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19.06.2009 · IWW-Abrufnummer 091972

Amtsgericht Berlin Mitte: Urteil vom 26.07.2002 – 103 C 3198/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Berlin-Mitte

103 C 3198/02
verkündet am 26. Juli 2002

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadenersatzes aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Mitte, Abt. 103, auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2002 durch den Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 371,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2001 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht gegeben ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 371,47 Euro in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 21.02.2001 aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 426 BGB zu.

Unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin, dass die Beklagte zu 1) bei dem Verkehrsunfall mit ihrem Fahrzeug das Fahrzeug der Klägerin bei dem Versuch rückwärts einzuparken, gestreift habe, wobei das Fahrzeug der Klägerin gestanden habe, wäre die Klage in vollem Umfang begründet, da in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass die Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet hätte, ohne dass die Klägerin ein Verschulden träfe. Diesen behaupteten Unfallverlauf hat die Klägerin mangels Beweisangebotes jedoch nicht bewiesen.

In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe nach dem Unfall gebeten, ihr telefonisch die Höhe der Kosten zur Beseitigung des Schadens am klägerischen Fahrzeug bekannt zu geben, um danach entscheiden zu wollen, ob sie den Schadensbetrag selbst zahlen werde oder die Regulierung durch ihre Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgen solle, zutreffend ist. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe einige Tage nach dem Unfall gegenüber dem Ehemann der Klägerin telefonisch geäußert, dass sie den Schaden ohne Hinzuziehung ihrer Versicherung bezahlen wolle, um nicht höhergestuft zu werden und hoffe, dass der Schaden nicht zu hoch sein werde. Denn diesen Äußerungen kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass es sich hierbei um ein abstraktes oder bestätigendes Schuldanerkenntnis handeln sollte. Auch führen diese Äußerungen nicht dazu, dass von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten zu 1) auszugehen ist. Denn die Äußerungen der Beklagten zu 1) sind nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass sie in jedem Fall hiermit zum Ausdruck bringen wollte, den Unfall in vollem Umfange verschuldet zu haben. Vielmehr ist auch eine Auslegung dahingehend möglich, dass sie den Schaden nur dann selbst in voller Höhe übernehmen wollte, wenn er relativ geringfügig war, um in diesem Fall die wirtschaftlich ungünstigere Situation der Veränderung ihrer Versicherungsbeiträge zu vermeiden, welche auch bei einer bloßen Teilregulierung durch ihre Versicherung drohte.
Es verbleibt daher dabei, dass der fehlende Beweis für ein überwiegendes Verschulden der Beklagten zu 1) zu Lasten der Klägerin geht.

Demgegenüber haben aber auch die Beklagten nicht bewiesen, dass der Verkehrsunfall durch ein überwiegendes Verschulden der Klägerin verursacht worden ist. Mangels Beweisangebotes kann nicht festgestellt werden, dass die Darstellung des Unfallhergangs durch die Beklagten zutreffend ist, wonach die Klägerin versucht haben soll, sich am Fahrzeug der Beklagten zu 1) mit ihrem Fahrzeug noch vorbeizudrücken, obwohl sie den rückwärtigen Einbiegevorgang der Beklagten zu 1) bemerkt habe. Der fehlende Beweis geht dabei zu Lasten der Beklagten.

Mit Rücksicht darauf, dass der Unfallhergang ungeklärt ist, ist bei einer Abwägung nach § 17 StVG auf die Betriebsgefahr abzustellen, die für beide Fahrzeuge gleich ist, mit der Folge, dass der Schaden von jeder der Parteien zu 50 % zu tragen ist.

Soweit die Beklagten bestreiten, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden an ihrem Fahrzeug von dem Unfall verursacht worden ist, ist festzuhalten, dass die Schadensbeschreibung auf einem von der Beklagten zu 2) eingeholten vorgerichtlichen Gutachten beruht. Dies hat zur Folge, dass die Beklagten nicht pauschal die Schadensverursachung bestreiten können. Vielmehr ist von ihnen zu verlangen, dass sie detailliert darlegen, aufgrund welcher konkreter Umstände der behauptete Schaden nicht auf den Unfall zurückzuführen sein kann. Mangels hinreichenden Bestreitens gilt daher der von der Klägerin dargelegte Schadensumfang gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Die Beklagten sind daher verpflichtet, 50 % folgender Kosten zu ersetzen:

Reparaturkosten: 727,60 Euro
Nebenkostenpauschale: 15,34 Euro
Insgesamt: 742,94 Euro : 2 = 371,74 Euro

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 284 Abs. 3 S. 1 BGB a.F.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

RechtsgebieteStVG, PflVG, BGBVorschriften§§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 426 BGB

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