selbst auf zweiflügelige Holzfenster festgelegt. Im Übrigen ergebe sich aus der Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe, dass die Materialverwendung Holz und auch die Zweiflügeligkeit der Fenster zwingend geboten seien. Dies stehe insbesondere im Hinblick auf die Materialverwendung Holz im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung. Der Kostenaufwand der Klägerin für den geforderten Austausch der Fenster könne nicht berücksichtigt werden, da dieser erst durch die abweichende Ausführung von der erteilten Baugenehmigung und denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entstanden sei. Sofern die Klägerin auf Vergleichsfälle verweise, müsse berücksichtigt werden, dass seit Erlass der Rechtsverordnung nur in drei von 62 Fällen Kunststofffenster denkmalschutzrechtlich genehmigt worden seien. Auch befänden sich lediglich in 22 von 154 Gebäuden in der Kernzone der Altstadt Kunststofffenster, wobei diese überwiegend vor 1990 und damit vor Erlass der Rechtsverordnung eingebaut worden seien. In diesem Zusammenhang sei außerdem zu beachten, dass nicht jedes Gebäude städtebauliche Bedeutung habe, vielmehr müsse in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung erfolgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, auf den Inhalt der Gerichtsakte 1 K 230/07.KO sowie auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (4 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Die denkmalschutzrechtliche Wiederherstellungsverfügung des Beklagten vom 6. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage für die Wiederherstellungsverfügung ist § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Denkmalschutzgesetz für Rheinland-Pfalz (DSchG). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 DSchG hat derjenige, der ein geschütztes Kulturdenkmal beschädigt, nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die betreffenden Maßnahmen einzustellen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt entsprechendes, wenn eine Maßnahme nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wird oder durchgeführt worden ist. Dabei setzt die Wiederherstellungsanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 DSchG neben der fehlenden Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Maßnahme voraus, dass die Maßnahme auch nicht genehmigungsfähig ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 3. September 1996, BRS 58 Nr. 232).

Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm gegeben sind. Zwar wurde der Klägerin für den Einbau einflügeliger Kunststofffenster keine Genehmigung erteilt, da sie durch ihre Angabe im Antragsformular „Erneuerung der Fenster wie vorhanden in weiß“ den Antragsgegenstand auf den Einbau zweiflügeliger Holzfenster, wie sie zuvor eingebaut waren, festgelegt hat.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Maßnahme überhaupt einer Genehmigung bedurfte und ob sie zudem nicht genehmigungsfähig war. Eine die Genehmigungspflicht auslösende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmalzone im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG erscheint wie auch die Annahme, dass den eingebauten einflügeligen Kunststofffenstern Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG entgegenstehen und damit eine Genehmigung zu versagen ist, angesichts der Vielgestaltigkeit der Fensterausführungen in der Denkmalzone zumindest fraglich. Der Auflistung des Beklagten (Bl. 124 ff. der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass gerade im Kernbereich der Altstadt von Linz in mehreren Gebäuden nicht Holzfenster, sondern – wie auch bei der Klägerin – Kunststofffenster eingebaut sind. Darunter befinden sich auch Fachwerkbauten. Ebenso ergibt sich aus der vorgelegten Liste, dass im Geltungsbereich der Denkmalzone in etwa der Hälfte der Fälle einflügelige Fenster vorhanden sind, was vom Vertreter der unteren Denkmalschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Auch vor dem Hintergrund, dass das Gebäude der Klägerin selbst kein geschütztes Kulturdenkmal, sondern nur Teil eines solchen, nämlich der Denkmalzone ist, dürfte durch den Einbau einflügeliger Kunststofffenster im Gebäude der Klägerin allenfalls eine kaum merkliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes bzw. des Denkmalwerts der weitläufigen Denkmalzone gegeben sein. Da Denkmalzonen gerade durch ihr Erscheinungsbild charakterisiert werden, kann dem Grundsatz der Material- und Werkgerechtigkeit sowie der Frage, ob die Fenster vor oder nach der Unterschutzstellung der Altstadt eingebaut worden sind, insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Daran ändert auch die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe vom 20. November 2007 nichts. Zwar hält die Denkmalfachbehörde zweiflügelige Holzfenster im Gebäude der Klägerin für angemessen, jedoch ohne auf die Vielzahl der abweichenden Fenstergestaltungen innerhalb der Denkmalzone einzugehen.

Hinzu kommt, dass der Vertreter der unteren Denkmalschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2009 bekundet hat, dass die ursprünglich eingebauten Holzfenster nicht bauzeitgemäß gewesen seien. Von daher stellen sich die weiteren Fragen, ob die Beseitigung eines nicht bauzeitgemäßen Zustandes eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer Denkmalzone darstellen kann und ob die Wiederherstellung eines solchen Zustandes aus Gründen des Denkmalschutzes verlangt werden kann.

Ungeachtet dessen hat der Beklagte jedenfalls das ihm bei Erlass der Wiederherstellungsanordnung zustehende Ermessen (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 24. Dezember 1994 5 K 154/94 – juris, zur vergleichbaren Vorschrift des § 15 DSchG) fehlerhaft ausgeübt. Gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Der Beklagte hat vorliegend trotz seiner eigenen Einschätzung, dass aus denkmalschutzrechtlicher Sicht im Gebäude der Klägerin auch einflügelige Fenster eingesetzt werden könnten – wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowohl in diesem als auch im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren eingeräumt hat – den Einbau zweiflügeliger Fenster gefordert. Zwar entspricht die Forderung nach zweiflügeligen Fenstern der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 1 DSchG, dass bei Beeinträchtigungen eines Denkmals nur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes – hier also der Einbau zweiflügeliger Holzfenster – verlangt werden kann. Eine solche Forderung erweist sich jedoch als unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, wenn derselbe Erfolg auch durch weniger belastende Maßnahmen herbeigeführt werden kann. Dementsprechend hätte sich der Beklagte in seiner Entscheidung zumindest damit auseinandersetzen müssen, ob der Einbau einflügeliger Kunststofffenster eine denkmalschutzrechtlich ausreichende kostengünstigere Alternative für die Klägerin sein könnte und ob ihr diese Alternative als Austauschmittel angeboten werden kann.

Abschließend ist – wie schon in dem Urteil der Kammer vom 18. Oktober 2007 in dem vorausgegangenen Verfahren 1 K 230/07.KO – für den Fall, dass der Beklagte an seiner Forderung nach einem Austausch der Fenster weiterhin festhält, erneut darauf hinzuweisen, dass zuvor im Rahmen einer Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den privaten Eigentümerinteressen eine fachkundige Bewertung der konkreten örtlichen Situation erforderlich ist. Die fachbehördliche Stellungnahme vom 20. November 2007 wurde dem in keiner Weise gerecht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO)

Rechtsmittelbelehrung XXX

Beschluss

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. näher Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung mit Erläuterungen, Rn. 18 zu § 162 VwGO m.w.N.), also – wie hier aus der Sicht der Klägerin – nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei hat die Kammer den von der Klägerin angegebenen Betrag von 3.000 € für den Austausch der Fenster zu Grunde gelegt.

Rechtsmittelbelehrung XXX

RechtsgebieteVerwaltungsrecht, Denkmalschutz Vorschriften§ 14 Abs. 1 DSchG

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